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Art. 24g

BZO Zürich · S. 25 · Original-PDF

71 1 Randgebäude sind Hauptgebäude entlang von Stras­sen und Plätzen. Randgebäude

2Entsprechend den Vollgeschossen gemäss Planeintrag gelten folgende Grundmasse:

Vollgeschosse max. 3 4 5 6 7
anrechenbare Untergeschosse max. 1 1 1 1 1
anrechenbare Dachgeschosse max. 2 2 2 2 2

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 25) verbindlich lesbar.

Gebäudehöhe max. 11,5 m 14,7 m 18 m 21,5 m 25 m Firsthöhe max. 5 m 5 m 5 m 5 m 5 m seitlicher Grenzabstand min. 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m 3,5 m

3Die geschlossene Bauweise ist entlang von Strassen und Plät­ zen im seitlichen Bereich zustimmungsfrei gestattet; beim Er­ satz von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise ist sie vorgeschrieben.

4Strassenseitig ist auf die in der betreffenden Gebäudezeile vor­ herrschende Bauflucht zu bauen. Besteht eine weiter zurück­ liegende Baulinie, ist auf diese zu bauen. Einzelne Vorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen dürfen die Fassade maximal um 1,5 m auf höchstens einem Drittel der betreffenden Fassa­ denlänge überragen. Die gleichen Einschränkungen gelten für Vorsprünge im seitlichen Bereich.

5Hofseitig gelten folgende Bestimmungen: a. Im Gebiet a gelten die kantonalen Abstandsvorschriften und für Hauptgebäude zudem eine maximale Bautiefe von 20 m, gemessen ab strassenseitig vorherrschender Bau­ flucht oder, falls eine solche besteht, gemessen ab weiter zurückliegender Baulinie. Auf Antrag der Bauherrschaft

70Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

71Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 25 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 kann bei einer städtebaulich und gestalterisch guten Lö­ sung die Bautiefe überschritten werden, sofern keine grös­ sere Ausnützung entsteht. b. In den Gebieten b, c und d darf bis auf die in 12 m Abstand verlaufende Parallele zur strassenseitig vorherrschenden Bauflucht oder, falls eine solche besteht, zu einer weiter zu­ rückliegenden Baulinie gebaut werden. c. Bestehende Randgebäude (Stichtag 1. Januar 1999), die die hofseitig vorgeschriebene Baubegrenzung überschreiten, dürfen über die kantonal geregelte Bestandesgarantie hin­ aus unter Beibehaltung der bisherigen Gebäudegrundfläche und Geschossigkeit sowie des bisherigen Gebäudekubus ersetzt werden. Dabei sind die Grundmasse gemäss Abs. 2 und ein minimaler Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten. Nur unter der Voraussetzung, dass das neu erstellte Rand­ gebäude die Baubegrenzung einhält und den bisherigen Gebäudekubus aufgibt, dürfen bisher nicht ausgeschöpfte Grundmasse gemäss Abs. 2 beansprucht werden. d. Im Gebiet a gelten für Gebäudevorsprünge die kantonalen Vorschriften. In den Gebieten b, c und d darf die hofseitige Baubegrenzung mit Balkonen um maximal 2 m auf höchs­ tens einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge über­ stellt werden. In den Gebieten b, c und d dürfen zudem bei bestehenden Gebäuden (Stichtag 1. Januar 1999) Lift­ anbauten im technisch erforderlichen Ausmass und unter Beachtung eines minimalen Grenzabstands von 3,5 m die Baubegrenzung überstellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.