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Art. 20 · Ausfahrten, Garagenvorplätze, Raum zwischen Bauflucht und Strassen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 10 · Original-PDF

Die Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen und Wege sind nach Weisung der Aufsichtsbehörde übersichtlich zu erstellen; die den Verkehrsverhältnissen angemessene, ausreichende Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen noch andere Anlage sowie Pflanzen behindert werden. Garagenausfahrten dürfen höchstens 15 % Gefälle aufweisen; 3 m von der Strassenlinie muss dasselbe auf 3 % reduziert werden. Garagenvorplätze

2Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 15 m2 Fläche so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Für grössere Fahrzeuge ist die Vorplatzfläche entsprechend zu vergrössern. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anlage von Vorplätzen sind vollständig unter Terrain liegende Motorfahrzeug-Einstellgaragen. Raum zwischen Bauflucht und Strasse

3Im Raume zwischen Bauflucht und Strassen- bzw. Trottoirgrenze sind bei Neuanlagen nur niedrige Bauteile, wie Treppen, Rampen, Lichtschächte usw., gestattet. Räume, die eine Zufahrt oder einen Zugang bedingen, sind in der Höhenlage so anzuordnen, dass sie auch bei einem Strassenausbau benützbar bleiben.

Strassenabstände

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.