Zone K · Zumikon
Zürich · BFS 160 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen
Die Zone K in Zumikon (Zürich) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Drei unterschriebene Papierexemplare zusätzlich zur digitalen Eingabe
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier oder elektronisch
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau (Baubewilligungsverfahren)
- 044 918 78 64
- hochbau@zumikon.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Zumikon, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Zumikon · S. 13
1 Anrechenbare Untergeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl Gebäudehöhe max. 6.50 m 7.00 m 7.50 m 8.10 m Firsthöhe max. 4.50 m 5 m 6 m 6 m Gesamtlänge max. 35 m 35 m 35 m 35 m Grosser Grenzabstand min. 10 m 9 m 9 m 9 m Kleiner Grenzabstand min. 5 m 5 m 5 m 5 m Grosser und kleiner Grenzabstand Artikel 18 Der grosse Grenzabstand gilt in der Zone W2/25 für die beiden am meisten gegen Süden gerichteten Gebäudeseiten, in den Zonen W2/35, W2/40 und W2/60 für die längere, am stärksten gegen Süden gerichtete Gebäudeseite. Für die Bestimmung der massgebenden Gebäudeseiten ist vom flächenkleinsten Rechteck auszugehen, welches das Gebäude umfasst. Dabei werden besondere Gebäude nicht berücksichtigt. Der kleine Grenzabstand gilt gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Nutzweise Artikel 19 In der Zone W2/25 sind Arbeitsräume im Rahmen von § 52 Abs. 1 PBG bis maximal 25 % der Gesamtnutzfläche zulässig. In den Wohnzonen W2/35, W2/40 und W2/60 sind nicht störende Betriebe zulässig, wobei der Anteil der betrieblich genutzten Fläche höchstens 1/3 der Gesamtnutzfläche betragen darf. Entlang der Küsnachterstrasse sowie zwischen Leugrueb und Forchstrasse sind in den im Zonenplan abgegrenzten Gebieten nicht störende Betriebe unbeschränkt zulässig.
Art. 2BZO Zumikon · S. 7
2 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung Die Gemeinde Zumikon erlässt, gestützt auf § 45 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet die nachstehende Bauund Zonenordnung. 1. Zonenordnung Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen Artikel 1 Das Gemeindegebiet ist, soweit es sich nicht um Wald oder um kantonale und regionale Nutzungszonen handelt, in die nachfolgenden Zonen eingeteilt. Den Zonen werden aufgrund der Lärmschutz-Verordnung Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet
Art. 3BZO Zumikon · S. 8
3 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung Massgebende Pläne Artikel 2 Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5000 massgebend. Für die Waldabstandslinien und für den Aussichtsschutz gelten die Ergänzungspläne 1:2500. Sie gehen dem Zonenplan vor. Für den genauen Verlauf der Festlegungen gilt der entsprechende Datensatz der amtlichen Vermessung. Ortsbauliche Grundhaltung Artikel 3 Die Wahrung der Eigenart und Identität von Zumikon ist ein zentrales Anliegen. Es wird die Entwicklung einer zeitgemässen Baukultur unter Berücksichtigung der bestehenden Qualitäten und Merkmale des Ortsbildes angestrebt. Die Baubehörde legt die Gestaltungskriterien (Massstäblichkeit, Volumen und Formen, Proportionen, Fassadenstruktur, Dachgestaltung, Umgebung mit Übergang zum öffentlichen Raum und Parkierung, Farben, Materialien, usw.) fest, namentlich für das Bauen in den Zentrumsgebieten, am Siedlungsrand und in landschaftlich empfindlichen Lagen. Besonderes Augenmerk wird auf die stimmige Körnung der Bauten und ein durchgrüntes Erscheinungsbild der Wohnquartiere gelegt.
