Art. 25 · Grenzabstand, Aussenisolation bestehender Bauten, Gebäudeabstand, ungleiche Verteilung des Grenzabstandes, Abstände bei Hochhäusern
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 2 · Original-PDF
13 Art. 25
Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Grenze. Er wird senkrecht zu den Fassaden und über die Gebäudeecken im Ausmass des kleinen Grenzabstandes radial gemessen.
2Wo die Zonenvorschriften einen solchen enthalten, ist auf die Hauptfassade gegenüber der am stärksten nach der südlichen Himmelshälfte gerichteten längeren Gebäudeseite ein grosser Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand ist auf die übrigen Gebäudeseiten anzuwenden. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. Kommt eine Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand.
3In den Wohnzonen, den Wohn- und Gewerbezonen beträgt der kleine Grenzabstand 60 %, der grosse Grenzabstand 100 % der nach Art. 31 BR errechneten Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. Bei in der Höhe zurückgestaffelten Bauten wird der Grenzabstand der einzelnen Gebäudeteile aus der entsprechenden zugehörigen Gebäudehöhe berechnet. Aussenisolation bestehender Bauten
4Bei bestehenden Bauten (Baujahr vor 1987) darf bei nachträglichem Anbringen einer Aussenisolation der Grenz- und Gebäudeabstand um das Mass der Konstruktionsstärke unterschritten werden. Gebäudeabstand, ungleiche Verteilung des Grenzabstandes
5Der Gebäudeabstand ist die Summe zweier benachbarter Grenzabstände. Er kann unter Errichtung eines Dienstbarkeitsvertrages und der Genehmigung durch den Gemeinderat ungleich über die Grenze verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 14 Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand einzuhalten, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
6Gegenüber Gebäuden, die mit geringerem Grenzabstand vor Inkrafttreten des Baureglementes aus dem Jahre 1972 erstellt wurden, gilt der Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene baureglementsgemässe Grenzabstand gewährleistet ist. Abstände bei Hochhäusern
7Für die Bemessung der Abstände bei Hochhäusern ist neben dem Grenzabstand der Schattenwurf nach kantonalen Vorschriften zu beachten.
Gebäudelänge
1 Art. 25 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 41 Mehrlängenzuschlag, Staffelung Art. 26/2, 3, 5 gemäss Art. 26 Ziff. 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 42 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/1, 2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 43 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/2, 3, 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 44 Vorbauten Art. 27/5, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 45 Waldabstand Art. 30/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 46 Gewässerabstand Art. 30/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 47 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2, 3, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 48 Gebäudehöhe/Pultdach Art. 31/2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 49 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 50 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/4 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 51 Geschosszahl Art. 32/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 52
ANHANG D
Richtlinien für Strassenbreiten
RICHTLINIEN FÜR STRASSENBREITEN NACH ART. 9 BR
Ausbaugrössen Fahrbahn Trottoir
- Für alle Zonen bis 40 PW 3.00 m
- Für alle Zonen bis 80 PW 4.50 m
- Für Wohnzonen bis 300 PW
ab 300 PW 4.50 m 5.40 m 1.80 m 1.80 m
- Bei Wohn- und Geschäftsverkehr
ab 80 PW
ab 150 PW
4.50 m 5.40 m
1.80 m 1.80 m
- Für Gewerbezonen mindestens oder
6.00 m 5.40 m
1.80 m
- Für Industriezonen mindestens oder
6.00 m 5.40 m
1.80 m
Die Anzahl Personenwagen (PW) entspricht der Anzahl Motorfahrzeugabstellplätze gemäss Art. 19 BR.
