Zone G · Freienbach
Schwyz · BFS 1322 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen
Die Zone G in Freienbach (Schwyz) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, Gebäudelänge ≤ 60 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Ablauf nach der Einreichung
- Baubewilligungen / Bauamt, Gemeinde Freienbach
- 055 416 92 37
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Freienbach, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 24BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 11
Die bauliche Ausnützung eines Grundstückes wird durch die Ausnützungsziffer bestimmt. Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der Summe aller anrechenbaren Bruttogeschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.
2Als anrechenbare Bruttogeschossflächen gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte, innere Trennwände und Steigzonen. Nicht angerechnet werden: a) Aussenwände um das Mass, das eine Mauerstärke von 35 cm übersteigt; b) Alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. Keller-, Zivilschutz-, Estrich-, Abstell-, und Trockenräume sowie Waschküchen, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen, unbeheizte Windfänge; c) Je ein Abstellraum und Waschraum innerhalb eines Wohnungsgrundrisses, sofern sie je max. 5 m2 Innengrundfläche aufweisen und nicht direkt belichtet sind; d) Bei Bauten an Hanglagen: fensterlose Räume, die auf der Hangseite positioniert sind und nicht direkt vom Wohn- und Arbeitsbereich erschlossen werden; Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 12 e) Offene, gewerblich nicht genutzte Erdgeschosshallen; f) Überdeckte offene Dachterrassen; g) Balkone, einfachverglaste Balkone und Veranden, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; h) Korridore und Treppen, die ausschliesslich zu nicht anrechenbaren Räumen führen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppen und Lift zum darüber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine anrechenbaren Räume enth …
Art. 25BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 40
Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 41 Mehrlängenzuschlag, Staffelung Art. 26/2, 3, 5 gemäss Art. 26 Ziff. 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 42 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/1, 2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 43 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/2, 3, 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 44 Vorbauten Art. 27/5, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 45 Waldabstand Art. 30/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 46 Gewässerabstand Art. 30/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 47 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2, 3, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 48 Gebäudehöhe/Pultdach Art. 31/2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 49 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 50 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/4 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 51 Geschosszahl Art. 32/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 52
ANHANG D
Richtlinien für Strassenbreiten
RICHTLINIEN FÜR STRASSENBREITEN NACH ART. 9 BR
Ausbaugrössen Fahrbahn Trottoir
- Für alle Zonen bis 40 PW 3.00 m
- Für alle Zonen bis 80 PW 4.50 m
- Für Wohnzonen bis 300 PW
ab 300 PW 4.50 m 5.40 m 1.80 m 1.80 m
- Bei Wohn- und Geschäftsverkehr
ab 80 PW
ab 150 PW
4.50 m 5.40 m
1.80 m 1.80 m
- Für Gewerbezonen mindestens oder
6.00 m 5.40 m
1.8 …
Art. 30BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 15
Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güterund Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig. Gewässerabstand
2Bauten und Anlagen haben gegenüber Seen ab Grenze Hauptufer/Wasserzone, ohne private interne Buchten, einen Abstand von 20 m einzuhalten. Bei allen Bächen beträgt der Abstand 5 m, gemessen ab oberer Böschungskante.
Gebäude- und Firsthöhe
1
Art. 31BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 15
Die erlaubte Gebäude- und Firsthöhe wird durch die Zonenordnung festgelegt.
2Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.
3Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreieckes bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen; c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind.
4Bei Dachneigungen über 45° a. T. wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° a. T. geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 16
5Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.
6Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.
7Bei Bauten in Hanglagen darf die zonengemässe Gebäude- und Firsthöhe auf der talseitigen Fassade je Prozent Hangneigung (gemessen in Gebäudemitte) um 7 cm bis max. 2 m erhöht werden.
Berechnung der Geschosszahl
1
Art. 32BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 16
Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Dachgeschosse und Untergeschosse werden bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet. Geschosse, die weniger als zur Hälfte zu Wohn- und gewerblichen Zwecken ausgebaut sind und nicht vollständig über Terrain liegen, sind Untergeschosse. Geschosse die in einem Dachraum liegen und eine Dachneigung von max. 45° a. T. und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen, sowie Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45° a. T. zurückversetzt sind, gelten als Dachgeschosse. Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern bis zu einem Drittel der Fassadenlänge sind zulässig.
2In allen Zonen ist der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses zu Wohn- und gewerblichen Zwecken gemäss den Zonenbestimmungen gestattet; der Untergeschossausbau für Wohn- und Arbeitsräume jedoch nur, wenn die talseitige Fassade wegen des natürlichen Terrainverlaufs frei liegt.
