Zone F · Freienbach

Schwyz · BFS 1322 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen

Die Zone F in Freienbach (Schwyz) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 1 Vollgeschosse. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Freienbach, in denen «F» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 2BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 4

Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Freienbach.

2Bau- und Zonenvorschriften finden Anwendung auf die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen.

3Eine Änderung liegt namentlich dann vor, wenn Bauten und Anlagen äusserlich umgestaltet, erweitert, umgebaut oder einer neuen Zweckbestimmung zugeführt werden. Bestandesgarantie

4Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert. Für die Änderungen und den Wiederaufbau solcher Bauten und Anlagen sind die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) massgebend. Übergeordnete Vorschriften

5Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. II. PLANUNGSMITTEL

Planungspflicht

1

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Art. 4BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 4

Der Gemeinderat kann in Richtplänen die räumlich anzustrebende Entwicklung bestimmen. Die genehmigten Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.

2Richtpläne zeigen: a) wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; b) in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgabe zu erfüllen.

3Richtplanentwürfe liegen während 30 Tagen öffentlich auf. Innert dieser Frist kann jedermann Anregungen einbringen, die vom Gemeinderat schriftlich beantwortet Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 5 werden. Der Gemeinderat beschliesst über den Richtplan und lässt ihn durch den Regierungsrat genehmigen.

Nutzungspläne

1

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Art. 5BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 5

Die Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Zonenplan

2Durch den Zonenplan wird das Gemeindegebiet insbesondere in Landwirtschaftszonen, Schutzzonen und Bauzonen aufgeteilt. Erschliessungsplan

3Die Gemeindeversammlung erlässt einen Erschliessungsplan, der auf den Zonenplan und das übergeordnete Verkehrsnetz abgestimmt wird.

4Er ordnet die Groberschliessung der Bauzonen mit Verkehrsanlagen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Energie, Abwasser).

5Träger der Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen. Baulinien

6In den Nutzungsplänen oder in besonderen Plänen können Baulinien festgelegt werden. Deren Wirkung richtet sich vorbehältlich einer anderen Regelung nach den Bestimmungen das Planungs- und Baugesetzes.

Gestaltungsplan

1

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Art. 6BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 5

Der Gemeinderat kann unter Beachtung von Art. 53 BR auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für ein zusammenhängendes Gebiet von mindestens 3'000 m2, in der Kern- und Zentrumszone von mindestens 1'500 m2, einen Gestaltungsplan erlassen.

2Der Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriften des Kantons und der Gemeinde abweichen können, sofern mehrere wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise erreicht werden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

3Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer und können sich diese nicht auf einen Gestaltungsplan einigen, so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört.

4Der Gemeinderat erlässt die Gestaltungspläne nach § 30 des Planungs- und Baugesetzes.

Planungszone

1

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Art. 7BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 5

zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen kann der Gemeinderat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Der Gemeinderat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen.

2Kommunale Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Das weitere Vorgehen richtet sich nach kantonalem Recht.

4Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann, wer durch die Planungszone in seinen Interessen berührt ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Gegen den Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 6 Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) zulässig. III. BAUREIFE, ERSCHLIESSUNG

Baureife

1

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Art. 8BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 6

Bauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Die Baureife ist gegeben, wenn das Grundstück in nachstehender Weise genügend erschlossen ist: a) eine hinreichende Zufahrt vorhanden und in der Regel bei Baubeginn die Strasse mit der Tragschicht erstellt ist; b) die nötigen Anlagen für eine ausreichende Versorgung und Entsorgung bestehen oder mit der Baute ausgeführt werden (Trink- und Brauchwasser, Energie, genügender Löschschutz, einwandfreie Abwasser- und Kehrichtbeseitigung).

2Soweit die Benützung privater Erschliessungsanlagen erforderlich ist, muss sich der Bauherr mit dem Baugesuch über die erforderlichen Benützungsrechte ausweisen.

Erschliessung

1

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Art. 9BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 6

Die Gemeinde sorgt für eine zweckmässige Erschliessung ihres Gebietes mit Verkehrsflächen. Entlang von Strassen und Wegen muss sowohl die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer als auch der Wohnlichkeit die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Gemeinde unterstützt und fördert Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Strassenraumgestaltung.