- Wege für bauliche Erschliessung 1.80 m
- Übrige Fusswege 0.90 m
- Radfahrten gestattet Rad-/Fussweg kombiniert 2.50 m Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 53
ANHANG E
Erläuterungen zu den Gestaltungsplan-Pflichtgebieten
ALLGEMEINES Gestaltungsplanpflicht Im Rahmen der Ortsplanungsrevision sind in den Zonenplänen der Gemeinde Freienbach verschiedene Gebiete mit «Gestaltungsplanpflicht» bezeichnet. Absicht für die einzelnen Gebiete Die Überlegungen und Absichten, die mit der Gestaltungsplanpflicht zusammenhängen, sind für die einzelnen Gebiete in den nachfolgenden Erläuterungen festgelegt. Dabei sind vor allem die Schwerpunkte aufgezeichnet, die durch die Gestaltungspläne zu lösen sind. Grundlagen Unabhängig von diesen Richtlinien gelten die einschlägigen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Freienbach, insbesondere die Artikel 6 und 53. Wirkung Die vorliegenden Erläuterungen haben Richtplan-Charakter. Sie gelten als Richtlinien und dienen der Baubehörde als Planungsinstrumente. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 54
GEBIET HURDEN
1 Die Fläche liegt in der Nähe des BLN-Gebietes Frauenwinkel. Diese besonderen Verhältnisse sind mit dem Gestaltungsplan zu berücksichtigen. Das Ortsbild Hurden darf durch neue Überbauungen nicht dominiert werden.
2 Für das Gebiet ist ein Gesamtkonzept betreffend der baulichen Gestaltung auszuarbeiten, welches in verschiedenen Etappen realisiert werden kann. Dachform, Stellung und kubische Gestaltung der Bauten sowie Erschliessung, Parkierung und Freiflächen sind darin festzulegen.
3 Das Gebiet liegt im Bereich der Kantonsstrasse und der SOB. Die Lärmermittlung ist frühzeitig durchzuführen. Sofern aufgrund der Lärmschutzverordnung erforderlich, sind die Massnahmen ins Projekt zu integrieren und haben auf die Empfindlichkeit der Landschaft Rücksicht zu nehmen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 55
GEBIET HUOB, PFÄFFIKON
1 Als Voraussetzung für eine Überbauung der Zentrumszone Huob ist die neue Etzelstrasse durchgehend mit einem Anschluss an die Kantonsstrasse zu realisieren.
1a Vom Dorf ist ein durchgehender Fuss- und Radweg zum Gebiet Huob, Richtung Berufs- und Kantonsschule und Seedammcenter, vorzusehen (vgl. Verkehrsrichtplan Pfäffikon).
2 Der östliche Teil des Areals soll unter Berücksichtigung der baulichen Umgebung projektiert werden. Der Wohnnutzung entsprechend soll in diesem Bereich genügend Grün- und Freiraum ausgewiesen werden.
3 Der westliche Teil des Areals soll als Dorfkernerweiterung konzipiert werden. Dieser Arealteil soll entsprechend attraktiv als Zentrumsbereich mit Plätzen und Fusswegverbindungen über die neue Etzelstrasse Richtung Dorfkern gestaltet werden. Im Parterre sind kleinere und mittlere Dienstleistungs- und Ladenbetriebe, in den Obergeschossen Büros, Wohnungen, Praxen etc., vorzusehen. Der Anteil der Läden, Büros und Dienstleistungsbetriebe soll mindestens 40 % betragen. Vorzusehen sind 3-5 Geschosse.
4 Mindestens die Hälfte der Parkierung ist unterirdisch anzulegen.
5 Es sind Realisierungsetappen auszuscheiden und terminlich aufzuzeichnen.
6 Die Ladenfläche eines einzelnen Verkaufsgeschäftes darf max. ¹⁄₂ Anteil der gesamten möglichen Ladenfläche betragen. Ausnahmen betreffend Ladenfläche von 600 m2 gemäss Art. 35, Abs. 2 BR kann der Gemeinderat gestatten. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 56
OBERLINWIESE, PFÄFFIKON
1 Als Voraussetzung für eine Überbauung der Oberlinwiese ist die neue Etzelstrasse durchgehend mit einem Anschluss an die Kantonsstrasse zu realisieren.
2 Vom Dorf ist ein durchgehender Fuss- und Radweg zur Oberlinwiese, Richtung Berufsund Kantonsschule und Seedamm-Center, vorzusehen (vgl. Verkehrsrichtplan Pfäffikon).