Art. 3.2BZO Zumikon · S. 35
3.2 Kantonale Planungsinstrumente ROK-ZH – Kantonales Raumordnungskonzept Das kantonale Raumordnungskonzept (ROK-ZH), welches in den neuen kantonalen Richtplan 2012 integriert ist, entwirft eine Gesamtschau der räumlichen Ordnung im Kanton. Für die zukünftige Raumentwicklung, und damit auch für die Verkehrsstrukturen, gelten folgende Leitlinien:
Art. 4BZO Zumikon · S. 25
4 Suter • von Känel • Wild • AG Gesamtrevision Ortsplanung Zumikon Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Aufhebung bisherige Richtund Nutzungspläne Mit der Gesamtrevision der Richt- und Nutzungsplanung werden alle bisherigen Unterlagen ersetzt. Folgende Unterlagen entfallen ersatzlos: • Richtplanteil "Ver- und Entsorgung" • Kernzonenpläne • Detail-Ergänzungspläne Aussichtsschutz und Waldabstandslinien • Güteklasseplan ÖV
Art. 5BZO Zumikon · S. 10
5 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung Nutzweise Artikel 9 In der Kernzone sind Wohnungen und nicht störende Betriebe zulässig. Abweichungen bei besonders guter Gestaltung Artikel 10 Bei Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, sollen Abweichungen von den Kernzonenbestimmungen zugelassen werden. Solche Abweichungen setzen ein Modell sowie eine positive Beurteilung durch ein Fachgutachten voraus.
Art. 6BZO Zumikon · S. 27
6 Suter • von Känel • Wild • AG Gesamtrevision Ortsplanung Zumikon Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Einwohnerentwicklung 1984 bis 2014 Datengrundlage: Statistisches Amt Kanton Zürich Bevölkerungswachstum im Vergleich Im Vergleich zur Region Pfannenstiel und zum Kanton Zürich weist Zumikon insgesamt ein unterdurchschnittliches Bevölkerungswachstum auf. Eine parallel verlaufende Entwicklung ist nur zwischen den Jahren 2000 bis 2010 auszumachen. Altersverteilung Datengrundlage (2014): Statistisches Amt Kanton Zürich Gemäss Auswertungen im GIS zur räumlichen Bevölkerungsstatistik liegt der Jugendquotient, welcher sich über das quantitative Verhältnis zwischen den 0- bis 19-Jährigen und den 20- bis 64-Jährigen definiert, in Zumikon über dem Durchschnitt. Der Jugendquotient in Zumikon liegt bei 39.0 %, im Kanton Zürich bei lediglich 30.8 %. Altersquotient Beim Altersquotienten ist es noch extremer. Dieser liegt im Kanton Zürich bei 26.5 %, in der Region Pfannenstiel bei 36.7 % und in der Gemeinde Zumikon bei 48.4 %. Folgerung In Bezug auf die letzten 15 Jahre liegt das Bevölkerungswachstum von Zumikon unter dem Durchschnitt von jenem der kantonalen und regionalen Entwicklung. In den ersten drei bis fünf Jahren ist die Bevölkerung stark angestiegen, danach hat das Wachstum stagniert. Zudem leben in der Gemeinde Zumikon im Vergleich zum gesamten Kanton Zürich überdurchschnittlich viele junge Menschen.
Art. 6.6BZO Zumikon · S. 54
6.6 Gewerbezone Verzicht auf Freiflächenziffer Auf die Freiflächenziffer wird verzichtet, da diese minimalen Anforderungen bisher nicht zu überzeugenden Begrünungen geführt haben. Mit der neuen ergänzenden Bauvorschrift zur Begrünung können qualitativ überzeugendere Lösungen durchgesetzt werden. Grosser Grenzabstand / Mehrlängenzuschlag Auf die Festlegung eines grossen Grenzabstands wird verzichtet. Damit wird die Entwicklung nach innen in einem beschränkten Mass erleichtert. Verkaufsflächen Bisher waren Verkaufsgeschäfte, die zwar die Maximalfläche von 500 m2 überschritten, zufolge ihres sperrigen Warenangebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbelegung nach sich ziehen, zulässig. Diese sollen nun in der gesamten Gewerbezone nicht mehr zulässig sein, da diese raumplanerisch im regionalen Arbeitsplatzgebiet nicht erwünscht sind.
