Zone C · Zürich

Zürich · BFS 261 · Gemeindeprofil · alle 35 Zonen

Die Zone C in Zürich (Zürich) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.2, Gebäudelänge ≤ 25 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 20 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Original-Katasterplan mit Rot-Kennzeichnung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Grundbuchauszug
  • Unterschriftenblatt mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Zürich, in denen «C» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Zürich · S. 3

3Das Gebiet der Stadt Zürich wird in folgende Zonen ein­ geteilt: Zonen a. zweigeschossige Wohnzone W2bI; b. zweigeschossige Wohnzone W2bII; c. zweigeschossige Wohnzone W2bIII; d. zweigeschossige Wohnzone W2;

e.dreigeschossige Wohnzone W3; f. viergeschossige Wohnzone W4b;

g.viergeschossige Wohnzone W4;

h.fünfgeschossige Wohnzone W5; i. sechsgeschossige Wohnzone W6; j. fünfgeschossige Zentrumszone Z5;

k.sechsgeschossige Zentrumszone Z6; l. siebengeschossige Zentrumszone Z7;

m.Industrie- und Gewerbezone I IG I;

n.Industrie- und Gewerbezone II IG II;

o.Industrie- und Gewerbezone III IG III;

p.Zonen für öffentliche Bauten Oe;

q.Quartiererhaltungszonen Q; r. Kernzonen K;

s.Erholungszonen E; t. Freihaltezonen F;

u.Landwirtschaftszone L;

v.Reservezone R. 2 AS 43, 612. 3 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 3 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

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Art. 2BZO Zürich · S. 4

4 1 Der Zonenplan im Massstab 1 : 5000 ist massgebend für die Abgrenzung der Zonen und, soweit die Ergänzungspläne keine abweichende Regelung enthalten, für die Anordnungen in­ nerhalb der Zonen. Zonenplan und Ergänzungs­ pläne

2Es gelten folgende Ergänzungspläne: a. Kernzonenpläne im Massstab 1 : 2500 für die Kernzonen Alt­ stadt, Belvoir, Bernoulli, City, Enge, Heimatstrasse, Hirschen­ graben, Kaserne, Mythenquai, Neubühl, Parkring, Platte, Rä­ mistrasse, Seefeld, Selnau, Utoquai und Zähringerstrasse; b. Kernzonenpläne im Massstab 1 : 1250 für die Kernzonen Albis­rieden, Blüemliquartier, Drahtzug, Fierzgasse, Hau­ messer, Hinterberg 1 und 2, Hohe Promenade, Höngg, Hon­ rain, Kieselgasse, Köschenrüti, Mittel-Leimbach, Ottenweg, Riedhof, Schwamendingen, Unteraffoltern, Vorderberg, Vordere Eierbrecht, Waidhof, Witikon und Wollishofen; c. Quartiererhaltungszonenplan im Massstab 1 : 5000 und Er­ gänzungspläne im Massstab 1 : 2500 für die Gebiete der Quartiererhaltungszone III Kochstrasse, Konradstrasse, Langstrasse, Quellenstrasse, Seefeld, Werd, Weststrasse und Wipkingen; d. Waldabstandslinienpläne im Massstab 1 : 1000; e. Gewässerabstandslinienpläne im Massstab 1 : 1000; f. Aussichtsschutzpläne im Massstab 1 : 1000; g. Plan der Hochhausgebiete im Massstab 1 : 12 500; h. Plan im Massstab 1 : 5000 für die Sonderbauvorschriften Bahnhof Oerlikon Ost; i. Pläne im Massstab 1 : 5000 für die Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht; 5 j. Plan für Baumschutzgebiete im Massstab 1 : 5000; k. Ergänzungspläne Erdgeschossnutzungen im Massstab 1 : 2500; l. Ergä …

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Art. 3BZO Zürich · S. 5

7 1 Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe II ge­ mäss Lärmschutz-Verordnung Empfindlich­ keitsstufen 8: a. zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90 %; b. drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnan­ teil von 66 % und mehr; c. sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 83 %; d. Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von 90 %; e. Freihaltezone Typus E.

2Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III: a. zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von weniger als 90 %; b. drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnan­ teil von weniger als 66 %; c. sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von weniger als 83 %; d. Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von weniger als 90 %; e. Zentrumszonen; f. Erholungszonen; g. Landwirtschaftszonen; h. allgemeine Freihaltezonen; i. Freihaltezonen Typus A, C, D und P.

3Für die Industrie- und Gewerbezonen I, II und III gilt die Emp­ findlichkeitsstufe IV.

4Für die Zonen für öffentliche Bauten gilt die im Zonenplan festgelegte Empfindlichkeitsstufe. Dabei werden Zonen für öf­ fentliche Bauten mit Spital- und Krankenheimnutzungen sowie Ausbildungseinrichtungen der Empfindlichkeitsstufe II zugeord­ net. Die übrigen Zonen für öffentliche Bauten Oe2 bis Oe5 und Oe7 sowie Reckenholz, Stadtgärtnerei und Wasserschutzpolizei 7 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 8 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV, SR 814.41. 5 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zo …

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Art. 8BZO Zürich · S. 11

30 1 Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen, ausge­ nommen W2b, sowie in allen Zentrumszonen und Zonen für öf­ fentliche Bauten zulässig. Areal­ überbauung

2Die Arealfläche muss mindestens 6000 m2 betragen.

3Für die Arealüberbauung müssen ausreichend Gemeinschafts­ räume geschaffen werden. Von den für leichte Zweiräder zu erstel­ lenden Abstellplätzen ist ein angemessener Anteil zu überdecken.

4Innerhalb der Arealüberbauung gelten für die Grenz- und Ge­ bäudeabstände die kantonalen Abstandsvorschriften. Gegen­ über Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüber­ bauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten.

5Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf in der Wohnzone W2 auf drei, in der Wohnzone W3 auf vier, in der Wohnzone W4b auf fünf Vollgeschosse und in den übrigen Zonen auf sie­ ben Vollgeschosse erhöht werden. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in den Wohnzonen W2 und W3 12,5 m, in der Wohnzone W4b 15,5 m und in den übrigen Zonen 25 m.

28Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

29Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, PBG, LS 700.1.

30Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 11 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

6Die Ausnützungsziffer darf in den Wohn- und Zentrumszonen sowie in den Zonen für öffentliche Bauten Oe2 bis Oe5 um den nach folgender Formel berechneten Wert heraufgesetzt werden: Ausnützungsziffer geteilt durch die gemäss Regelbauweise zu­ lässige Vollgeschosszahl zuzüglich 10 Pro …

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Art. 11aBZO Zürich · S. 13

36 1 In den Baumschutzgebieten ist das Fällen von Bäu­ men mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm bewilligungs­ pflichtig. Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk solcher Bäume, die sich wie eine Beseitigung aus­ wirken oder eine solche notwendig machen, eine Bewilligung. Baumschutz

33Fassung gem. GRB vom 5. Juni 2019; Inkraftsetzung 17. Februar 2020 (STRB Nr. 1039/2019).

34Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

35Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

36Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 13 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

2Bäume im Baumschutzgebiet mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen, sofern keine Gründe gemäss Abs. 5 lit. b, c oder d entgegenstehen.

3Der massgebliche Stammumfang ist jeweils 1 m über dem ge­ wachsenen Boden zu messen. Mehrstämmige Bäume fallen un­ ter die Bestimmungen, wenn mindestens ein Stamm einen Um­ fang von mehr als 80 cm aufweist oder die Summe des Umfangs der zwei dicksten Stämme grösser als 100 cm ist.

4Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Massnahmen zur polizeilich gebotenen Freihaltung des Strassenraums.

5Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn an der Erhaltung des Baums kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ins­ besondere wenn: a. der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat; b. der Baum i …

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Art. 24gBZO Zürich · S. 25

71 1 Randgebäude sind Hauptgebäude entlang von Stras­sen und Plätzen. Randgebäude

2Entsprechend den Vollgeschossen gemäss Planeintrag gelten folgende Grundmasse:

Vollgeschosse max. 3 4 5 6 7
anrechenbare Untergeschosse max. 1 1 1 1 1
anrechenbare Dachgeschosse max. 2 2 2 2 2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.

Gebäudehöhe max. 11,5 m 14,7 m 18 m 21,5 m 25 m Firsthöhe max. 5 m 5 m 5 m 5 m 5 m seitlicher Grenzabstand min. 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m

3Die geschlossene Bauweise ist entlang von Strassen und Plät­ zen im seitlichen Bereich zustimmungsfrei gestattet; beim Er­ satz von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise ist sie vorgeschrieben.