3 Die Gestaltung ist als Dorfkern unter Berücksichtigung der baulichen Umgebung zu konzipieren.
4 Die Erdgeschossnutzung soll publikumswirksam mit Läden, Gaststätten, Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben vorgesehen werden. Das Gebiet ist als Dorfkernerweiterung von Pfäffikon zu planen. Zugleich soll damit eine Verbindung zwischen dem alten Dorfkern und der Huob entstehen.
5 Die Parkplätze für den Eigenbedarf sind mindestens zur Hälfte unterirdisch anzulegen. Zusätzlich sind Parkierungsmöglichkeiten für den alten Dorfkern anzustreben; damit können Parkplätze am Rande des Dorfkerns angeboten werden (vgl. Verkehrsrichtplan Pfäffikon). Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 57
RIETBRUNNEN, PFÄFFIKON
1 Die Erschliessung auf die Churerstrasse hat über die Eichholzstrasse und/oder über die Rainstrasse zu erfolgen. Der Radweg Pfäffikon - Freienbach ist zu berücksichtigen (vgl. Verkehrsrichtplan Pfäffikon).
2 Im Gestaltungsplan ist die spezielle Lärmsituation des Gebietes gebührend zu berücksichtigen.
3 Das Gebiet befindet sich im Bereich des Dorfeinganges von Pfäffikon. Trotz der Berücksichtigung der Lärmimmissionen muss die Gestaltung (Fassaden, Höhenwirkung, Dachform) auf die landschaftlich exponierte Lage Rücksicht nehmen. Aus diesem Grunde sind Gebäudehöhe und Firsthöhe gegenüber den Zonenbeschränkungen um 2 m auf 8 m bzw. 12 m zu beschränken. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 58
WALDISBERG, FREIENBACH
1 Die Erschliessung des Gebietes muss aufgezeigt werden. Sie muss eine Fussgängerverbindung zur Leutschenstrasse beinhalten.
2 Der Schutz der Aussicht von der Freihaltezone Waldisberg Richtung See muss gewährleistet werden (vgl. Plan Aussichtsschutz Waldisberg M. 1:500 vom August 1988). Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 59
KONRADSKAPELLE, WILEN
1 Die Erschliessung ist so festzulegen, dass der Bereich der Konradskapelle nicht beeinträchtigt wird.
2 In der Schutzzone historischer und kultureller Stätten sind artfremde Bauten oberirdisch nicht gestattet.
3 In der Umgebung der Konradskapelle sind Neubauten sorgfältig zu gestalten. Das Bauvolumen ist möglichst nach Süden zu verlagern. Höhe und Gestaltung der Bauten haben auf das Erscheinungsbild der Kapelle Rücksicht zu nehmen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 60
FÄLLMIS, WILEN
1 Die Erschliessung des Gebietes erfordert detaillierte Abklärungen betreffend Zugang, Linienführung, Durchgangsverkehr, Dimensionen und Art derselben. Sie muss im Rahmen eines Gesamtkonzeptes aufgezeigt werden.
2 Eine Studie muss aufzeigen, wie dieses Gebiet in Etappen überbaut werden kann.
3 Der nördlichere Teil des Gebietes (W2) befindet sich an einem exponierten Nordhang. Der Gestaltungsplan hat diese besondere Situation zu berücksichtigen, bezüglich Lage und Stellung der Bauten, Bauvolumen, Dachform etc. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 61
HORATRAIN/ROGGENACKER, PFÄFFIKON
1 Eine Überbauung auf dem Grundstück KTN 546 (Ost) im Bereich der W2- und W3- Zone hat den Zielen der Freihaltezone «Horatrain» Rechnung zu tragen.