Art. 6.9BZO Zumikon · S. 55
6.9 Ergänzende Bauvorschriften Fahrzeugabstellplätze Die bisherige Regelung hat sich bewährt und wird beibehalten. Neu wird geregelt, dass die Fahrzeugabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte unterirdisch anzulegen sind. Zudem wird die Kompetenz für die Festlegung des ÖV-Güteklassenplans der Baubehörde übertragen. Damit können Anpassungen rasch vollzogen werden. Die Reduktionsfaktoren richten sich nach der kantonalen Wegleitung zu den Fahrzeugabstellplätzen. Quelle: GIS Kanton Zürich Störgrad Auf die Umschreibung des Störgrades wird verzichtet. Die Zulässigkeit ergibt sich aus der übergeordneten Gesetzgebung. Begrünung Die hohe Siedlungsdurchgrünung ist ein typisches Merkmal von Zumikon. Die neue Bauvorschrift schafft die Voraussetzung, dass die Baubehörde die erforderliche Begrünung im Baubewilligungsverfahren durchsetzen kann. Abgrabungen Untergeschosse Mit der Zulassung eines anrechenbaren Untergeschosses in den Wohnzonen erhöht sich der Druck, Untergeschosse freizulegen. Deshalb wird die Abgrabungsvorschrift verschärft. Attikageschosse Die Ausbauformen der zulässigen Attikageschosse werden offener und namentlich an Hanglagen flexibler als gemäss den Grundregeln des PBG ermöglicht.
Art. 7BZO Zumikon · S. 28
7 Suter • von Känel • Wild • AG Gesamtrevision Ortsplanung Zumikon Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Einwohnerdichte Datengrundlage: GIS Kanton Zürich
Art. 7.1BZO Zumikon · S. 57
7.1 Instrumente zur Umsetzung der Entwicklungsstrategie Zentrumsgebiete Zur Förderung der Innenentwicklung wurden die verschiedenen Instrumente einander gegenübergestellt. Variante 1 Strategie Arealüberbauung Die Bau- und Zonenordnung kann Arealüberbauungen zulassen. Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssen besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein. Dafür können bezüglich Ausnützung, Abständen, Geschosszahl/Gebäudehöhe etc. Erleichterungen gewährt werden. Dieser Bonus kann auch gestaffelt (abhängig von der Grundstücksfläche) gewährt werden. Der Bauherr ist in der Gestaltung freier als bei einem Gestaltungsplan. Er muss dabei die erhöhten Anforderungen an die Gestaltung gemäss § 71 PBG erfüllen und die Arealüberbauung muss eine festgelegte Minimalfläche umfassen. Wichtigste Punkte • Es wird eine bessere bauliche Lösung als bei der Regelbauweise angestrebt und eine grössere Gestaltungsfreiheit gewährt. • Die Arealüberbauung kann im normalen Baubewilligungsverfahren behandelt werden. Es ist keine Genehmigung durch das ARE notwendig. • Die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssen "besonders gut" gestaltet sein (§ 71 PBG). Beurteilung Die Gemeindeversammlung regelt die Arealüberbauung in der BZO. Die Überbauungen werden im normalen Baubewilligungsverfahren behandelt. Die Hürde ist für die Grundeigentümer eher klein. Während die Qualität durch die Anforderungen gemäss § 71 PBG gefordert wird, kann die Umsetzung der Ziele gemäss Entwicklungsstrategie nicht direkt eingefordert werden. Es kann je …
Art. 8BZO Zumikon · S. 29
