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Art. 9 · Erschliessung

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 6 · Original-PDF

Die Gemeinde sorgt für eine zweckmässige Erschliessung ihres Gebietes mit Verkehrsflächen. Entlang von Strassen und Wegen muss sowohl die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer als auch der Wohnlichkeit die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Gemeinde unterstützt und fördert Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Strassenraumgestaltung.

2Die Gemeinde nimmt die Erschliessung nach Massgabe der §§ 38 ff. des Planungsund Baugesetzes sowie der dazugehörigen Vorschriften, namentlich der kantonsrätlichen Verordnungen über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, vor.

3Über die Breite von Verkehrs- und Trottoirflächen kann der Gemeinderat namentlich aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der zu erwartenden Verkehrsbelastung und der topografischen Verhältnisse Richtlinien erlassen (siehe Anhang D).

4Die Gemeinde besorgt insbesondere auch den Neu- und Ausbau von geeigneten Rad- und Fusswegen; sie sollen auch einzelne Gemeindeteile miteinander verbinden.

5In weiteren Fällen legt der Gemeinderat die Anforderungen fest, wobei er anerkannte Richtlinien berücksichtigt.

Privatstrassen

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.