4Strassenseitig ist auf die in der betreffenden Gebäudezeile vor­ herrschende Bauflucht zu bauen. Besteht eine weiter zurück­ liegende Baulinie, ist auf diese zu bauen. Einzelne Vorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen dürfen die Fassade maximal um 1,5 m auf höchstens einem Drittel der betreffenden Fassa­ denlänge überragen. Die gleichen Einschränkungen gelten für Vorsprünge im seitlichen Bereich.

5Hofseitig gelten folgende Bestimmungen: a. Im Gebiet a gelten die kantonalen Abstandsvorschriften und für Hauptgebäude zudem eine maximale Bautiefe von 20 m, gemessen ab strassenseitig vorherrschender Bau­ flucht oder, falls eine solche besteht, gemessen ab weiter zurückliegender Baulinie. Auf Antrag der Bauherrschaft

70Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

71Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 25 Bauordnung der Stadt Züri …

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Art. 24hBZO Zürich · S. 26

72 1 Hofgebäude sind Hauptgebäude im Hof- oder im rückwärtigen Bereich. Hofgebäude

2Im Gebiet a unterliegen die Hofgebäude keinen speziellen Be­ stimmungen. Es gelten die für Randgebäude gültigen Grund­ mas­se sowie die kantonalen Abstandsvorschriften.

3In den Gebieten b und c gelten folgende Bestimmungen: a. Vollgeschosse max. 2 anrechenbares Untergeschoss max. 1 anrechenbares Dachgeschoss 0 Gebäudehöhe max. 7 m Firsthöhe max. 3 m Grenzabstand min. 3,5 m

72Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 26 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 b. Anrechenbare Räume im Untergeschoss sind nur im Um­ fang der grösstmöglichen Vollgeschossfläche zulässig. c. Hofgebäude dürfen mit anderen Hofgebäuden, im Gebiet b zudem mit Randgebäuden zusammengebaut werden. d. Die nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile dürfen im Gebiet b höchstens zu einem Drit­ tel und im Gebiet c höchstens zu einem Fünftel mit Hofge­ bäuden überbaut werden.

4Im Gebiet d darf der Hofbereich nicht weiter überbaut werden. Bestehende Hofgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) dürfen über die kantonal geregelte Bestandesgarantie hinaus unter Beibe­ haltung der bisherigen Gebäudegrundfläche umgebaut und er­ setzt werden. Dabei sind die im Gebiet b geltenden Grund­masse gemäss Abs. 3 einzuhalten.

5In Hofgebäuden ist der Wohnanteil gemäss Zonenplan einzu­ halten, höchstens jedoch ein solcher von 50 %.

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Art. 24iBZO Zürich · S. 27

In den Gebieten b, c und d dürfen 2 % der im Hofbe­ reich gelegenen Parzellen und Parzellenteile, wenigstens jedoch 10 m2, mit besonderen Gebäuden überstellt werden. Besondere Gebäude 3. Quartiererhaltungszone II Art. 24k 1 Die Gebiete zeichnen sich aus durch eine mehrheitlich offene Bauweise des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und parkähnlichen Gärten. Gebiets­ charakter

2Die Fassaden sind repräsentativ gestaltet und weisen überwie­ gend 3 bis 4 Vollgeschosse mit ausgeprägtem Sockelgeschoss und Traufbereich auf.

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Art. 24mBZO Zürich · S. 28

74 2 % der Parzellenfläche, wenigstens jedoch 10 m2, dürfen mit besonderen Gebäuden überstellt werden. Diese un­ terliegen nur den kantonalen Abstandsvorschriften. Besondere Gebäude 4. Quartiererhaltungszone III 75 Art. 24n 1 Die Gebiete zeichnen sich durch eine die Strassen begleitende, mehrheitlich offene Bauweise von hoher Dichte des späten 19. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und einer hohen Durchlässigkeit aus. Die Gebäude sind in der Regel allseitig orientiert und verfügen über einen mehrseitigen Bezug zu unterschiedlich strukturierten Aussenräumen. Der rückwär­ tige Bereich und die Höfe sind dicht bebaut. Gebiets­ charakter

2Die Strassenfassaden weisen überwiegend 4 bis 5 Vollge­ schosse mit mehrheitlich ausgeprägtem Sockelgeschoss und Traufbereich auf.

74Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

75Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 28 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 Art. 24o 1 Randgebäude sind Hauptgebäude entlang von Stras­ sen und Plätzen. Randgebäude

2Entsprechend den Vollgeschossen gemäss Planeintrag gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 3 4 5 anrechenbares Untergeschoss max. 1 1 1 anrechenbare Dachgeschosse max. 2 2 2 Gebäudehöhe max. 11,5 m 14,7 m 18 m Firsthöhe max. 5 m 5 m 5 m Grenzabstand min. 3,5 m 3,5 m 3,5 m

3Unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuer­ polizeilicher Verhältnisse kann ein Näherbaurecht begründet und der Grenz- oder Gebäudeabsta …

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Art. 30BZO Zürich · S. 32

80 1 Sind im Baubereich keine Bezeichnungen enthalten, kann ein Gebäude mit der bestehenden oberirdischen Bau­ masse neu erstellt werden. Die Baumasse berechnet sich nach den kantonalen Vorschriften über die Baumassenziffer. Baubereich

79Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

80Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 32 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

2Im Baubereich oder im Grundstück eingetragene Bezeich­ nungen bedeuten folgende Vorschriften: a. Entsprechend den nachstehenden Bezeichnungen gelten die Grundmasse: K2 K3 K4 K5

Vollgeschosse max. 2 3 4 5
anrechenbares Untergeschoss max. 1 1 1 1
anrechenbares Dachgeschoss max. 1 1 1 1

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 32) verbindlich lesbar.

Gebäudehöhe max. 7,5 m 10,5 m 13,5 m 16,5 m Grundgrenzabstand min. 5 m 5 m 3,5 m 3,5 m Abstand mit Mehrlängenzuschlag max. 10 m 11 m Ausnützungszifef r max. 60 % 90 % 130 % 170 % Der Mehrlängenzuschlag gilt nur für die Baubereiche K2 und K3 und beträgt 1/3 der 12 m übersteigenden Fassa­ denlänge. Bei der Berechnung der massgeblichen Fassa­ denlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren Gebäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammenge­ rechnet. Die massgebliche Grundfläche ist der vom Bau­ bereich erfasste Teil eines Grundstücks. Die anrechenbare Geschossfläche der mit Profilerhaltung bezeichneten Ge­ bäude gilt als bereits konsumierte Fläche der zulässigen Ausnützung. b. Ein Buchstabe verweist auf gebietsbezogene Zusatzvor­ schriften. c. Die Zahl über dem Strich bezeichnet …

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Art. 44BZO Zürich · S. 39

94 1 Die Altstadt umfasst das Gebiet innerhalb der ehema­ ligen mittelalterlichen Stadtmauern. In der Altstadt versammeln sich die herausragenden Bauten der gesellschaftlichen und technischen Infrastruktur einer mittelalterlichen und frühneuzeit­ lichen Stadt: Das Rathaus, die Zunfthäuser, die grossen Kirchen, das Waisenhaus, die Brücken, die Brunnen und die Ehgräben. Die einzelnen Bauetappen einer kontinuierlichen Entwicklung vom Mittelalter über die Frühe Neuzeit bis in die Gegenwart sind in vielen Bauten ablesbar. Gebiets­ charakter

2Hohes Alter und der Wechsel von gross- und kleinmassstäbli­ cher Baustruktur kennzeichnen die Architektur und prägen das Gassenbild sowie die vereinzelten Plätze. Innenhöfe mit kleinen Nebengebäuden bilden einen Gegenpol zu den Gassenräumen. Gassen und Innenhöfe sind oft mittels Durchfahrten verbunden.

3Charakteristisch sind insbesondere: a. vielfältige Dachlandschaft; b. teilweise stark differierende Traufhöhen; c. unterschiedlich hohe und daher von Haus zu Haus versetzte Stockwerke; d. unregelmässig in mittelalterlicher oder regelmässig in baro­ cker Tradition angeordnete Fenster; e. Brandmauern, die die einzelnen Gebäudeeinheiten trennen; f. ebenerdige Keller, die im 19. Jahrhundert zu Läden, Restau­ rants und Werkstätten umgenutzt wurden; g. im nichtunterkellerten Bereich enthaltene archäologische Zeugen für die 2000-jährige Geschichte der Altstadt.

