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Art. 26 · Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag, Ausnahmen, Staffelung, Hanglagen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 14 · Original-PDF

Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine gerade Linie. Nebenbauten und unterirdische Bauten gemäss Art. 27 BR werden bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht berücksichtigt. Mehrlängenzuschlag

2Beträgt die Gebäudelänge mehr als 20 m, so vergrössert sich der Grenzabstand um ¼ der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m. Nebenbauten und unterirdische Bauten im Sinne von Art. 27 BR werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet.

3Der Mehrlängenzuschlag wird senkrecht zu den Fassaden und nicht über die Gebäudeecken gemessen. Ausnahmen

4In der Kern-, Zentrums-, Industrie- und Gewerbezone findet der Mehrlängenzuschlag keine Anwendung. Staffelung

5Bei in der Länge gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt. Zurückliegende Fassadenteile werden durch die Vorsprünge hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudekante gemessen. Vorsprünge gelten nur dann als separate Fassadenteile, wenn ihr gegenseitiger Abstand wenigstens der Summe zweier Grundgrenzabstände gemäss Art. 25 Ziff. 3 BR entspricht. Bei abgewinkelten oder abgerundeten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge gleich wie bei den gestaffelten Fassaden bestimmt. Hanglagen

6In den Hanglagen mit einer Terrainneigung von mindestens 30 % entfällt der Mehrlängenzuschlag (MLZ), wenn die Bauten terrassiert werden und die längere Gebäudeseite im Bereich der Falllinie des Hanges liegt.

Nebenbauten, unterirdische Bauten, Vorbauten

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.