2Die Gemeinde nimmt die Erschliessung nach Massgabe der §§ 38 ff. des Planungsund Baugesetzes sowie der dazugehörigen Vorschriften, namentlich der kantonsrätlichen Verordnungen über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, vor.

3Über die Breite von Verkehrs- und Trottoirflächen kann der Gemeinderat namentlich aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der zu erwartenden Verkehrsbelastung und der topografischen Verhältnisse Richtlinien erlassen (siehe Anhang D).

4Die Gemeinde besorgt insbesondere auch den Neu- und Ausbau von geeigneten Rad- und Fusswegen; sie sollen auch einzelne Gemeindeteile miteinander verbinden.

5In weiteren Fällen legt der Gemeinderat die Anforderungen fest, wobei er anerkannte Richtlinien berücksichtigt.

Privatstrassen

1

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Art. 11BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 6

Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie durch die Bau-, Fassaden-, Umgebungs-, Terrain- und Dachgestaltung, Farbgebung usw. so in die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen, dass eine gute Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 7 Gesamtwirkung erzielt wird. Der Gemeinderat kann für die Beurteilung in speziellen Fällen Fachleute beziehen. Betreffen Beanstandungen einzelne störende Teile, ist der Gemeinderat gehalten, angemessene Verbesserungen zu verlangen. Dachgestaltung

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster sind ansprechend zu gestalten. Dachaufbauten sind bei Schrägdächern höchstens im Ausmass von einem Drittel der Fassadenlänge gestattet. Aussenantennen

3Antennen und Richtstrahlanlagen aller Art sind bewilligungspflichtig. Sie sind nur soweit gestattet, als sie durch Grösse und Anordnung das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Für Gesamtüberbauungen sind Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kantonalen Naturund Heimatschutzverordnung und des Bundesrechtes.

Mobilfunkanlagen

1

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Art. 11aBZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 7

Mobilfunkanlagen haben sich gut in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einzufügen.

2Die Gesuchsteller haben im Baugesuch die Standortwahl nachvollziehbar zu begründen. In jedem Fall ist eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen.

3Mobilfunkanlagen, die nicht mehr genutzt werden, sind zu entfernen.

4Für die Erstellung von visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen gilt bei der Standortwahl folgende Prioritätenfolge:

a)Erste Priorität: Industrie- und Gewerbezonen. Ist in diesen Zonen ein Standort nicht möglich oder aufgrund des fernmelderechtlichen Versorgungsauftrages nicht ausreichend, sind Standorte in der zweiten Priorität zulässig.

b)Zweite Priorität: Kernzonen, Zentrumszonen, Wohngewerbezonen, Pferdehaltungszonen, Zonen für gewerblichen Gartenbau. Ist in diesen Zonen ein Standort nicht möglich oder aufgrund des fernmelderechtlichen Versorgungsauftrages nicht ausreichend, sind Standorte in der dritten Priorität zulässig. Dritte Priorität: Wohnzonen, Landhauszonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Zonen für Sport und Erholung, Intensiverholungszonen, Spezialzonen Seeufernutzung, Hafenzonen oder Offene Bauzonen.

5In den Schutzzonen historischer und kultureller Stätten und in der unmittelbaren Umgebung von Schutzobjekten sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen nicht zulässig.

Reklamen, Firmenanschriften, Warenautomaten

1

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Art. 14BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 8

Für einzelne Objekte und Gebiete, die als Lebensräume für eine seltene und vielfältige Pflanzen- und Tierwelt wertvoll sind, werden durch den Gemeinderat Schutzbestimmungen erlassen oder Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen. Darin wird die konkret zu beachtende Nutzung mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern geregelt. Sofern keine Einigung zustande kommt, erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Schutzmassnahmen auf dem Verordnungsweg.

2Für die Unterschutzstellung können einmalige Abgeltungsbeiträge entrichtet werden.

3Für die Erschwernisse der naturschutzgerechten Pflege und Nutzung sind Bewirtschaftungsbeiträge an die Bewirtschafter auszurichten.

4Die Bemessung der Bewirtschaftungsbeiträge richtet sich nach den kantonalen Ansätzen.