8 Suter • von Känel • Wild • AG Gesamtrevision Ortsplanung Zumikon Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Bauzonenstatistik Die aktuelle Bauzonenstatistik weist für Zumikon folgende Baulandreserven aus: Bauzonenreserven in ha Total vorhanden überbaut nicht überbaut Wohnzone 145.1 ha 128.0 ha 17.1 ha Mischzone 13.9 ha 12.3 ha 1.4 ha Arbeitszone 5.5 ha 5.1 ha 0.4 ha öffentliche Bauten + Anlagen 8.2 ha 8.2 ha 0.0 ha Total Wohn- und Mischzonen 172.7 ha 153.6 ha 18.9 ha Datengrundlage: ARE, Stand 2013 Überbauungsstand Folgerung Die unbebaute Wohn- und Mischzone beträgt in Zumikon 18.9 ha. Beträgt der durchschnittliche Bauzonenverbrauch pro Jahr weiterhin rund 0.6 ha, so reichen die 18.9 ha unbebaute Bauzone für weitere 30 Jahre. Hinzu kommen die ungenutzten Potenziale in den überbauten Wohn- und Mischzonen. Lageklassen
Art. 8.2BZO Zumikon · S. 62
8.2 Umzonungen Verkleinerung Kernzone Gössikon Die Kernzone Gössikon wird um die unüberbauten respektive neu überbauten Flächen entlang der Küsnachterstrasse verkleinert. Die Fläche inkl. der Wohnzone W2/35 bis zur MaxDaetwyler-Strasse wird der Wohnzone W2/60 zugeordnet. Quartiererhaltungszone Es werden Quartiererhaltungszonen eingeführt, die die bisherige Überlagerung von Quartiererhaltungszone und Wohnzonen ersetzen. Für Ersatz- und Neubauten wurden die Regelungen der jeweiligen Wohnzone übernommen. Aufhebung Wohnzone WG2 Die Wohnzone WG2 wird aufgehoben. Je nach schwergewichtiger heutiger Nutzung werden die Flächen entweder der Wohnzone W2/60 oder der Zentrumszone zugeordnet. Einschränkungen Nutzungsmass und Dachformen Auf die bisherigen Einschränkungen des Nutzungsmasses (Gebiet Dreinäpper) und der Dachformen wird verzichtet. Gestaltungsplanpflicht Die Gestaltungsplanpflicht für die Gebiete Ankenbüel und Chreien ist unverändert. Beim Gebiet GP Inter-Community School wird der Gestaltungsplanpflichtperimeter auf Kat.-Nrn. 4397, 3911 und 3912 ausgeweitet. Für die neu eingezonte Zentrumserweiterung "Dorfzentrum West" (Kat.-Nr. 4841) wird die Gestaltungsplanpflicht festgelegt.
Art. 8.3BZO Zumikon · S. 63
8.3 Einzonungen Feuerwehrstandort Nördlich der Gewerbezone Schwäntenmos wird ein rund 0.7 ha grosses Teilstück von Kat.-Nr. 4381 von der Landwirtschaftszone in die Gewerbezone umgezont. Die Fläche befindet sich innerhalb des Siedlungsgebiets. Mittelfristig plant die Gemeinde auf diesem Grundstück unter anderem die Standortkonzentration der Feuerwehr. Der bestehende Parkplatz wird zurückgebaut. Das bisherige Feuerwehrgebäude mit Baujahr 1967 ist sanierungsbedürftig und nicht erdbebentüchtig. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf für einen Ersatzneubau. Gemäss den geforderten Einsatzzeiten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) ist weiterhin ein Depot in Zumikon notwendig. Eine Zentralisierung im Raum Zumikon, Küsnachterberg, Zollikerberg, Küsnacht und Zollikon wurde daher verworfen. Standortevaluation für den neuen Feuerwehrstandort Die verfügbaren Flächenreserven der Gemeinde Zumikon innerhalb des Siedlungsgebiets beschränken sich auf wenige Standorte. Im Rahmen der Standortevaluation wurden folgende Standorte untersucht: Kriterien Standort Ausbau heutiger Standort Neubau Waltikon Neubau Huebstrasse Neubau Schwäntenmos Verfügbarkeit Standort verfügbar (bedingt jedoch Provisorium bei Umbau) Standort für andere Nutzung vorgesehen Standort für andere Nutzung vorgesehen Standort verfügbar Einordnung Konflikte mit umliegender Wohnzone Konflikte mit Einordnung in Kernzone Keine Konflikte mit Gewerbezone Keine Konflikte mit Gewerbezone Einsatzzeiten Anbindung durch Wohngebiete mit parkierten Autos im Strassenraum und reduziertem Tempo Gu …
Art. 9BZO Zumikon · S. 14