2 Die Krete des Horatrains muss freigehalten werden. Mehrgeschossige Bauten im Bereiche der W2- und W3-Zone sind deshalb in der Nord-Süd-Achse zu erstellen. Somit bleibt für den Wegbenutzer eine Sichttransparenz Richtung Etzel erhalten. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 62
BREITEN/WILEN KTN 257
Der nördliche Teil dieser W3-Zone liegt in einer Breite von 35 m in einer empfindlichen Hanglage. Im Bereich dieses Landstreifens sind die Gebäude- und Firsthöhen-Vorschriften der W2-Zone einzuhalten. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 63
BAHNHOFAREAL BÄCH
Im Rahmen des Gestaltungsplanes sind die öffentlichen Bedürfnisse der Bevölkerung von Bäch und die Bedürfnisse für den öffentlichen Verkehr gebührend zu berücksichtigen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 64
BERGWEG, WILEN
Im Rahmen des Gestaltungsplanes ist durch geeignete Anordnung und Gestaltung der künftigen Überbauung die Einhaltung der erforderlichen Planungswerte zu erreichen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 65
GEBIET BAHNHOFAREAL, PFÄFFIKON Erschliessung und Etappierung 1 Die Etappierung muss so erfolgen, dass die erste Etappe von der Spange Ost erschlossen wird und den Bereich zwischen Spange Ost und Bahnhofstrasse umfasst; die zweite Etappe den westlichen Bereich umfasst mit Erschliessung ab Spange West; die dritte Etappe die Gebäude umfasst, welche über der Umfahrung liegen. Bei der Realisierung jeder Etappe muss ein Bushof gewährleistet sein. Die Fuss- und Radwegverbindungen zwischen Dorf und Bahnhof sind vielfältig zu gewährleisten. Abstimmung mit UmfahrungsstrassenProjekt 2 Die Überbauung des Bahnhofareals Pfäffikon muss mit der Umfahrungsstrasse Pfäffikon abgestimmt werden, sodass das Bauvorhaben Umfahrungsstrasse möglich ist; Gebäude im Baulinienbereich erst nach dem Tunnelbau realisiert werden oder die erforderlichen Vorleistungen durch die Grundeigentümer erbracht werden, damit die Umfahrungsstrasse nachträglich gebaut werden kann. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 66 Parkierung 3 Die Parkierung hat mehrheitlich unter Terrain zu erfolgen. Für den Grenzbedarf massgebend sind die Normen der Schweizerischen Vereinigung für Strassenfachleute (SN 641 400). Aufgrund der ausgezeichneten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (Bahn und Bus) ist folgender reduzierter Bedarf in den Gestaltungsplänen nachzuweisen:
–Für Bewohner: minimal 60 % des Grenzbedarfs maximal 100 % des Grenzbedarfs
–Für Beschäftigte: minimal 35 % des Grenzbedarfs maximal 50 % des Grenzbedarfs
–Für Besucher: minimal 40 % des Grenzbedarfs maximal 60 % des Grenzbedarfs Parkplätze in Parkhäusern oder Tiefgaragen, welche in der Nähe des Bahnhofareals auf privatem Grund erstellt werden, können beim Parkplatz-Nachweis angemessen angerechnet werden, soweit diese von der Öffentlichkeit benutzt werden können. Der zusätzliche Bedarf an P+R-Abstellplätzen ist mit der Gemeinde abzustimmen. Lärmschutzmassnahmen 4 Im Rahmen der Gestaltungspläne ist nachzuweisen, dass die massgeblichen Belastungsgrenzwerte gemäss LSV für sämtliche lärmempfindlichen Räume eingehalten werden können. Die Lärmschutzmassnahmen sind als Bestandteil der Gestaltungspläne festzusetzen. Nutzungsmass 5 Das zulässige Mass der Nutzung für Hochbauten ist nicht beschränkt, hat sich jedoch an der Ausnützung der benachbarten Gebiete zu orientieren. Gebäudelängen 6 Die Gebäudelängen sind nicht beschränkt. Die Bauten haben jedoch die besondere Standortsituation mit BLN-Gebiet im Norden des Bahnareals und die bestehende Bebauung im Süden des Bahnareals mitzuberücksichtigen. Zu grosse Gebäudelängen resp. zu knappe Zwischenräume zwischen den Gebäuden dürfen nicht zu einer Riegelwirkung führen (Ortsbild, Grünräume, Aussicht). Gebäude- und Firsthöhen 7 Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen der angrenzenden Zonen (max. Gebäudehöhe 13 m, max. Firsthöhe 17 m) dürfen nicht überschritten werden. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 67
GEBIET SEEDAMM, PFÄFFIKON
1 Die Fläche liegt angrenzend an das BLN-Gebiet Frauenwinkel. Diese besonderen Verhältnisse sind mit dem Gestaltungsplan zu berücksichtigen.
