Art. 7 · Gestaltungsplangebiet "Äussere Reben"
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4 · Original-PDF
Für das Gestaltungsplangebiet "Aurica" gelten die folgenden Ziele: Gestaltungsplangebiet "Au rica" Der Dorfeingang sowie der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sind sorgfältig zu gestalten. Es ist aufzuzeigen, wie bei einer etappierten Realisierung mit den Zwischenständen umgegangen wird.
2Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Basis für den Entwicklungsrichtplan ist ein qualitätssicherndes Verfahren. Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist basierend auf dem Entwicklungs richtplan möglich. '* Wenn mittels des Entwicklungsrichtplans und eines darauf basierenden Projektes nach gewiesen werden kann, dass die Ziele gemäss Abs. 1 erreicht werden, kann der Gemein derat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. PLANAR 4/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG §7 Zentrumszone Die Zentrumszone zielt auf eine ortsplanerische Verknüpfung des ursprünglichen Orts Ziel teils nördlich der Landstrasse mit den neuen Baugebieten südlich der Landstrasse hin. In der Zentrumszone sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für mässig stören Nutzungsart des Gewerbe zugelassen. Für eingeschossige, flach eingedeckte unbewohnte An- und Verbindungsbauten von Verbindungsbauten höchstens 4.0 m Gebäudehöhe und 15.0 m Gebäudetiefe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m '* Absatz 4 hinfällig durch neue Spezialzone Kaiserhof
5Falls die Erschliessung geplanter Bauvorhaben nicht im Rahmen und in Abstimmung mit Erschliessung Arealüberbauungen erfolgt, kann der Gemeinderat über das erwähnte Gebiet einen Er schliessungsplan verlangen. ® Unter den Voraussetzungen und im Sinne von § 37 und § 4 BNO sind in der Zentrums Arealüberbauungen zone Arealüberbauungen gestattet. Die gemäss § 21 Abs. 2 ABauV zu erfüllenden Forde rungen werden für die Zentrumszone wie folgt konkretisiert: Die "sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Abstellanlagen" gemäss §
21Abs. lit d) ABauV bedingt;
a)dass der motorisierte Individualverkehr möglichst früh von der Bahnhofstrasse ab geleitet wird, damit diese vorwiegend dem Langsamverkehr (ÖV, Fussgängerinnen, Velo) Vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck sind an der Peripherie des Bahnhofberei ches auch Parkierungsmöglichkeiten anzubieten,
b)dass fussgängergerechte Lösungen zu erarbeiten sind. Die beiden bestehenden wichtigen Fussgängerverbindungen zwischen dem ursprünglichen Ortsteil und den neuen Baugebieten sind beizubehalten. 35/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Die "gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume" gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) ABauV bedeutet;
c)dass insbesondere der Bahnhofbereich attraktiv zu gestalten ist. Zu diesem Zweck ist für Bauvorhaben entlang der Bahnhofstrasse strassenübergreifend zu planen. Die "gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild" gemäss § 21 Abs. 2 lit.
c)ABauV bedingt;
d)dass der Nachweis zu erbringen ist, wie das angrenzende Gebiet miteinbezogen bzw. angeschlossen werden kann,
e)dass die mässig störenden Betriebe sowohl zum Schutz der lärmempfindlichen Wohnlagen (Guggeregge) als auch der übrigen Gebiete in den lärmvorbelasteten Bereichen anzuordnen sind, namentlich entlang der SBB-Linie und entlang der Land strasse. § 7 hellbraun Total 0.6 Spezialzone hellbraun/ Wohnen 0.4 12.0m o 5.0m Junkholz violett Total 1.0 gestreift Wohn- und WA siehe siehe III Arbeitszone rot / violett § 8 Abs. 4 § 8 Abs. 5 § 7 hellbraun/ Spezialzone Junkholz violett gestreift WA rot / violett gestreift Wohn- und Arbeitszone siehe § 8 Abs. 4 § 7 rot violett / gestreift Spezialzone Junkholz WA hellbraun / Wohn- und Arbeitszone - siehe § 8 Abs. 5 siehe § 8 Abs. 4 violett gestreift § 7 Zentrumszone Ziel
1Die Zentrumszone zielt auf eine ortsplanerische Verknüpfung des ursprünglichen Ortsteils nördlich der Landstrasse mit den neuen Baugebieten südlich der Landstrasse hin. Nutzungsart
2In der Zentrumszone sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe zugelassen. Verbindungsbauten
3Für eingeschossige, flach eingedeckte unbewohnte An- und Verbindungsbauten von höchstens 4.0 m Gebäudehöhe und 15.0 m Gebäudetiefe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m Sondervorschriften Spezialzone Junkholz
4Im hellbraun/violett-gestreift dargestellten Bereich der Zentrumszone gelten bezüglich der zulässigen Ausnutzung, Empfindlichkeitsstufe, Geschosszahl und Grundmasse (Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände etc.) die Festlegungen von § 4 BNO (Tabelle). Zulässig sind nebst den Nutzungen gemäss Abs. 2 auch Fachmärkte und Einkaufszentren. Die Ausnützungsziffer kann bei Arealüberbauungen nicht erhöht werden. Erschliessung
5Falls die Erschliessung geplanter Bauvorhaben nicht im Rahmen und in Abstimmung mit Arealüberbauungen erfolgt, kann der Gemeinderat über das erwähnte Gebiet einen Erschliessungsplan verlangen. Bau- und Nutzungsordnung 6 Arealüberbauungen
6Unter den Vorraussetzungen und im Sinne von § 37 und § 4 BNO sind in der Zentrumszone Arealüberbauungen gestattet. Die gemäss § 21 Abs. 2 ABauV zu erfüllenden Forderungen werden für die Zentrumszone wie folgt konkretisiert: Die "sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Abstellanlagen" gemäss § 21 Abs. lit d) ABauV bedingt;
a)dass der motorisierte Individualverkehr möglichst früh von der Bahnhofstrasse abgeleitet wird, damit diese vorwiegend dem Langsamverkehr (0V, Fussgängerinnen, Velo) vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck sind an der Peripherie des Bahnhofbereiches auch Parkierungsmöglichkeiten anzubieten,
b)dass fussgängergerechte Lösungen zu erarbeiten sind. Die beiden bestehenden wichtigen Fussgängerverbindungen zwischen dem ursprünglichen Ortsteil und den neuen Baugebieten sind beizubehalten. Die "gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume" gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) ABauV bedeutet;
c)dass insbesondere der Bahnhof bereich attraktiv zu gestalten ist. Zu diesem Zweck ist für Bauvorhaben entlang der Bahnhofstrasse strassenübergreifend zu planen. Die "gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild" gemäss § 21 Abs. 2 lit. c) ABauV bedingt;
d)dass der Nachweis zu erbringen ist, wie das angrenzende Gebiet miteinbezogen bzw. angeschlossen werden kann,
e)dass die mässig störenden Betriebe sowohl zum Schutz der lärmempfindlichen Wohnlagen (Guggeregge) als auch der übrigen Gebiete in den lärmvorbelasteten Bereichen anzuordnen sind, namentlich entlang der SBB-Linie und entlang der Landstrasse. Bau- und Nutzungsordnung 9
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.