3Gewerbliche Räume wie Restaurant-Küchen, Werkstätten, Lager und dergleichen, dürfen im Kellergeschoss untergebracht werden, wenn die Räume mit ausreichender Wärme- und Feuchtigkeitsisolation versehen, genügend belichtet und belüftbar sind. Terraingestaltung
4Auffüllungen und Abgrabungen sind entsprechend zu gestalten und haben sich dem natürlichen Geländeverlauf harmonisch anzupassen. In Hanglagen von mindestens 30 % darf talseits höchstens ein zusätzliches Geschoss in der Höhe voll in Erscheinung treten. Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Aufschüttungen o …
Art. 33BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 17
Das Gebiet der Gemeinde Freienbach wird in folgende Zonen eingeteilt:
A. BAUZONEN Abkürzung
- Kernzone K
- Zentrumszone Z
- Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse WG4
- Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse WG3
- Wohnzone 4 Geschosse W4
- Wohnzone 3 Geschosse W3
- Wohnzone 2 Geschosse W2
- Landhauszone 2 Geschosse L2
- Zone öffentlicher Bauten und Anlagen OE
- Zone für Sport und Erholung SPE
- Intensiverholungszone IE
- Pferdehaltungszone PF
- Spezialzone Seeufernutzung SSN
- Gewerbezone G
- Industriezone 1 I1
- Industriezone 2 I2
- Zone für gewerblichen Gartenbau GB
- Hafenzone HZ
- Offene Bauzone OBZ
B. SCHUTZZONEN
- Schutzzone historischer und kultureller Stätten SHK
- Grundwasserschutzzone GS
C. NICHT-BAUZONEN
- Freihaltezone F
- Landwirtschaftszone LW
- Reservegebiet RG
- Übriges Gemeindegebiet UEG
2Die Zonen sind im Zonenplan M 1:2’500 dargestellt. Er ist Bestandteil des Baureglementes und kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Für die genaue Lage der Zonengrenze ist allein dieser Plan verbindlich. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 18
A) BAUZONEN
Kernzone K
1
Art. 42BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 21
In der Spezialzone Seeufernutzung ist der Bestand und eine angemessene Erweiterung der bestehenden Nutzungen und Bauten gewährleistet.
2Für Neubauten gelten folgende Bestimmungen: - Für Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Landhauszone (Art. 38 BR). - Ein grösseres Bauvolumen, sowie eine Abweichung von der AZ-Beschränkung ist gestattet für Restaurations- und Tourismusbetriebe, sofern zugunsten der Öffentlichkeit das Recht für einen Seezugang mit entsprechenden Anlagen erteilt wird und sich die Hochbauten bezüglich Dimension und Gestaltung gut ins Landschaftsbild einfügen.
3Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen des Kantons über den Seeuferschutz.
Gewerbezone G
1
Art. 43BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 3
Gewerbezone G 21
Art. 55BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 26
Das Baugesuch hat zu enthalten: a) Beschreibung der Baute, soweit die beabsichtigte Ausführung nicht aus den Plänen und dem Baugesuchsformular ersichtlich ist; b) Berechnung der Ausnützungsziffer, wo eine solche vorgeschrieben ist; Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 27 c) ein vom Geometer unterzeichneter und nachgeführter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen, Baulinien, Motorfahrzeugparkplätze, Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisation; d) Grundrisspläne aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Himmelsrichtung, der Feuerstätten und -anlagen, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden und Fensterflächen, der Mauer, der Trag- und Trennwände sowie aller übrigen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben; e) Schnitt- und Fassadenpläne mit Angaben des gewachsenen und des projektierten Terrains bis zu den Grenzen, den Höhenbezugspunkt, die Höhenlage des Erdgeschosses und der Erschliessungsstrasse; f) Detailpläne über die Gestaltung der Garagenvorplätze und Ausfahrten mit Angaben der Gefällsverhältnisse (Längsschnitt) sowie der für die Verkehrsübersicht erforderlichen Massnahmen; g) Planeingabe über die Beseitigung des Abwassers im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Leitungskaliber, -materialien und -gefälle; h) Grundbuchauszug der Bauparzelle; i) Die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung; k) Energienachweis, wo ein solcher vorgeschrieben ist; l) kubische Berechnung gemäss SIA-Norm;
m)besonde …
Art. 64BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 29
Das Baureglement tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Alle vorher eingegangenen Baugesuche sind noch nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 30
2Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden das Baureglement vom 22. Februar 19831 sowie das Reglement für den Bau von Strassen, Fuss- und Velowegen vom 21. Oktober 1983 aufgehoben. Im Weiteren werden die folgenden Quartiergestaltungspläne und Arealüberbauungen aufgehoben: - GRB 465 vom 23.3.1973 Baudepartement des Kantons Schwyz Kantonale Mittelschule Ausserschwyz auf KTN 915/1794, Schützenstrasse, Pfäffikon - GRB 1797 vom 7.12.1972 Max Dietschi, Robert Tausky, Alois Züger
9Mehrfamilienhäuser auf KTN 756 und 2103, Breiten, Pfäffikon - GRB 1369 vom 13.9.1972 Fürsorgefonds der KIBAG
2Mehrfamilienhäuser mit 44 Wohnungen auf KTN 1143 und 334, Obstgarten, Freienbach - GRB 1702 vom 24.11.1972 Baukonsortium Lagler-Christen-Kälin
12Terrassenhäuser und ein freistehendes Einfamilienhaus mit 25 Garagen auf
KTN 272, 273 und 274, Wilenstrasse, Wilen - GRB 514 vom 7.4.1972
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
Erbengemeinschaft Emil Bachmann
2Mehrfamilienhäuser mit 29 Wohnungen auf KTN 280, Eulenweg, Wilen - GRB 1453 vom 18.11.1971 Gewoba, Genossenschaft für Wohnungsbau
2Mehrfamilienhäuser mit 28 Wohnungen auf KTN 266, Wilenstrasse, Wilen - GRB vom 19.10.1967/RRB vom 27.8.1968 Gemeindeabstimmung vom 5.5.1968 Strassen- und Baulinienplan, Gehren, Freienbach Die übrigen Quartiergestaltungspläne bleiben in Rechtskraft.
1Damit ist auch die nachf …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Gewerbezone ist für höchstens mässig störende Betriebe des Gewerbes, der Kleinindustrie sowie der Handels- und Dienstleistungsbranchen bestimmt.» · Art. 43
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 18). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudelänge | ≤ 60 m | Art. 43, S. 21 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 13 m | Art. 43, S. 21 | 0.95 |
| Firsthöhe | ≤ 17 m | Art. 43, S. 21 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | Art. 43, S. 21 | 0.75 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 64, S. 29 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Freienbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.