2 Hochbauten sind nicht gestattet.
3 Mit einem sorgfältigen Begrünungskonzept ist die Einordnung in die weitere Landschaft Frauenwinkel sicherzustellen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 68
GEBIET SUMMELEN, PFÄFFIKON
1 Das Gebiet liegt an der Autobahn A3. Diese besonderen Verhältnisse bezüglich Lärmschutz und landschaftlicher Exposition sind im Gestaltungsplan zu berücksichtigen.
2 Durch geeignete Anordnung und Gestaltung ist für künftige umliegende Bauten ein optimaler Lärmschutz anzustreben.
3 Die Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV ist zu gewährleisten. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 69
GEBIET VERWO-AREAL, PFÄFFIKON Fusswege 1 Die Fusswegverbindungen Bahnhof–Churerstrasse und Unterdorfstrasse–Bahnhofstrasse sind im Gestaltungsplan rechtlich zu sichern und autofrei auszugestalten. Begegnungsräume 2 Die Begegnungsräume (PIAZZA, Wohnhof, Park etc.) sind an entsprechender Lage zu sichern. Zufahrt bestehende Tiefgarage 3 Die heutige Tiefgaragenzufahrt zum Glashaus auf KTN 608 ist auf eine Tiefgarage einspurige Notzufahrt zurückzubauen. Erschliessung 4 Die Erschliessung der Tiefgaragen und Parkplätze hat von der Unterdorfstrasse her über die Westspange zu erfolgen. Gemeindehaus 5 Die Gemeinde erhält die Option, auf dem Verwo-Areal ein Gemeindehaus zu realisieren. Die dafür notwendige Fläche von ca. 2'500 m2 ist im Gestaltungsplan auszuweisen. Park and Ride 6 Auf dem Areal werden mindestens 100 P+R Parkplätze errichtet, 50 durch die Gemeinde Freienbach und 50 durch die Eigentümer des Verwo-Areals. Diese P+R Parkplätze sind zusätzlich zu den erforderlichen Parkplätzen im Zusammenhang mit den Gebäudenutzungen vorzusehen. Die P+R Parkplätze sind öffentlich und werden bewirtschaftet. Im Gestaltungsplan ist eine Option auszuweisen von weiteren 100 P+RParkplätzen die durch die SBB realisiert werden könnten. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 70 Parkierung 7 Die Parkierung hat mehrheitlich unter Terrain zu erfolgen. Für den Grenzbedarf massgebend ist Art. 19 der Bauordnung. Aufgrund der ausgezeichneten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (Bahn und Bus) ist folgender reduzierter Bedarf im Gestaltungsplan nachzuweisen:
–Für Bewohner: minimal 60 % des Grenzbedarfs; maximal 100 % des Grenzbedarfs.
–Für Beschäftigte: minimal 50 % des Grenzbedarfs; maximal 75 % des Grenzbedarfs. Nutzungsmasse 8 Im Sinne einer baulichen Differenzierung dürfen einzelne Gebäude im Rahmen des Gestaltungsplans Mehrhöhen um 3 m gegenüber der Regelbauweise aufweisen. Zudem kann als Solitär ein alleinstehendes Gebäude mit max. neun Geschossen realisiert werden. Der Anteil der unüberbauten Fläche mit Hochbauten darf 67 % der Gesamtfläche nicht unterschreiten. Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 1.50. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 71
