Art. 20 · Arbeitszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF
/ Art der Nutzung In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirt schafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind: Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen a) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstel b) len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer den. Südlich der Landstrasse: Bauten, die hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzen C) tren genutzt werden, sowie Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflä chen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und natürlichen Gemischen. Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten 2 Schutz der Wohnzonen und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausge staltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zuläs sig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit 3 Betriebswohnungen sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind. Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und ge 4 Ausnützung werbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 5 hiernach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung. Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbauli 5 Bauweise chen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhält nisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Inte ressen die weiteren Grundmasse. 6 Einordnung Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenar beit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über zusammenhängende 10/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehal ten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen. Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Si Höhenvorschriften los, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen von den zulässigen Höhen gemäss § 13 BNO bewilligen. ® Im schraffierten Bereich im Gebiet Rinau sind einzelne Silobauten zur Lagerung mit einer Fassadenhöhe bis maximal 60.0 m zulässig. Bauten, welche die Gesamthöhe gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.