Zone Z · Freienbach
Schwyz · BFS 1322 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen
Die Zone Z in Freienbach (Schwyz) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 13 m, Firsthöhe ≤ 17 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Ablauf nach der Einreichung
- Baubewilligungen / Bauamt, Gemeinde Freienbach
- 055 416 92 37
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Freienbach, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 24BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 11
Die bauliche Ausnützung eines Grundstückes wird durch die Ausnützungsziffer bestimmt. Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der Summe aller anrechenbaren Bruttogeschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.
2Als anrechenbare Bruttogeschossflächen gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte, innere Trennwände und Steigzonen. Nicht angerechnet werden: a) Aussenwände um das Mass, das eine Mauerstärke von 35 cm übersteigt; b) Alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. Keller-, Zivilschutz-, Estrich-, Abstell-, und Trockenräume sowie Waschküchen, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen, unbeheizte Windfänge; c) Je ein Abstellraum und Waschraum innerhalb eines Wohnungsgrundrisses, sofern sie je max. 5 m2 Innengrundfläche aufweisen und nicht direkt belichtet sind; d) Bei Bauten an Hanglagen: fensterlose Räume, die auf der Hangseite positioniert sind und nicht direkt vom Wohn- und Arbeitsbereich erschlossen werden; Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 12 e) Offene, gewerblich nicht genutzte Erdgeschosshallen; f) Überdeckte offene Dachterrassen; g) Balkone, einfachverglaste Balkone und Veranden, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; h) Korridore und Treppen, die ausschliesslich zu nicht anrechenbaren Räumen führen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppen und Lift zum darüber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine anrechenbaren Räume enth …
Art. 25BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 40
Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 41 Mehrlängenzuschlag, Staffelung Art. 26/2, 3, 5 gemäss Art. 26 Ziff. 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 42 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/1, 2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 43 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/2, 3, 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 44 Vorbauten Art. 27/5, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 45 Waldabstand Art. 30/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 46 Gewässerabstand Art. 30/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 47 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2, 3, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 48 Gebäudehöhe/Pultdach Art. 31/2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 49 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 50 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/4 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 51 Geschosszahl Art. 32/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 52
ANHANG D
Richtlinien für Strassenbreiten
RICHTLINIEN FÜR STRASSENBREITEN NACH ART. 9 BR
Ausbaugrössen Fahrbahn Trottoir
- Für alle Zonen bis 40 PW 3.00 m
- Für alle Zonen bis 80 PW 4.50 m
- Für Wohnzonen bis 300 PW
ab 300 PW 4.50 m 5.40 m 1.80 m 1.80 m
- Bei Wohn- und Geschäftsverkehr
ab 80 PW
ab 150 PW
4.50 m 5.40 m
1.80 m 1.80 m
- Für Gewerbezonen mindestens oder
6.00 m 5.40 m
1.8 …
Art. 33BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 17
Das Gebiet der Gemeinde Freienbach wird in folgende Zonen eingeteilt:
A. BAUZONEN Abkürzung
- Kernzone K
- Zentrumszone Z
- Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse WG4
- Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse WG3
- Wohnzone 4 Geschosse W4
- Wohnzone 3 Geschosse W3
- Wohnzone 2 Geschosse W2
- Landhauszone 2 Geschosse L2
- Zone öffentlicher Bauten und Anlagen OE
- Zone für Sport und Erholung SPE
- Intensiverholungszone IE
- Pferdehaltungszone PF
- Spezialzone Seeufernutzung SSN
- Gewerbezone G
- Industriezone 1 I1
- Industriezone 2 I2
- Zone für gewerblichen Gartenbau GB
- Hafenzone HZ
- Offene Bauzone OBZ
B. SCHUTZZONEN
- Schutzzone historischer und kultureller Stätten SHK
- Grundwasserschutzzone GS
C. NICHT-BAUZONEN
- Freihaltezone F
- Landwirtschaftszone LW
- Reservegebiet RG
- Übriges Gemeindegebiet UEG
2Die Zonen sind im Zonenplan M 1:2’500 dargestellt. Er ist Bestandteil des Baureglementes und kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Für die genaue Lage der Zonengrenze ist allein dieser Plan verbindlich. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 18
A) BAUZONEN
Kernzone K
1
Art. 34BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 18
Die Kernzone bezweckt die Erhaltung des historischen Dorfkernes, die Erhaltung wichtiger Bauten und die gute gestalterische Einordnung von Neubauten und baulichen Veränderungen ins Orts- und Strassenbild.
2Gestattet sind Wohnungen sowie zentrumsbildende Nutzungen wie Geschäfts- und Gewerbebetriebe, Gaststätten, Dienstleistungsbetriebe und öffentliche Bauten usw. Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
3Es gelten folgende maximale Grundmasse: - Gebäudehöhe 10.50 m - Firsthöhe
15.00 m
4Der Grenzabstand richtet sich bei Neubauten nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.
5Für Hauptgebäude sind nur Schrägdächer mit einer Neigung von mind. 35° a. T. zulässig. Die Dächer sind mit Ziegeln zu decken.