WALDISBERGWEG, FREIENBACH
1 Das Gestaltungsplangebiet Waldisberg ist vollumfänglich für die Realisierung von preisgünstigem Wohnraum bestimmt.
2 Auf dem Gestaltungsplangebiet ist eine Mindestdichte von 85 Einwohnern und Beschäftigten pro Hektare zu erreichen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 72 STICHWORTVERZEICHNIS
BR Art. PBG § A
Abfallbewirtschaftung 44
Abgeltungsbeiträge 14
Abgrabungen 32
Ablösungssumme 19
Abstände 21, 25, 27 59ff Abstellflächen für Motorfahrzeuge
–Berechnung, Ablösungssumme 19
–im Gestaltungsplan 53 58
–in Zentrumszone 35
Abtretungspflicht
32 Abwasserbeseitigung 8 22, 23 Areal Steinfabrik 39, Anhang
Änderungen
–von Bauten und Anlagen 2 72, 74, 75 Anlagen, Begriff
75 Anmerkung im Grundbuch 24
Anrechenbare
–Bruttogeschossfläche 24, 28
–Landfläche 24
Anschlussbeiträge
51 Attikageschoss 24, 31
Auffüllungen 32
Ausfahrten 20
Ausnahmebewilligungen 57
Ausnahmen
–ausserhalb Bauzonen
74
–innerhalb Bauzonen
73
–Genehmigung 57 76 Ausnützungsziffer 24
–Ausnahmen 57
–AZ-Bonus 24
–Erhöhung der AZ 53
Aussenantennen 11
Aussenisolation bestehender Bauten 25
Aussichtsschutz 13
Austrocknung der Bauten 61 B
Balkone 25, 27 59 Bauaufsicht 60
Bauausführung 58
Baubeginn 8, 58 85 Baubewilligung 56-60
–Geltungsdauer 58 86
–Verfahren 56 77ff
–Zuständigkeit
76 Bauflucht 20
Baugespann 56 77 Baugesuch 55 77 Bauinstallation
75 Baukontrolle 60 88 Baulinien 21
–und Abstände
68
–und Eigentümerbeschränkung
33 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 73
BR Art. PBG §
–im Erschliessungsplan
23 Baureife 8 53 Bausperre
36 Baustopp 58 87 Bauverbot 49
Bauzonen 33 18 Behinderte, Massnahmen für 16 57 Beiträge 50
–Fälligkeit
46
–für Feinerschliessung
43
–für Groberschliessung
51
–für Strassen
44, 45
–Stundung von
48, 49 Belichtung 17
Bepflanzung 13, 53
Beschwerde 59
Besondere Schutzbestimmungen 50
Besonnung 17
Bestandesgarantie 2 72 Bewilligungspflichtige Vorhaben 54 75 Bewirtschaftungsbeiträge 14
Brandmauern 29 C
Campingplätze
18 D
Dachgeschoss 24, 32
Dachgestaltung 11, 13
–Dachaufbauten 11, 24 60
–Dacheinschnitte 11
–Dachflächenfenster 11
–in Kernzone 34
Dachneigung 31
Dachvorsprung 25 59 Deponien
71 Dienstbarkeitsvertrag 14, 25, 50 E
Eigentümerbeschränkung
33 Einfriedungen 21
Einordnung 11
–in Kernzone 34
–in Zentrumszone 35
Einsprache 56
–gegen Bauvorhaben
80
–gegen Beitragsplan
45
–gegen Feinerschliessung
43
–gegen Gestaltungsplan
30
–gegen kant. Nutzungsplan
11
–gegen komm. Nutzungsplan
25
–gegen Planungszonen
12, 14 Einstellung von Bauarbeiten 58 87 Emissionen
55 Empfindlichkeitsstufe 18
Energiesparen 16 24
–Isolation 25 72
–Verordnung
90 Energieversorgung
22, 23 Entschädigung Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 74
BR Art. PBG §
–bei Eigentumsbeschränkung
35
–bei Einsprache
83
–bei Enteignung
35 Entschädigungsverfahren 49
Erker 25 59 Erneuerung
74 Erschliessung 9, 10, 24
–Baureife 8 53
–Begriff 9 37
–Beiträge
44-51
–Grundeigentümerbeiträge 9