9 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung 3. Erholungszonen Nutzweise Artikel 23 In den Erholungszonen sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie dem im Zonenplan bezeichneten Zweck entsprechen. Massvorschriften Artikel 24 Zonentyp * E1 E2 Gebäudehöhe max. 3 m 6 m Firsthöhe max. 2 m 5 m Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. * E1 Spielplatz Fröschgüllen, Familiengärten Schwäntenmoos und Tobelmüli
E2 Friedhof, Golfplatz, Sportanlagen Inter-Community School (inkl. Parkplätze), Liegewiese Schwimmbad Juch, Sportanlagen und Tennisplatz Tobelmüli, Stall mit Freizeitanlagen Wängi, Pfadfinderhütten Grund und Mülitobel
Art. 9.2BZO Zumikon · S. 67
9.2 Mobilität Langsamverkehr und motorisierter Privatverkehr Durch die Stärkung der Zentrumsbereiche kann die lokale Grundversorgung erhalten werden, womit sich die Mobilität verringert (Siedlung der kurzen Wege). Öffentlicher Verkehr Durch die Erhöhung der baulichen Dichte in den Zentrumsbereichen werden Potenziale geschaffen, welche die gute Erschliessung mit öffentlichem Verkehr nutzen können.
Art. 10BZO Zumikon · S. 15
10 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung 4. Ergänzende Bauvorschriften Aussichtsschutz Artikel 25 In den im Ergänzungsplan bezeichneten Aussichtsschutzbereichen Ibruch und Büel dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile und nur einzelne Bäume oder Sträucher die angegebene Sichtebene überragen. Im Aussichtsschutzbereich Dreinäpper dürfen Bäume und Sträucher die angegebenen Sichtebenen nicht überragen. Fahrzeugabstellplätze Artikel 26 Es ist mindestens je ein Fahrzeugabstellplatz (P) erforderlich für: Nutzweise P für Bewohner oder Beschäftigte P für Besucher und Kunden Wohnen Dienstleistungen Läden Restaurants Hotels Gewerbe pro 100 m2 GNF oder pro Wohnung pro 50 m2 GNF oder pro 3 Arbeitsplätze pro 100 m2 GNF pro 40 Sitzplätze pro 12 Betten pro 100 m2 GNF oder pro 3 Arbeitsplätze pro 4 Wohnungen pro 50–300 m2 GNF * pro 50–100 m2 GNF * pro 5 Sitzplätze pro 3 Betten pro 50–300 m2 GNF * * Je nach Besucher- und Kundenintensität Für andere Nutzungsarten und bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich die erforderliche Anzahl der Fahrzeugabstellplätze entsprechend. Die nicht für Besucherinnen, Besucher oder Kundschaft vorgesehenen Abstellplätze für Personenwagen sind in der Regel unterirdisch, oberirdisch überdeckt oder im Gebäude integriert anzulegen. Berücksichtigung der Erschliessungsgüte des öffentlichen Verkehrs Artikel 27 Die Minimalwerte gemäss Art. 33 für Betriebe sind im Gebiet der Güteklasse C auf 50 % reduziert. Die Minimalwerte gemäss Art. 33 für die Nutzweise Wohnen sind im Gebiet der Güteklasse C auf 70 % reduziert. Die Ba …
Art. 11BZO Zumikon · S. 16
11 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung Gesamtnutzfläche (GNF) Artikel 28 Für die Gesamtnutzfläche anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Flächen in den Voll-, Dach- und Untergeschossen, unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen, Sanitärräume sowie inneren Trennwände. Die Aussenmauerquerschnitte sind nicht anrechenbar. Begrünung Artikel 29 Bei Neubauten und erheblichen Umbauten sind Flachdächer, soweit sie nicht mit einem ausgebauten Geschoss als begehbare Terrasse benutzt werden, zu begrünen. Grundstücke, die sich innerhalb des Perimeters "Gemeindegebiet mit hohem Grünanteil" befinden, müssen in der Regel mindestens 25 % der massgeblichen Grundfläche begrünen. Abgrabungen Untergeschosse Artikel 30 Der gewachsene Boden darf entlang der Gebäudefassade höchstens 1.00 m abgegraben werden. Davon ausgenommen sind Ein- und Ausfahrten zu Einzel- und Doppelgaragen. Attikageschosse (vgl. Skizze im Erläuterungsbericht) Artikel 31 Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen mit Ausnahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe maximal 1 m über der tatsächlichen Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45° angelegt wird. Attikageschosse dürfen hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug der Attikageschos …