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Art. 51BZO Zürich · S. 41

101 Gebäude und Gebäudeteile haben sich im Bereich der mit S bezeichneten Profilangleichungslinie bei Ersatz oder Um­ bau an der Erdgeschossansetzung, an der Höhe und Ausgestal­ tung des Erdgeschosses, an der Traufhöhe, an der Gesamthöhe und an der Dachgestaltung der massgebenden Nachbargebäude zu orientieren. Referenz ist der bauliche Bestand der Nachbar­ gebäude. Zusatzvorschriften Profil­ angleichung S

c.Enge und Selnau

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Art. 60aBZO Zürich · S. 44

114 1 Die heutigen Dorfkerne auf Stadtgebiet entwickel­ ten sich aus den ursprünglichen Bauerndörfern. Sie setzen sich zusammen aus den alten Bauerngehöften (15. bis 18. Jahrhun­ dert) mit ihrer klaren Gliederung in Wohnteile und Stallscheu­ nen und einzelnen, in die Lücken gesetzten Bauten des 19. und frühen 20. Jahrhunderts (Bauernhäuser und Ökonomiebauten, Wohn- und Gewerbebauten). Typische Gebäude sind zudem die Dorfkirchen, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser und Schulhäuser der ehemaligen Gemeinden sowie vereinzelt auch Verkaufslä­ den und Wirtschaften. Gebiets­ charakter bäuerliche Dorfkerne

2Ein Dorfkern bildet eine Einheit von unterschiedlichen Ge­ bäuden in einer vielgestaltigen Umgebung. Einheitlich sind die herkömmlichen Kuben, die Geschossigkeit (ein- und zweige­ schossige Wohnhäuser), das Nebeneinander von Holz-, Back­ stein- und verputzten Fassaden sowie mehrheitlich von Wohnund Ökonomiegebäuden. Unterschiedlich sind die Ausrichtung der Gebäude, die Gebäudehöhe und das Erscheinungsbild der Bauten im Detail. 111 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 112 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 113 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 114 Eingfügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 44 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

3Die wesentlichen, ortsbildprägenden Elemente sind: a. traditionelle G …

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Art. 66BZO Zürich · S. 46

Zusätzliche Bauvorschriften C: Zusatz­ vorschriften Überbauungszifef r max. 20 % Gebäudelänge max. 25 m

k.Belvoir 121

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Art. 70bBZO Zürich · S. 47

Das Gebiet ist von kleinteiligen Handwerkerhäusern, Werkstätten und frühen Mietshäusern in der sich ab etwa 1830 entwickelnden Baumeisterarchitektur geprägt. Grössere moderne­ Wohn- und Gewerbebauten durchsetzen das Quartier. Gebiets­ charakter Art. 70bbis128 Zusätzliche Bauvorschriften A: Zusatz­ vorschriften Anrechenbares Untergeschoss max. 0 Anrechenbares Dachgeschoss max. 0

o.Platte 129 Art. 70c 1 Anschliessend an die ehemaligen dörflichen Sied­ lungskerne Platte (Fluntern), Baschlig-Hofstrasse (Hottingen) und Wolfbach (Hottingen) ist das Gebiet geprägt durch in der Regel einfache, kleinmassstäbliche Baumeisterhäuser im Bie­ dermeierstil der frühen Siedlungsverdichtung ab etwa 1850. Gebiets­ charakter

2Villen des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts mit baumbe­ standenen, eingezäunten Gärten verbinden die drei dörflichen Gebiete.

3An Baschligplatz und Hofstrasse befindet sich eine grosse zu­ sammenhängende Gruppe von dörflichen Gebäuden. Entlang der Ritterstrasse und der Plattenstrasse schliessen die Bauten der vorstädtischen Erweiterung an.

