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Art. 6 · Gestaltungsplan

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 5 · Original-PDF

Der Gemeinderat kann unter Beachtung von Art. 53 BR auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für ein zusammenhängendes Gebiet von mindestens 3'000 m2, in der Kern- und Zentrumszone von mindestens 1'500 m2, einen Gestaltungsplan erlassen.

2Der Gestaltungsplan enthält neben einem Plan Sonderbauvorschriften, die von den Vorschriften des Kantons und der Gemeinde abweichen können, sofern mehrere wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise erreicht werden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.

3Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer und können sich diese nicht auf einen Gestaltungsplan einigen, so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört.

4Der Gemeinderat erlässt die Gestaltungspläne nach § 30 des Planungs- und Baugesetzes.

Planungszone

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.