Zone W · Freienbach

Schwyz · BFS 1322 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen

Die Zone W in Freienbach (Schwyz) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Freienbach, in denen «W» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 4

Der Gemeinderat kann in Richtplänen die räumlich anzustrebende Entwicklung bestimmen. Die genehmigten Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.

2Richtpläne zeigen: a) wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden; b) in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgabe zu erfüllen.

3Richtplanentwürfe liegen während 30 Tagen öffentlich auf. Innert dieser Frist kann jedermann Anregungen einbringen, die vom Gemeinderat schriftlich beantwortet Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 5 werden. Der Gemeinderat beschliesst über den Richtplan und lässt ihn durch den Regierungsrat genehmigen.

Nutzungspläne

1

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Art. 7BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 5

zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen kann der Gemeinderat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Der Gemeinderat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen.

2Kommunale Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Das weitere Vorgehen richtet sich nach kantonalem Recht.

4Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann, wer durch die Planungszone in seinen Interessen berührt ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Gegen den Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 6 Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) zulässig. III. BAUREIFE, ERSCHLIESSUNG

Baureife

1

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Art. 16BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 8

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

2Bauten für Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecke müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. Massnahmen für Behinderte

3Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind und von ihnen möglichst gut benützt werden können. Energiesparen

4Die Wärmedämmung der gesamten Gebäudehülle muss bei neuen, beheizten Gebäuden dem Stand der Technik entsprechen. Umbauten, Erweiterungen und Renovationen der Gebäudehülle müssen den Anforderungen an die Wärmedämmung für Neubauten entsprechen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über das Energiesparen.

Raumgrösse

1

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Art. 18BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 9

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn aus der bestimmungsgemässen Benützung des Bauwerkes keine übermässigen Emissionen auf die nähere oder weitere Umgebung zu erwarten sind. Solche Auswirkungen sind: Rauch, Russ, Staub, lästige Dünste, Lärm, Erschütterungen, grelles Licht u. a. m.

2Treten nachträglich solche Übelstände auf, so sind sie durch geeignete, dem Stand der Technik angemessene Schutzvorkehrungen zu beheben oder auf ein Mindestmass herabzusetzen. Ist eine ausreichende Milderung der Übelstände nicht möglich, so hat der Gemeinderat die entschädigungslose Entfernung oder Einstellung des störenden Betriebes oder der Anlage zu verfügen.

3Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

4Den Nutzungszonen werden Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 Eidg. Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zugeordnet. Die Empfindlichkeitsstufen sind im separaten Plan «Empfindlichkeitsstufen» wie folgt festgelegt: a) Die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis; b) Die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betr …

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Art. 24BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 11

Die bauliche Ausnützung eines Grundstückes wird durch die Ausnützungsziffer bestimmt. Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der Summe aller anrechenbaren Bruttogeschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.

2Als anrechenbare Bruttogeschossflächen gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich Mauer- und Wandquerschnitte, innere Trennwände und Steigzonen. Nicht angerechnet werden: a) Aussenwände um das Mass, das eine Mauerstärke von 35 cm übersteigt; b) Alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. Keller-, Zivilschutz-, Estrich-, Abstell-, und Trockenräume sowie Waschküchen, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen, unbeheizte Windfänge; c) Je ein Abstellraum und Waschraum innerhalb eines Wohnungsgrundrisses, sofern sie je max. 5 m2 Innengrundfläche aufweisen und nicht direkt belichtet sind; d) Bei Bauten an Hanglagen: fensterlose Räume, die auf der Hangseite positioniert sind und nicht direkt vom Wohn- und Arbeitsbereich erschlossen werden; Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 12 e) Offene, gewerblich nicht genutzte Erdgeschosshallen; f) Überdeckte offene Dachterrassen; g) Balkone, einfachverglaste Balkone und Veranden, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; h) Korridore und Treppen, die ausschliesslich zu nicht anrechenbaren Räumen führen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppen und Lift zum darüber liegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine anrechenbaren Räume enth …

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Art. 25BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 40

Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 41 Mehrlängenzuschlag, Staffelung Art. 26/2, 3, 5 gemäss Art. 26 Ziff. 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 42 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/1, 2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 43 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag Art. 26/2, 3, 5 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 44 Vorbauten Art. 27/5, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 45 Waldabstand Art. 30/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 46 Gewässerabstand Art. 30/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 47 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2, 3, 6 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 48 Gebäudehöhe/Pultdach Art. 31/2, 3 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 49 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/2 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 50 Gebäudehöhe/Firsthöhe Art. 31/4 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 51 Geschosszahl Art. 32/1 Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 52

ANHANG D

Richtlinien für Strassenbreiten

RICHTLINIEN FÜR STRASSENBREITEN NACH ART. 9 BR

Ausbaugrössen Fahrbahn Trottoir

- Für alle Zonen bis 40 PW 3.00 m

- Für alle Zonen bis 80 PW 4.50 m

- Für Wohnzonen bis 300 PW

ab 300 PW 4.50 m 5.40 m 1.80 m 1.80 m

- Bei Wohn- und Geschäftsverkehr

ab 80 PW

ab 150 PW

4.50 m 5.40 m

1.80 m 1.80 m

- Für Gewerbezonen mindestens oder

6.00 m 5.40 m

1.8 …

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Art. 30BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 15

Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güterund Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig. Gewässerabstand

2Bauten und Anlagen haben gegenüber Seen ab Grenze Hauptufer/Wasserzone, ohne private interne Buchten, einen Abstand von 20 m einzuhalten. Bei allen Bächen beträgt der Abstand 5 m, gemessen ab oberer Böschungskante.