4Kleinteilige Häuser der Biedermeierzeit und stattliche Gebäude der Wende vom 19. und frühen 20. Jahrhundert, als Wohn- und Gewerbebauten genutzt, säumen die Wolfbachstrasse (früher den Wolfbach). 126 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 127 Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 6. März 2020 (STRB Nr. 12/2020). 128 Fassung gem. GRB vom 29. Mai 2024; Inkraftsetzung 1. April 2025 (STRB Nr. 277/2025). 129 Eingefügt durch G …

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Art. 73BZO Zürich · S. 50

134 1 Es sind folgende Geschosse zulässig Zusatz­ vorschriften Teilbereiche I II III Vollgeschosse max. 3 2 2 anrechenbare Untergeschosse max. 0 1 0 anrechenbare Dachgeschosse max. 1 1 1

2Neubauten dürfen nur anstelle bestehender Gebäude und un­ ter Beibehaltung von deren Lage, Höhenlage und strassenseiti­ ger Bauflucht erstellt werden. Die Baumasse des bestehenden Gebäudes darf nicht überschritten werden. Massgebend für die Berechnung der Baumasse sind die kantonalen Vorschriften über die Baumassenziffer. Zulässige An- und Aufbauten gemäss Abs. 6 und 7 fallen ausser Ansatz.

3Umbauten dürfen den Kubus des bestehenden Gebäudes vor­ behältlich zulässiger An- und Aufbauten gemäss Abs. 6 und 7 nicht erweitern.

4Das bestehende System der Haustrennwände ist beizubehal­ ten.

5Es sind nur Satteldächer zulässig. Firstrichtung, Traufhöhe und Dachneigung der bestehenden Bauten sind bei Um- und Ersatz­ bauten zu übernehmen.

6Pro Haus und Dachfläche ist ein Dachflächenfenster mit einer­ Fensterfläche von maximal 0,65 m2 (Flügelmass) zulässig. Pro Haus und Dachfläche sind Lukarnen bis zu einer Breite von einem­ Viertel der zugehörigen Fassadenlänge gestattet. Dach­ einschnitte sind unzulässig.

7Rückwärtig sind eingeschossige Anbauten (wie Wintergärten usw.) auf maximal der Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge und mit einer Tiefe von höchstens 3 m zulässig.

8Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind nur im Bereich von Hauptgebäuden zulässig. 133 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 134 Fassung gem. GR …

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Art. 78BZO Zürich · S. 52

138 Zusatzvorschriften Hofrandgebiete:

Bauweise Hofrandgebäude I. Erholungszonen 139 Art. 79 1 Die Erholungszonen E1 und E2 sind für offene Sportund Freizeitanlagen bestimmt. Zulässig sind deren Betrieb dienende Bauten und Anlagen wie Spielfelder, Tribünen, Ball­ fangeinrichtungen, Schiessanlagen, Schwimmbecken, Beleuch­ tungsanlagen, Garderobengebäude, Clubräume, Verpflegungs­ stätten usw. Erholungszonen E1 und E2

2In der Erholungszone E2 sind zusätzlich während maximal

6Monaten jährlich temporäre Sport- und Freizeithallen zulässig.

3Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten. Im Übrigen gel­ ten die kantonalen Bauvorschriften. Art. 80 1 In der Erholungszone E3 sind Kleingärten mit Gartenund Gerätehäuschen, Kleintierstallungen, Kinderspieleinrichtun­ gen sowie gemeinschaftliche Gebäude und Anlagen, die für den Betrieb notwendig sind, zulässig. Erholungs­- zone E3

2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten. Im Übrigen gel­ ten die kantonalen Bauvorschriften. 136 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 137 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 138 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 139 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 52 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 J. Freihaltezonen 140 Art. 81 1 Für die mit A, C, D, E oder P …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.2Art. 66, S. 460.85
Gebäudelänge≤ 25 mArt. 66, S. 460.90
Überbauungs-/Bebauungsziffer≤ 20 %Art. 66, S. 460.90

Extrahiert aus der BZO Zürich (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone C

Was gilt in der Zone C in Zürich?
Ausnützungsziffer ≤ 0.2, Gebäudelänge ≤ 25 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 20 %. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Zürich erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Zürich?
14 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Zürich ein?
Baugesuche in Zürich laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Amtshaus IV, 8001 Zürich. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone C in der BZO Zürich?
17 Artikel der Bau- und Zonenordnung Zürich erwähnen die Zone C namentlich, darunter Art. 1, Art. 2, Art. 3. BZO Zürich lesen →

Weitere Zonen in Zürich