–vorzeitige
39, 47, 49 Erschliessungsplan 5
–Erlass
25-29
–Inhalt
22, 23 F
Fahrende
70 Fälligkeit von Beiträgen
46 Feinerschliessung
37
–Mitbenützung
41
–Pflicht
40 Firmenanschriften 12
Firsthöhe
–allgemein 31
–für Kernzone 34
–für Zentrumszone 35
–Schutz der Aussicht 13
Flurgenossenschaft
40, 42, 43 Form des Baugesuches 55
Freihaltezone 49
Friststillstand
86 Fussweg 9 G
Garagenvorplätze
–Anrechenbarkeit 19
–Strassenabstand 21
–Pflicht, Mindestgrösse 20
Gebäudeabstand
63
–allgemein 25
–bei Hochhäusern 25
–für Kernzonen 34
–für Zone öffentliche Bauten und Anlagen 39
–im Gestaltungsplan 53
Gebäudehöhe 15 60
–allgemein 31
–für Kernzone 34
–für Zentrumszone 35
–im Gestaltungsplan 53
–Schutz der Aussicht 13
Gebäudelänge 26
–im Gestaltungsplan 53
Gebühren 62
–für Baubewilligung
89
–für Erschliessung
51 Geltungsbereich 2
Gemeindeautonomie
15 Gemeindeversammlung, Kompetenzen
–Aufhebung Gestaltungspläne
31 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 75
BR Art. PBG §
–Kredite
23
–Nutzungspläne
27 Genehmigung
–von Ausnahmen 57 76
–von komm. Nutzungsplänen
28 Geschlossene Bauweise 29, 35 64 Geschosszahl
–im Gestaltungsplan 53
–allgemein 32
Gestaltung 11, 15
–im Gestaltungsplan 6, 53
–in Kernzone 34
Gestaltungsplan 3, 6, 15, 33
–Anforderungen, Vorteile 6, 53 24
–Aufhebung 64 31
–Erlass 6 30
–Inhalt 53 24 Gesundheit
54 Gewässerabstand 30 66 Gewachsener Boden 31
Gewerbezone 43 18, 52 Grenzabstand 25
–Begriff, Messweise 25 59
–bei Hochhäusern 25
–für Kernzone 34
–Mass, Ermittlung
60
–für Nebenbauten 27
–bei Sonderbauten
61
–in Spezialzonen
52
–ungleiche Verteilung 25 62
–für unterirdische Bauten 27
–für Zentrumszone 35
–für Zone für gewerblichen Gartenbau 45
–für Zone öffentliche Bauten und Anlagen 39
–im Gestaltungsplan 53
Groberschliessung 5 37
–Beiträge für
44-51
–Pflicht
38
–durch Versorgungswerk
38 Grundeigentümerbeiträge 9
Grundpfandrecht, gesetzliches
46, 50 Grundwasserschutzzone 48 H
Hafenzone 46
Hochhäuser 15
–Begriff
69
–Verordnung
90 Hygienevorschriften 16-18 I
Immissionen
–im Allgemeinen
55
–in Landwirtschaftszonen
19 Industriezonen 44 18 Inkrafttreten 64
Intensiverholungszone 40a
Isolation, nachträgliche 25 72 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 76
BR Art. PBG § K
Kernzone 34 18
–Abstände 34 52 Kiesgruben
71 Kinderspielflächen 53
Kinderspielplätze 22
Kniestockhöhe 24
Konstruktionsvorschriften 16, 17
Konzession
–mit Versorgungswerk
38
–Frist zum Abschluss
94 Kostenvorschuss
47 L
Lärmschutzverordnung 18
Landhauszone 38
Landschaftsschutz 49 10, 20, 56 Landwirtschaftszone 50 19 Luftreinhalteverordnung 19 M Mässig störende Betriebe 18, 34, 36, 43
Materialgewinnung, Anlagen
71 Mehrlängen
–im Gestaltungsplan 53
Mehrlängenzuschlag 26
Mobilheime
70 Mobilfunkanlagen 11a
Motorfahrzeugabstellflächen
58 Motorfahrzeugabstellplätze 19 N
Naturschutz 14
Natur- und Heimatschutz
56, 73 Nebenbauten 26, 27
–Begriff 27 61
–Gebäudeabstand 27 63
–Grenzabstand 27 61
–Gebäudelänge 26
