Art. 5 · 2.1 Kernzone
BZO Zumikon · S. 10 · Original-PDF
5 Suter • von Känel • Wild • AG Gemeinde Zumikon Bau- und Zonenordnung Nutzweise Artikel 9 In der Kernzone sind Wohnungen und nicht störende Betriebe zulässig. Abweichungen bei besonders guter Gestaltung Artikel 10 Bei Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, sollen Abweichungen von den Kernzonenbestimmungen zugelassen werden. Solche Abweichungen setzen ein Modell sowie eine positive Beurteilung durch ein Fachgutachten voraus. 5 Suter • von Känel • Wild • AG Gesamtrevision Ortsplanung Zumikon Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV
2. Analyse Ortsentwicklung 5. Die räumliche Entwicklung orientiert sich am Grundsatz der Nachhaltigkeit.
Dreieck der Nachhaltigkeit Diese Leitlinien finden ihren Ausdruck im neuen kantonalen Richtplan 2014, dessen Philosophie von den Grundsätzen einer nachhaltigen Raumplanung geprägt ist. Zudem werden fünf Handlungsräume definiert und die angestrebte Raumordnung aufgezeigt. Im Vordergrund steht die Stärkung der sich ergänzenden Qualitäten von städtischen und ländlichen Räumen. Zumikon ist dem Raum "Urbane Wohnlandschaft" zugeordnet. Für diesen ergibt sich insbesondere folgender Handlungsbedarf:
–Siedlungen unter Wahrung einer hohen Wohnqualität nach innen entwickeln
–Potenziale in den überbauten Bauzonen, auf brachliegenden Flächen sowie im Bahnhofsumfeld aktivieren und erhöhen
–Arbeitsplätze erhalten und deren Lageoptimierung fördern
–Öffentliche Begegnungsräume schaffen
–Klare Siedlungsränder erhalten und Übergänge zur offenen Landschaft gestalten
Ausschnitt aus der Karte Handlungsräume (Quelle: ROK-ZH)
–Angebot im öffentlichen Verkehr zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens verdichten
–Unerwünschte Einwirkungen durch Verkehrsinfrastrukturen auf Wohngebiete vermeiden und vermindern Der Richtplan schreibt fest, dass 80 % des geplanten Wachstums in urbanen Wohnlandschaften, zu denen auch Zumikon zählt, erfolgen soll.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.