6Bauten sind so zu gestalten, dass sie sich harmonisch ins Ortsbild einordnen, insbesondere bezüglich Massstäblichkeit, Fassadengestaltung, Materialwahl und Farbgebung. Grössere Bauvolumen sind zu gliedern.
7Der Umgebungsgestaltung (Fussgängerbereiche, Plätze, Bepflanzung) wird bei der Beurteilung der Bauprojekte besondere Bedeutung beigemessen.
8Bei einer besseren gestalterischen Lösung und nachbarlichem Einverständnis kann der Gemeinderat die Unterschreitung der kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände bewilligen.
Zentrumszone Z
1
Art. 35BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 2
Zentrumszone Z 18
Art. 38BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 20
Die Landhauszone ist bestimmt für Ferienhäuser, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser. Sie wird unterteilt in einen Ufersaum mit einer Tiefe von 50 m ab Zürichsee und die übrige Landhauszone für das dahinterliegende Gebiet.
2Es gelten folgende Überbauungsmasse: Zone Zahl der Vollgeschosse max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Grenzabstand Gebäudeabstand max. Gebäudelänge Ausnützungsziffer L2* 2 7 m 10 m 10 m 20 m 20 m 0.30 L2** 2 7 m 10 m 5 m 10 m 30 m 0.30
L2* = Ufersaum 50 m ab Zürichsee L2** = übrige Landhauszone
Zone öffentlicher Bauten und Anlagen OE
1
Art. 44BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 22
Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt, insbesondere für solche, die in den anderen Bauzonen unzulässig sind. Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, sofern die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV nicht überschritten werden.
2Es gelten für gewerbliche und industrielle Bauten folgende Überbauungsmasse:
Industriezone 1 Industriezone 2
- allseitiger Grenzabstand halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m
- Gebäudehöhe 20 m höchstens 13 m höchstens
- Firsthöhe 20 m höchstens 17 m höchstens
- Gebäudelänge und -tiefe unbeschränkt unbeschränkt
3Der Gemeinderat kann von den Vorschriften abweichende technisch bedingte Bauten und Gebäudeteile, wie Hochregallager, Kamine, Silos, Liftaufbauten usw., gestatten, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
4Wohnbauten sind nur zulässig für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal. Für selbstständige Wohnbauten gelten die Vorschriften der Wohnzone, wobei die nach Art. 25 BR erforderlichen Grenzabstände um 3 m zu vergrössern sind. Für Wohnungen in Industriebauten gilt für die Fensterflächen bewohnter Räume ein Lichteinfallswinkel von 45° zu benachbarten Bauten. Gegenüber nicht überbauten Grundstücken ist der Lichteinfallswinkel unter der Annahme der höchstzulässigen Gebäudehöhe bei erlaubten Mindestgebäudeabständen einzuhalten.
5Innerhalb der Industriezone 2 «Tal» sind ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die der Abfallbewirtschaftung dienen. Eine angemessene Erweiterung des bes …
Art. 64BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 29
Das Baureglement tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Alle vorher eingegangenen Baugesuche sind noch nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 30
2Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden das Baureglement vom 22. Februar 19831 sowie das Reglement für den Bau von Strassen, Fuss- und Velowegen vom 21. Oktober 1983 aufgehoben. Im Weiteren werden die folgenden Quartiergestaltungspläne und Arealüberbauungen aufgehoben: - GRB 465 vom 23.3.1973 Baudepartement des Kantons Schwyz Kantonale Mittelschule Ausserschwyz auf KTN 915/1794, Schützenstrasse, Pfäffikon - GRB 1797 vom 7.12.1972 Max Dietschi, Robert Tausky, Alois Züger
9Mehrfamilienhäuser auf KTN 756 und 2103, Breiten, Pfäffikon - GRB 1369 vom 13.9.1972 Fürsorgefonds der KIBAG
2Mehrfamilienhäuser mit 44 Wohnungen auf KTN 1143 und 334, Obstgarten, Freienbach - GRB 1702 vom 24.11.1972 Baukonsortium Lagler-Christen-Kälin
12Terrassenhäuser und ein freistehendes Einfamilienhaus mit 25 Garagen auf
KTN 272, 273 und 274, Wilenstrasse, Wilen - GRB 514 vom 7.4.1972
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
Erbengemeinschaft Emil Bachmann
2Mehrfamilienhäuser mit 29 Wohnungen auf KTN 280, Eulenweg, Wilen - GRB 1453 vom 18.11.1971 Gewoba, Genossenschaft für Wohnungsbau
2Mehrfamilienhäuser mit 28 Wohnungen auf KTN 266, Wilenstrasse, Wilen - GRB vom 19.10.1967/RRB vom 27.8.1968 Gemeindeabstimmung vom 5.5.1968 Strassen- und Baulinienplan, Gehren, Freienbach Die übrigen Quartiergestaltungspläne bleiben in Rechtskraft.
1Damit ist auch die nachf …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Zentrumszone bezweckt die Schaffung von neuen Ortszentren.» · Art. 35
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 13 m | Art. 35, S. 18 | 0.95 |
| Firsthöhe | ≤ 17 m | Art. 35, S. 18 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Freienbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.