Zone I · Zürich

Zürich · BFS 261 · Gemeindeprofil · alle 35 Zonen

Die Zone I in Zürich (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 7 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 25 m, Ausnützungsziffer ≤ 2.6, Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Original-Katasterplan mit Rot-Kennzeichnung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Grundbuchauszug
  • Unterschriftenblatt mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Zürich, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Zürich · S. 3

3Das Gebiet der Stadt Zürich wird in folgende Zonen ein­ geteilt: Zonen a. zweigeschossige Wohnzone W2bI; b. zweigeschossige Wohnzone W2bII; c. zweigeschossige Wohnzone W2bIII; d. zweigeschossige Wohnzone W2;

e.dreigeschossige Wohnzone W3; f. viergeschossige Wohnzone W4b;

g.viergeschossige Wohnzone W4;

h.fünfgeschossige Wohnzone W5; i. sechsgeschossige Wohnzone W6; j. fünfgeschossige Zentrumszone Z5;

k.sechsgeschossige Zentrumszone Z6; l. siebengeschossige Zentrumszone Z7;

m.Industrie- und Gewerbezone I IG I;

n.Industrie- und Gewerbezone II IG II;

o.Industrie- und Gewerbezone III IG III;

p.Zonen für öffentliche Bauten Oe;

q.Quartiererhaltungszonen Q; r. Kernzonen K;

s.Erholungszonen E; t. Freihaltezonen F;

u.Landwirtschaftszone L;

v.Reservezone R. 2 AS 43, 612. 3 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 3 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

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Art. 2BZO Zürich · S. 4

4 1 Der Zonenplan im Massstab 1 : 5000 ist massgebend für die Abgrenzung der Zonen und, soweit die Ergänzungspläne keine abweichende Regelung enthalten, für die Anordnungen in­ nerhalb der Zonen. Zonenplan und Ergänzungs­ pläne

2Es gelten folgende Ergänzungspläne: a. Kernzonenpläne im Massstab 1 : 2500 für die Kernzonen Alt­ stadt, Belvoir, Bernoulli, City, Enge, Heimatstrasse, Hirschen­ graben, Kaserne, Mythenquai, Neubühl, Parkring, Platte, Rä­ mistrasse, Seefeld, Selnau, Utoquai und Zähringerstrasse; b. Kernzonenpläne im Massstab 1 : 1250 für die Kernzonen Albis­rieden, Blüemliquartier, Drahtzug, Fierzgasse, Hau­ messer, Hinterberg 1 und 2, Hohe Promenade, Höngg, Hon­ rain, Kieselgasse, Köschenrüti, Mittel-Leimbach, Ottenweg, Riedhof, Schwamendingen, Unteraffoltern, Vorderberg, Vordere Eierbrecht, Waidhof, Witikon und Wollishofen; c. Quartiererhaltungszonenplan im Massstab 1 : 5000 und Er­ gänzungspläne im Massstab 1 : 2500 für die Gebiete der Quartiererhaltungszone III Kochstrasse, Konradstrasse, Langstrasse, Quellenstrasse, Seefeld, Werd, Weststrasse und Wipkingen; d. Waldabstandslinienpläne im Massstab 1 : 1000; e. Gewässerabstandslinienpläne im Massstab 1 : 1000; f. Aussichtsschutzpläne im Massstab 1 : 1000; g. Plan der Hochhausgebiete im Massstab 1 : 12 500; h. Plan im Massstab 1 : 5000 für die Sonderbauvorschriften Bahnhof Oerlikon Ost; i. Pläne im Massstab 1 : 5000 für die Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht; 5 j. Plan für Baumschutzgebiete im Massstab 1 : 5000; k. Ergänzungspläne Erdgeschossnutzungen im Massstab 1 : 2500; l. Ergä …

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Art. 3BZO Zürich · S. 5

7 1 Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe II ge­ mäss Lärmschutz-Verordnung Empfindlich­ keitsstufen 8: a. zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90 %; b. drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnan­ teil von 66 % und mehr; c. sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 83 %; d. Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von 90 %; e. Freihaltezone Typus E.

2Für folgende Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III: a. zweigeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von weniger als 90 %; b. drei- bis fünfgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnan­ teil von weniger als 66 %; c. sechsgeschossige Wohnzonen mit einem Wohnanteil von weniger als 83 %; d. Kern- und Quartiererhaltungszonen mit einem Wohnanteil von weniger als 90 %; e. Zentrumszonen; f. Erholungszonen; g. Landwirtschaftszonen; h. allgemeine Freihaltezonen; i. Freihaltezonen Typus A, C, D und P.