5Die unter Schutz gestellten Objekte und Gebiete sind in einem Plan darzustellen.

Hochhäuser

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Art. 16BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 8

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

2Bauten für Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecke müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. Massnahmen für Behinderte

3Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind und von ihnen möglichst gut benützt werden können. Energiesparen

4Die Wärmedämmung der gesamten Gebäudehülle muss bei neuen, beheizten Gebäuden dem Stand der Technik entsprechen. Umbauten, Erweiterungen und Renovationen der Gebäudehülle müssen den Anforderungen an die Wärmedämmung für Neubauten entsprechen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über das Energiesparen.

Raumgrösse

1

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Art. 17BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 8

Wohn- und Schlafräume müssen eine Mindestbodenfläche von 8 m2 aufweisen. Die lichte Raumhöhe muss mindestens 2.20 m betragen. Im Dachgeschoss muss dieses Mass über mindestens 6 m2 Raumbodenfläche vorhanden sein. Besonnungen, Belichtung

2Alle Wohnungen müssen ausreichend besonnt werden. Alle Wohn-, Arbeits- und gewerblichen Räume müssen durch Fenster belichtet und belüftet sein. Die Fensterfläche eines jeden solchen Raumes muss mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen, wenigstens aber 1 m2. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 9 Eine Ausnahme der natürlichen Belichtung und Belüftung ist bei ausreichender künstlicher Einrichtung für Küchen, Bad, WC, Arbeits- und gewerbliche Räume gestattet.

Schutz vor störenden Auswirkungen, Emissionen

1

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Art. 19BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 9

Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.

2Es sind zu erstellen: a) bei Wohnbauten 1 ½ Abstell- oder Garagenplatz pro Wohnung bzw. pro 100 m2 Bruttogeschossfläche. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 10 b) bei Geschäftsbauten 1 Abstell- oder Garagenplatz pro 50 m2 Bruttogeschossfläche, mindestens aber 1 Abstellplatz pro 4 Sitzplätze in Cafés und Restaurants. c) bei speziellen Nutzungen und besonderen Standorten legt der Gemeinderat die Anforderungen aufgrund anerkannter Richtlinien fest. Er kann die Unterschreitung der geforderten Anzahl Abstellplätze im Rahmen der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) bewilligen.

3Garagenvorplätze und Zufahrten dürfen nur in die Berechnung der Abstellplätze einbezogen werden, wenn deren Belegung mit parkierten Fahrzeugen die Zufahrt zu den übrigen Parkplätzen bzw. Garagen nicht behindert.

4Ist die Errichtung von Abstellplätzen auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen unter der Bedingung, dass diese von der Leistung einer angemessenen, zweckgebundenen Ablösungssumme zugunsten öffentlicher Abstellplätze abhängig werden. Die Ablösungssumme wird wie folgt berechnet: 𝐿𝑎𝑛𝑑𝑘� …

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Art. 20BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 10

Die Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen und Wege sind nach Weisung der Aufsichtsbehörde übersichtlich zu erstellen; die den Verkehrsverhältnissen angemessene, ausreichende Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen noch andere Anlage sowie Pflanzen behindert werden. Garagenausfahrten dürfen höchstens 15 % Gefälle aufweisen; 3 m von der Strassenlinie muss dasselbe auf 3 % reduziert werden. Garagenvorplätze

2Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 15 m2 Fläche so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Für grössere Fahrzeuge ist die Vorplatzfläche entsprechend zu vergrössern. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anlage von Vorplätzen sind vollständig unter Terrain liegende Motorfahrzeug-Einstellgaragen. Raum zwischen Bauflucht und Strasse

3Im Raume zwischen Bauflucht und Strassen- bzw. Trottoirgrenze sind bei Neuanlagen nur niedrige Bauteile, wie Treppen, Rampen, Lichtschächte usw., gestattet. Räume, die eine Zufahrt oder einen Zugang bedingen, sind in der Höhenlage so anzuordnen, dass sie auch bei einem Strassenausbau benützbar bleiben.

