Art. 21 · Strassenabstände, Strassenabschlüsse, Einfriedungen an Strassen und Wegen
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 10 · Original-PDF
Wo durch Baulinien keine anderen Masse vorgesehen sind, gelten bei Neubauten ab Fahrbahn- bzw. Trottoirrand folgende Abstandsbestimmungen: a) In der Landhauszone L2 und in der Wohnzone W2, mindestens 3 m. b) In der Kern- und Zentrumszone wird der Strassenabstand in Berücksichtigung der bestehenden Fassadenflucht festgelegt. Für die Fussgängerführung sind zwischen Strassenrand und Erdgeschoss mindestens 2 m freizuhalten. c) In allen übrigen Zonen, mindestens 5 m. d) Gegenüber Kantonsstrassen gelten die kantonalen Vorschriften. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 11
2Bauten, die einen Vorplatz bedingen, wie Garagen, Scheunen, Remisen usw., haben in der Regel einen Abstand ab Fahrbahnrand von mindestens 7.50 m zu wahren. An ausgebauten Strassen darf auf Seiten, an denen kein Trottoir vorgesehen ist, der Abstand auf 6 m reduziert werden. Strassenabschlüsse
3Der Gemeinderat ist berechtigt, entlang der Grundstücksgrenze über die Gestaltung von Strassenabschlüssen Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. Einfriedungen an Strassen und Wegen
4An unausgebauten Strassen und Wegen sind Einfriedungen nur in einem Abstand von mind. 1 m zulässig. An der Innenseite von Kurven, bei Einfahrten und Kreuzungen dürfen die Einfriedungen die Übersicht über den Verkehr nicht stören. An allen Strassen und Wegen dürfen Einfriedungen und Mauern eine Höhe von 1 m ab Strassenrand nicht übersteigen. Wo die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, kann der Gemeinderat höhere Einfriedungen gestatten.
5Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen.
Kinderspielplätze Erholungsflächen
1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.