3Für die Industrie- und Gewerbezonen I, II und III gilt die Emp­ findlichkeitsstufe IV.

4Für die Zonen für öffentliche Bauten gilt die im Zonenplan festgelegte Empfindlichkeitsstufe. Dabei werden Zonen für öf­ fentliche Bauten mit Spital- und Krankenheimnutzungen sowie Ausbildungseinrichtungen der Empfindlichkeitsstufe II zugeord­ net. Die übrigen Zonen für öffentliche Bauten Oe2 bis Oe5 und Oe7 sowie Reckenholz, Stadtgärtnerei und Wasserschutzpolizei 7 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 8 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV, SR 814.41. 5 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zo …

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Art. 9BZO Zürich · S. 13

33 1 Hochhäuser sind in den im entsprechenden Ergän­ zungsplan bezeichneten Gebieten zulässig. Hochhäuser

2Die zulässige Gesamthöhe beträgt in den Gebieten I und II 80 m und im Gebiet III 40 m (vorbehältlich Abs. 3).

3Im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum gilt eine maximale Höhen­ kote von 512 m ü. M.

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Art. 11aBZO Zürich · S. 13

36 1 In den Baumschutzgebieten ist das Fällen von Bäu­ men mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm bewilligungs­ pflichtig. Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk solcher Bäume, die sich wie eine Beseitigung aus­ wirken oder eine solche notwendig machen, eine Bewilligung. Baumschutz

33Fassung gem. GRB vom 5. Juni 2019; Inkraftsetzung 17. Februar 2020 (STRB Nr. 1039/2019).

34Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

35Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

36Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 13 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

2Bäume im Baumschutzgebiet mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen, sofern keine Gründe gemäss Abs. 5 lit. b, c oder d entgegenstehen.

3Der massgebliche Stammumfang ist jeweils 1 m über dem ge­ wachsenen Boden zu messen. Mehrstämmige Bäume fallen un­ ter die Bestimmungen, wenn mindestens ein Stamm einen Um­ fang von mehr als 80 cm aufweist oder die Summe des Umfangs der zwei dicksten Stämme grösser als 100 cm ist.

4Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Massnahmen zur polizeilich gebotenen Freihaltung des Strassenraums.

5Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn an der Erhaltung des Baums kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ins­ besondere wenn: a. der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat; b. der Baum i …

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Art. 18bBZO Zürich · S. 18

47 1 Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind nur im ers­ ten Dachgeschoss zulässig. Dachgestaltung

2Im zweiten Dachgeschoss sind nur Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und klei­nere technisch bedingte Aufbauten erlaubt. Die gesamte Fenster­ fläche darf höchstens einen Achtel der Bodenfläche des zuge­ hörigen Raums betragen. E. Industrie- und Gewerbezonen 48 Art. 19 1 Es gelten folgende Grundmasse: Grundmasse 49

2Handels- und Dienstleistungsnutzungen im anrechenbaren Un­tergeschoss sind an die Ausnützungsziffer für Handels- und Dienstleistungsnutzungen vollumfänglich anrechenbar. 50

3In der Industrie- und Gewerbezone IG III kann die Hälfte der Freifläche innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 300 m verlegt werden. Eine Weiterverlegung über diesen Kreis hinaus ist nicht zulässig. Diese Beschränkung ist vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.

4Gegenüber Grundstücken in Wohn-, Quartiererhaltungs- und Kernzonen erhöht sich der Grundgrenzabstand um das Mass der Mehrhöhe, die die Gebäudehöhe von 12 m übersteigt, je­ doch höchstens auf 16,5 m.

47Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

48Fassung gem. GRB vom …

IG IIG IIIG III
Vollgeschosse max.777
anrechenbares Dachgeschoss000
anrechenbares Untergeschoss max.111
Gebäudehöhe max.25 m25 m25 m
Grundgrenzabstand min.3,5 m3,5 m3,5 m
Ausnützungszifef r für Handels- und Dienstleistungsnutzung max.50 %100 %150 %
Baumassenzifef r max.12 m3/m212 m3/m212 m3/m2
Freifäl chenzifef r min.10 %12,5 %15 %

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Art. 23BZO Zürich · S. 21
Teilbereiche III
Vollgeschosse max.21
anrechenbares Untergeschoss max.11
anrechenbares Dachgeschoss max.10
Grundgrenzabstand min.5 m5 m
Überbauungszifef r max.20 %5 %

Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Teilbereiche III
Vollgeschosse max.32
anrechenbares Untergeschoss max.11
anrechenbares Dachgeschoss max.11
Gebäudehöhe max.14 m8,5 m
Grundgrenzabstand min.3,5 m3,5 m
Ausnützungszifef r max.70 %4 %

Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 23aBZO Zürich · S. 21

2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten, soweit diese den zonengemässen Abstand übersteigen.