Strassenabstände

1

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Art. 21BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 10

Wo durch Baulinien keine anderen Masse vorgesehen sind, gelten bei Neubauten ab Fahrbahn- bzw. Trottoirrand folgende Abstandsbestimmungen: a) In der Landhauszone L2 und in der Wohnzone W2, mindestens 3 m. b) In der Kern- und Zentrumszone wird der Strassenabstand in Berücksichtigung der bestehenden Fassadenflucht festgelegt. Für die Fussgängerführung sind zwischen Strassenrand und Erdgeschoss mindestens 2 m freizuhalten. c) In allen übrigen Zonen, mindestens 5 m. d) Gegenüber Kantonsstrassen gelten die kantonalen Vorschriften. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 11

2Bauten, die einen Vorplatz bedingen, wie Garagen, Scheunen, Remisen usw., haben in der Regel einen Abstand ab Fahrbahnrand von mindestens 7.50 m zu wahren. An ausgebauten Strassen darf auf Seiten, an denen kein Trottoir vorgesehen ist, der Abstand auf 6 m reduziert werden. Strassenabschlüsse

3Der Gemeinderat ist berechtigt, entlang der Grundstücksgrenze über die Gestaltung von Strassenabschlüssen Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. Einfriedungen an Strassen und Wegen

4An unausgebauten Strassen und Wegen sind Einfriedungen nur in einem Abstand von mind. 1 m zulässig. An der Innenseite von Kurven, bei Einfahrten und Kreuzungen dürfen die Einfriedungen die Übersicht über den Verkehr nicht stören. An allen Strassen und Wegen dürfen Einfriedungen und Mauern eine Höhe von 1 m ab Strassenrand nicht übersteigen. Wo die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, kann der Gemeinderat höhere Einfriedungen gestatten.

5Vorbehalten bleiben die kantonalen …

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Art. 22BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 11

Bei Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Wohneinheiten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen. Die Grösse soll mindestens 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche betragen. Erholungsflächen sind als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten sowie entsprechender Bepflanzung auszugestalten. Ersatzabgabe

2Ist die Erstellung der erforderlichen Spiel- oder Erholungsfläche auf privatem Grund nicht möglich oder nicht funktionstauglich, ist eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 250.- pro Quadratmeter an die Gemeinde zu leisten, die für den Bau oder Betrieb öffentlicher Spiel- und Erholungsflächen zu verwenden ist. Die Ersatzabgabe ist periodisch dem Kostenindex anzupassen.

Schneeschutzvorrichtung

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Art. 24BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 11

Die bauliche Ausnützung eines Grundstückes wird durch die Ausnützungsziffer bestimmt. Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der Summe aller anrechenbaren Bruttogeschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.

2Als anrechenbare Bruttogeschossflächen gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte, innere Trennwände und Steigzonen. Nicht angerechnet werden: a) Aussenwände um das Mass, das eine Mauerstärke von 35 cm übersteigt; b) Alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. Keller-, Zivilschutz-, Estrich-, Abstell-, und Trockenräume sowie Waschküchen, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen, unbeheizte Windfänge; c) Je ein Abstellraum und Waschraum innerhalb eines Wohnungsgrundrisses, sofern sie je max. 5 m2 Innengrundfläche aufweisen und nicht direkt belichtet sind; d) Bei Bauten an Hanglagen: fensterlose Räume, die auf der Hangseite positioniert sind und nicht direkt vom Wohn- und Arbeitsbereich erschlossen werden; Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 12 e) Offene, gewerblich nicht genutzte Erdgeschosshallen; f) Überdeckte offene Dachterrassen; g) Balkone, einfachverglaste Balkone und Veranden, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; h) Korridore und Treppen, die ausschliesslich zu nicht anrechenbaren Räumen führen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppen und Lift zum darüber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine anrechenbaren Räume enth …

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Art. 24aBZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 13

Um Haushalten mit geringem Einkommen den Zugang zu Wohnraum zu erleichtern, kann im Baureglement ein Ausnützungs-Bonus für die Realisierung von preisgünstigem Wohnraum festgelegt werden.

