Art. 19 · Wohn- und Arbeitszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF
In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnbauten sowie Bauten für Dienstleistungen und 1 Wohn- und Arbeitszone/ Art der Nutzung mässig störendes Gewerbe, inkl. Bildung, Sport, Freizeit und Kultur zugelassen. Es sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV, Störende Betriebe, zulässig. Vorbehal ten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf Grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Unzulässig sind: Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen. a) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstel b) len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer den. Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden. c) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und d) Aushubmaterial im Freien. 2 Ausnützung Die maximale Ausnützungsziffer für die Wohnnutzung auf den Parzellen Nrn. 339,1415, 1498,1499,1500,1501 und 1502 beträgt 1.05. 3 In der Wohn- und Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksflä ökologische Ausgleichsflächen / Umgebungsgestaltung che als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten. Die ökologischen Ausgleichsflä chen sowie die Spiel- und Erholungsanlagen gemäss § 56 BNO sind im Gestaltungsplan auszuweisen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Umgebungsplan im Einzelnen aufzuzeigen. PLANAR 9/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Unter Wahrung des Wohnschutzes und der ökologischen Zielsetzung kann die Grünflä che auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken. * Die Lage und Stellung der Bauten und die weiteren Grundmasse, wie Grenz- und Gebäu Abstände / Lage und Stellung der Bauten deabstände sind im Gestaltungsplan unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbaulichen Situation, des Schutzbedürfnisses der Wohnnutzung sowie der benach barten Wohnzonen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen sowie der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.