3Im Teilbereich II sind mindestens 75 Prozent der nicht von Ge­ bäuden überstellten Flächen unversiegelt zu belassen und gärt­ nerisch zu nutzen oder zu begrünen; temporäre Abdeckungen mit Folien und dergleichen im Rahmen der gärtnerischen Nut­ zung sind höchstens drei Monate pro Jahr zulässig.

Teilbereiche III
Vollgeschosse max.21
anrechenbares Untergeschoss max.11
anrechenbares Dachgeschoss max.10
Grundgrenzabstand min.5 m5 m
Überbauungszifef r max.20 %5 %

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Teilbereiche III
Vollgeschosse max.32
anrechenbares Untergeschoss max.11
anrechenbares Dachgeschoss max.11
Gebäudehöhe max.14 m8,5 m
Grundgrenzabstand min.3,5 m3,5 m
Ausnützungszifef r max.70 %4 %

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Art. 24eBZO Zürich · S. 24

69Zur Wahrung gebietstypischer Strukturmerkmale wie Traufhöhe, Dachform oder Sockelgeschoss und im Inte­resse eines besseren Erscheinungsbilds können Abweichungen von der Geschosszahl, der Gebäude- und Firsthöhe, der hofseitigen Baubegrenzung sowie der Längenbeschränkung von Dachauf­ bauten und Gebäudevorsprüngen (z. B. Balkone, Erker) bewilligt oder angeordnet werden. Abweichungen von Grund­ massen

68Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

69Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 24 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 2. Quartiererhaltungszone I

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Art. 59aBZO Zürich · S. 44

Das Gebiet ist geprägt von der Blockrandbebauung des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Die Gebäude weisen in der Regel ein überhoch ausgebildetes Erdgeschoss für publi­ kumsorientierte Nutzungen auf und sind vier- bis fünfgeschos­ sig. Die Traufen sind bei gleicher Stockwerkzahl gleich hoch, bilden aber wegen der Hanglage eine Treppenlinie. Gebiets­ charakter i. Ländliche Kernzonen 112

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Art. 72BZO Zürich · S. 50

In mehreren Etappen zwischen 1928 und 1937 erbau­ te Einfamilienhaus-Siedlung, die im Sinne der Gartenstadtidee eine starke Durchgrünung sowie zeittypische zwei- und drei­ geschossige Doppel- und Reihenhäuser mit Satteldach aufweist. Gebiets­ charakter Teilbereiche I, II, III

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Art. 73BZO Zürich · S. 50

134 1 Es sind folgende Geschosse zulässig Zusatz­ vorschriften Teilbereiche I II III Vollgeschosse max. 3 2 2 anrechenbare Untergeschosse max. 0 1 0 anrechenbare Dachgeschosse max. 1 1 1

2Neubauten dürfen nur anstelle bestehender Gebäude und un­ ter Beibehaltung von deren Lage, Höhenlage und strassenseiti­ ger Bauflucht erstellt werden. Die Baumasse des bestehenden Gebäudes darf nicht überschritten werden. Massgebend für die Berechnung der Baumasse sind die kantonalen Vorschriften über die Baumassenziffer. Zulässige An- und Aufbauten gemäss Abs. 6 und 7 fallen ausser Ansatz.

3Umbauten dürfen den Kubus des bestehenden Gebäudes vor­ behältlich zulässiger An- und Aufbauten gemäss Abs. 6 und 7 nicht erweitern.

4Das bestehende System der Haustrennwände ist beizubehal­ ten.

5Es sind nur Satteldächer zulässig. Firstrichtung, Traufhöhe und Dachneigung der bestehenden Bauten sind bei Um- und Ersatz­ bauten zu übernehmen.