Gebäude- und Firsthöhe

1

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Art. 32BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 16

Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Dachgeschosse und Untergeschosse werden bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet. Geschosse, die weniger als zur Hälfte zu Wohn- und gewerblichen Zwecken ausgebaut sind und nicht vollständig über Terrain liegen, sind Untergeschosse. Geschosse die in einem Dachraum liegen und eine Dachneigung von max. 45° a. T. und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen, sowie Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45° a. T. zurückversetzt sind, gelten als Dachgeschosse. Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern bis zu einem Drittel der Fassadenlänge sind zulässig.

2In allen Zonen ist der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses zu Wohn- und gewerblichen Zwecken gemäss den Zonenbestimmungen gestattet; der Untergeschossausbau für Wohn- und Arbeitsräume jedoch nur, wenn die talseitige Fassade wegen des natürlichen Terrainverlaufs frei liegt.

3Gewerbliche Räume wie Restaurant-Küchen, Werkstätten, Lager und dergleichen, dürfen im Kellergeschoss untergebracht werden, wenn die Räume mit ausreichender Wärme- und Feuchtigkeitsisolation versehen, genügend belichtet und belüftbar sind. Terraingestaltung

4Auffüllungen und Abgrabungen sind entsprechend zu gestalten und haben sich dem natürlichen Geländeverlauf harmonisch anzupassen. In Hanglagen von mindestens 30 % darf talseits höchstens ein zusätzliches Geschoss in der Höhe voll in Erscheinung treten. Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Aufschüttungen o …

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Art. 56BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 27

Die Gemeinde legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.

2Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und die räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehen gelassen werden. Die Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 28 Baubewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.

3Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privat-rechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter anzubringen.

4Spätere Einsprachen sind zulässig, soweit die baulichen Vorrichtungen aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

5In der Regel hat die Bewilligungsbehörde das Baugesuch und die Einsprachen innert

2Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen und Eingang der Bewilligungen anderer zuständiger Instanzen zu beurteilen. Über Baugesuch und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die Bewilligungsbehörde kann zu Einzelheiten der Gestaltung die erforderlichen Auflagen und Vorbehalte anbringen.

6Wo für die Ausführung eines Vorhabens …

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Art. 58BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 28

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt und gegenüber einer zivilrechtlichen Einsprache eine rechtskräftiges Erkenntnis den Beginn gestattet.

2Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 29 weiteres Jahr verlängert werden. Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses still.

3Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Baubewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. Er kann auf Kosten der Bauherrschaft die Abänderung oder Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten und Bauteile verfügen.

Beschwerde

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Art. 64BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 29

Das Baureglement tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft. Alle vorher eingegangenen Baugesuche sind noch nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 30

2Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden das Baureglement vom 22. Februar 19831 sowie das Reglement für den Bau von Strassen, Fuss- und Velowegen vom 21. Oktober 1983 aufgehoben. Im Weiteren werden die folgenden Quartiergestaltungspläne und Arealüberbauungen aufgehoben: - GRB 465 vom 23.3.1973 Baudepartement des Kantons Schwyz Kantonale Mittelschule Ausserschwyz auf KTN 915/1794, Schützenstrasse, Pfäffikon - GRB 1797 vom 7.12.1972 Max Dietschi, Robert Tausky, Alois Züger

9Mehrfamilienhäuser auf KTN 756 und 2103, Breiten, Pfäffikon - GRB 1369 vom 13.9.1972 Fürsorgefonds der KIBAG

2Mehrfamilienhäuser mit 44 Wohnungen auf KTN 1143 und 334, Obstgarten, Freienbach - GRB 1702 vom 24.11.1972 Baukonsortium Lagler-Christen-Kälin

12Terrassenhäuser und ein freistehendes Einfamilienhaus mit 25 Garagen auf

KTN 272, 273 und 274, Wilenstrasse, Wilen
-
GRB 514 vom 7.4.1972

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.

Erbengemeinschaft Emil Bachmann

2Mehrfamilienhäuser mit 29 Wohnungen auf KTN 280, Eulenweg, Wilen - GRB 1453 vom 18.11.1971 Gewoba, Genossenschaft für Wohnungsbau

2Mehrfamilienhäuser mit 28 Wohnungen auf KTN 266, Wilenstrasse, Wilen - GRB vom 19.10.1967/RRB vom 27.8.1968 Gemeindeabstimmung vom 5.5.1968 Strassen- und Baulinienplan, Gehren, Freienbach Die übrigen Quartiergestaltungspläne bleiben in Rechtskraft.

1Damit ist auch die nachf …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 25, S. 130.60

Extrahiert aus der BZO Freienbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone W

Was gilt in der Zone W in Freienbach?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 1 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Freienbach erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone W einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Freienbach. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Freienbach?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Freienbach ein?
Baugesuche in Freienbach laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Baubewilligungen / Bauamt, Gemeinde Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone W in der BZO Freienbach?
11 Artikel der Bau- und Zonenordnung Freienbach erwähnen die Zone W namentlich, darunter Art. 4, Art. 7, Art. 16. BZO Freienbach lesen →

Weitere Zonen in Freienbach