2Die Anforderungen von preisgünstigem Wohnraum sind erfüllt, wenn die Bauherrschaft entweder eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Sinne von Art. 36 ff. der Wohnraumförderungsverordnung (WFV, SR 842.1) vom 26. November 2003 ist oder sich die Bauherrschaft für die Erstellung, die Vermietung oder den Verkauf von Wohnraum zur Einhaltung der Anforderungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG, SR 842), vom 21. März 2003 verpflichtet. Der Gemeinderat kann andere Finanzierungsmodelle bewilligen, sofern diese eine dem WFG mindestens gleichwertige Verbilligung gewährleisten.

3Bei nicht gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften werden die höchstzulässigen Mietzinse zwischen dem Gemeinderat und der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer nach den Grundsätzen des WFG festgelegt. Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt der Gemeinderat eine Verfügung. Der Gemeinderat kann mit den Baugesuchsunterlagen einen Mietzinsplan verlangen und diesen für verbindlich erklären.

4Die als preisgünstiger Wohnraum ausgewiesene Bruttogeschossfläche darf nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot wird vom Gemeinderat als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt.

5Der Gemeinderat erlässt ein Reglement, worin die Randbedingungen und die Kontrolle für preisgünstige Wohnungen definiert werden.

Grenzabstand

1

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Art. 25BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 40

Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 41 Mehrlängenzuschlag, Staffelung Art. 26/2, 3, 5 gemäss Art. 26 Ziff. 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 42 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/1, 2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 43 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/2, 3, 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 44 Vorbauten Art. 27/5, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 45 Waldabstand Art. 30/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 46 Gewässerabstand Art. 30/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 47 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2, 3, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 48 Gebäudehöhe/Pultdach Art. 31/2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 49 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 50 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/4 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 51 Geschosszahl Art. 32/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 52

ANHANG D

Richtlinien für Strassenbreiten

RICHTLINIEN FÜR STRASSENBREITEN NACH ART. 9 BR

Ausbaugrössen Fahrbahn Trottoir

- Für alle Zonen bis 40 PW 3.00 m

- Für alle Zonen bis 80 PW 4.50 m

- Für Wohnzonen bis 300 PW

ab 300 PW 4.50 m 5.40 m 1.80 m 1.80 m

- Bei Wohn- und Geschäftsverkehr

ab 80 PW

ab 150 PW

4.50 m 5.40 m

1.80 m 1.80 m

- Für Gewerbezonen mindestens oder

6.00 m 5.40 m

1.8 …

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Art. 26BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 14

Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine gerade Linie. Nebenbauten und unterirdische Bauten gemäss Art. 27 BR werden bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Mehrlängenzuschlag

2Beträgt die Gebäudelänge mehr als 20 m, so vergrössert sich der Grenzabstand um ¼ der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m. Nebenbauten und unterirdische Bauten im Sinne von Art. 27 BR werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet.

3Der Mehrlängenzuschlag wird senkrecht zu den Fassaden und nicht über die Gebäudeecken gemessen. Ausnahmen

4In der Kern-, Zentrums-, Industrie- und Gewerbezone findet der Mehrlängenzuschlag keine Anwendung. Staffelung

5Bei in der Länge gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt. Zurückliegende Fassadenteile werden durch die Vorsprünge hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante gemessen. Vorsprünge gelten nur dann als separate Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grundgrenzabstände gemäss Art. 25 Ziff. 3 BR entspricht. Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den gestaffelten Fassaden bestimmt. Hanglagen

6In den Hanglagen mit einer Terrainneigung von mindestens 30 % entfällt der Mehrlängenzuschlag (MLZ), wenn die Bauten terrassiert werden und die längere Gebäudeseite im Bereic …

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31 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 1 VollgeschosseArt. 49, S. 230.75

Extrahiert aus der BZO Freienbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone F

Was gilt in der Zone F in Freienbach?
Vollgeschosse ≤ 1 Vollgeschosse. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Freienbach erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone F sein?
Laut BZO Freienbach: Vollgeschosse ≤ 1 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Freienbach?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Freienbach ein?
Baugesuche in Freienbach laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Baubewilligungen / Bauamt, Gemeinde Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone F in der BZO Freienbach?
51 Artikel der Bau- und Zonenordnung Freienbach erwähnen die Zone F namentlich, darunter Art. 2, Art. 4, Art. 5. BZO Freienbach lesen →

Weitere Zonen in Freienbach