6Pro Haus und Dachfläche ist ein Dachflächenfenster mit einer­ Fensterfläche von maximal 0,65 m2 (Flügelmass) zulässig. Pro Haus und Dachfläche sind Lukarnen bis zu einer Breite von einem­ Viertel der zugehörigen Fassadenlänge gestattet. Dach­ einschnitte sind unzulässig.

7Rückwärtig sind eingeschossige Anbauten (wie Wintergärten usw.) auf maximal der Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge und mit einer Tiefe von höchstens 3 m zulässig.

8Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind nur im Bereich von Hauptgebäuden zulässig. 133 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 134 Fassung gem. GR …

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Art. 78BZO Zürich · S. 52

138 Zusatzvorschriften Hofrandgebiete:

Bauweise Hofrandgebäude I. Erholungszonen 139 Art. 79 1 Die Erholungszonen E1 und E2 sind für offene Sportund Freizeitanlagen bestimmt. Zulässig sind deren Betrieb dienende Bauten und Anlagen wie Spielfelder, Tribünen, Ball­ fangeinrichtungen, Schiessanlagen, Schwimmbecken, Beleuch­ tungsanlagen, Garderobengebäude, Clubräume, Verpflegungs­ stätten usw. Erholungszonen E1 und E2

2In der Erholungszone E2 sind zusätzlich während maximal

6Monaten jährlich temporäre Sport- und Freizeithallen zulässig.

3Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten. Im Übrigen gel­ ten die kantonalen Bauvorschriften. Art. 80 1 In der Erholungszone E3 sind Kleingärten mit Gartenund Gerätehäuschen, Kleintierstallungen, Kinderspieleinrichtun­ gen sowie gemeinschaftliche Gebäude und Anlagen, die für den Betrieb notwendig sind, zulässig. Erholungs­- zone E3

2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten. Im Übrigen gel­ ten die kantonalen Bauvorschriften. 136 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 137 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 138 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 139 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 52 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 J. Freihaltezonen 140 Art. 81 1 Für die mit A, C, D, E oder P …

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Art. 81aBZO Zürich · S. 53

143 1 Wird im Gebiet gemäss Ergänzungsplan Fussball­ stadion Zürich ein neues Fussballstadion errichtet, können die Grundstücke nach der allgemeinen Bau- und Zonenordnung oder nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79 ff. PBG überbaut und genutzt werden. Sonderbau­ vorschriften Fussballstadion Zürich

3Die erforderliche Freifläche kann innerhalb des gesamten Teil­ gebietes II verlegt werden. Sie ist unter anderem so zu realisie­ ren, dass ein öffentlich zugänglicher zusammenhängender Frei­ raum mit einer Fläche von mindestens 5000 m2 entsteht. Wird diese Fläche auf mindestens 6000 m2 erhöht, dürfen im Teilge­ biet II die Vollgeschosszahl auf 7 und die Gebäudehöhe auf 25 m heraufgesetzt werden. Bei etappenweiser Überbauung des Teil­ gebietes II dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn die 140 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 141 Fassung gem. GRB vom 6. Mai 2020 durch Baudirektion nicht genehmigt (BDV Nr. 1718/20). 142 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 143 Aufhebung vorgesehen, noch nicht in Kraft (GRB vom 23. Oktober 2019). 53 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 Herrichtung dieses F …

Teilgebiete III
Vollgeschosse max.76
anrechenbares Untergeschoss max.11
anrechenbares Dachgeschoss max.11
Gebäudehöhe max.25 m22 m
Grundgrenzabstand min.3,5 m3,5 m
Ausnützungszifef r max.260 %235 %
Freifäl chenzifef r min.0 %20 %
Wohnanteil min.0 %30 %

Tabelle von S. 53 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 7 VollgeschosseArt. 81a, S. 530.90
Gebäudehöhe≤ 25 mArt. 81a, S. 530.90
Grenzabstand (klein)≥ 3.5 mArt. 81a, S. 530.85
Ausnützungsziffer≤ 2.6Art. 81a, S. 530.90

Extrahiert aus der BZO Zürich (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone I

Was gilt in der Zone I in Zürich?
Vollgeschosse ≤ 7 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 25 m, Ausnützungsziffer ≤ 2.6, Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Zürich erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone I sein?
Laut BZO Zürich: Vollgeschosse ≤ 7 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 25 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone I einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Zürich. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Zürich?
14 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Zürich ein?
Baugesuche in Zürich laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Amtshaus IV, 8001 Zürich. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Zürich