Nicht-Bauzonen 49-52
Nicht störende Betriebe 18, 37
Nutzungspläne 5
–Änderung 7
–Begriff 5 4
–Erlass 3 11, 25-31
–kantonale
10
–kommunale
15-24 O
Offene Bauzone 46a
Öffentliche Auflage 7, 56
Öffentliche Bauten und Anlagen 39 18, 32, 33 Ortsbildschutz 34 10, 20, 56 P
Parkplätze 19 58 Pferdehaltungszone 41 18 Planungsmittel 3-7
Planungspflicht
–im Allgemeinen 3 2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 77
BR Art. PBG §
–der Gemeinden
15 Planungszonen 3, 7
–kantonale
12
–kommunale
14 Preisgünstiger Wohnraum 24a, 36, 37, 53 24 Privatstrasse 10
–Abstand 21 65 Publikation Baugesuch 56 78 R
Radweg 9
Raumgrösse 17
Reklamen 12
Reservegebiet 51
Richtpläne 4
–Begriff, Inhalt, Verfahren 4 3
–Erlass 3
–kantonale
5-9
–kommunale
13 S
Schlussbestimmungen 54-64
Schneeschutzvorrichtung 23
Schrägdächer 11, 34
Schutz der Aussicht 13
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 11-15 10, 20, 56 Schutz vor störenden Auswirkungen 18
Schutzzonen
–Grundwasserschutzzonen 48
–kantonale
10
–kommunale
20
–Schutzzone historischer und kultureller Stätten 47
Seeufer
66 Sicherheit
54 Sicherheit von Baute und Baugrund 16
Sonderbauvorschriften
24 Sondervorteil
44, 48 Spezialzone Seeufernutzung 42
Stark störende Betriebe 18
Steinbrüche
71 Strafbestimmungen
92 Strasse 8, 9
–Abschlüsse 21
–Abstände 21 65
–Ausfahrten auf 20
–Beitragspflicht
44, 45
–Einfriedungen 21
–Nebenbauten und unterirdische Bauten im Abstandsbereich 27
–Zufahrt 8 37 Strafbestimmungen 63
Stundung von Beiträgen
–allgemein
48
–bei vorzeitiger Erschliessung
49 T
Tabelle der Grundmasse Anhang A
Terraingestaltung 32
Terrassenhäuser 37 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 78
BR Art. PBG § U
Überbauungsmasse
–für Gewerbezone 43
–für Industriezone 44
–für Landhauszone 38
–für Wohn- und Gewerbezone 36
–für Wohnzonen 37
Übergangsbestimmungen
94 Übergeordnete Vorschriften 2
Übernahmepflicht
34 Übriges Gemeindegebiet 52
Umbauten 2, 19, 55
Umgebungsgestaltung 13
Untergeschoss 32
Unterirdische Bauten 26, 27, 47 61 V
Verfahren
–Baubewilligung 54, 56 77ff
–kant. Richtplanung
5ff
–kant. Nutzungsplanung
11
–komm. Nutzungsplanung 5-7 25ff
–vereinfachtes
79 Verfahrensvorschriften 54-64
Verkehrssicherheit 19-23
Vollgeschoss 32
–Berechnung 32
Vorentscheide
84 W
Wärmedämmung 16
Waldabstand 30 67 Warenautomaten 12
Wasserversorgung
22, 23, 37, 38 Wiederaufbau 2, 57 72, 74 Wintergärten 28
Wohnanteil 35
Wohnhygiene
54 Wohnwagen 54 70 Wohnzone 37 18 Wohn- und Gewerbezone 36 Z
Zeltplätze, Zone
18 Zentrumszone 35
Zoneneinteilung 33
Zone für gewerblichen Gartenbau 45
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 39 18
–Abtretungspflicht
32
–zulässige Nutzung
33 Zone für Sport und Erholung 40
Zonenordnung 33-52
Zonenplan 5
–Erlassverfahren
25-29
–Inhalt 5 17 Zufahrt 8, 19, 20 37 Zusammenbauen von Bauten 29
Zusprechung des Eigentums
35 Zuständigkeit
76 Zweck 1 1 Zweckbestimmung 2
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.