Art. 12BZO Zumikon · S. 17
12 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung Bauweise Artikel 33 In allen Zonen ist die geschlossene Überbauung bei gleichzeitiger Erstellung der Hauptgebäude bis zur maximal zulässigen Gesamtlänge gestattet. Besondere Gebäude Artikel 34 Für Gebäude und Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt und die nicht mehr als 65 m2 oder 5 % der massgeblichen Grundfläche abdecken, gelten hinsichtlich Abstände und Grenzbau die kantonalrechtlichen Mindestanforderungen. Besondere Gebäude können jedoch nur mit Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt werden.
Art. 13BZO Zumikon · S. 18
13 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung 5. Gestaltungspläne Gestaltungsplanpflicht Artikel 35 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete müssen Gestaltungspläne respektive Teil-Gestaltungspläne mit folgendem Inhalt aufgestellt werden:
a)Dorfzentrum West (Einzonung BänningerwegForchautobahn): Sicherstellung einer guten Einordnung der Überbauung an dieser exponierten Lage (Kernzone Dorf). Gewährleistung des funktionalen Bezugs zum Dorfplatz und den angrenzenden Nutzungen. Erhalt eines hochwertigen Grünraumanteils. Der Schulhausbach ist in die Überbauung zu integrieren und der entsprechende Gewässerraum auszuscheiden. Nachweis der Einhaltung der Planungswerte (Lärmschutz) und der Vorgaben der Störfallverordnung.
b)Inter-Community School: Regelung des Ausbaus der Inter-Community School am Strubenacher inklusive deren Aussenanlagen. Gewährleistung einer durchlässigen Bebauungsstruktur. c) Ankenbüel: Sicherstellung einer guten Einordnung der Überbauung an der landschaftlich exponierten Lage.
d)Chreien: Erhalt eines hochwertigen Grünraums primär im Kernbereich des Grundstücks Kat.-Nr. 4744. Gewährleistung der Durchlässigkeit durch eine lockere Bebauungsstruktur mit angemessenen Freiflächen sowie einer sorgfältigen Abstimmung auf die Topografie im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 4730. Sicherstellung eines schonungsvollen Übergangs zwischen Gewerbezone und Grünraum durch Anordnung, Volumetrie und Gestaltung der Bauten im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr.4728.
37 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Strassenabstand | ≥ 2 m | Art. 8, S. 10 | 0.80 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 6, S. 10 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 7.5 m | Art. 6, S. 10 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 6, S. 10 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 6, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Zumikon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone K
Was gilt in der Zone K in Zumikon?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Zumikon?
Wo reiche ich das Baugesuch in Zumikon ein?
Weitere Zonen in Zumikon
E1E2GQ35aQ35bQ40Q60W2/25W2/35W2/40W2/60ZZone für öffentliche Bauten Schulhaus Farlifang