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Art. 11a

BZO Zürich · S. 13 · Original-PDF

36 1 In den Baumschutzgebieten ist das Fällen von Bäu­ men mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm bewilligungs­ pflichtig. Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk solcher Bäume, die sich wie eine Beseitigung aus­ wirken oder eine solche notwendig machen, eine Bewilligung. Baumschutz

33Fassung gem. GRB vom 5. Juni 2019; Inkraftsetzung 17. Februar 2020 (STRB Nr. 1039/2019).

34Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

35Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018).

36Eingefügt durch GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 13 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100

2Bäume im Baumschutzgebiet mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen, sofern keine Gründe gemäss Abs. 5 lit. b, c oder d entgegenstehen.

3Der massgebliche Stammumfang ist jeweils 1 m über dem ge­ wachsenen Boden zu messen. Mehrstämmige Bäume fallen un­ ter die Bestimmungen, wenn mindestens ein Stamm einen Um­ fang von mehr als 80 cm aufweist oder die Summe des Umfangs der zwei dicksten Stämme grösser als 100 cm ist.

4Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Massnahmen zur polizeilich gebotenen Freihaltung des Strassenraums.

5Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn an der Erhaltung des Baums kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ins­ besondere wenn: a. der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat; b. der Baum im Sinne einer Pflegemassnahme zugunsten eines­ wertvollen Baumbestandes entfernt werden muss; c. der Baum die Sicherheit von Menschen oder Sachen ge­ fährdet und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefah­ renabwehr gegeben ist; oder d. der Baum die ordentliche Grundstücksnutzung übermässig erschwert.

6Wird die Beseitigung von Bäumen bewilligt, kann eine ange­ messene Ersatzpflanzung verlangt werden. Die Beseitigung der Ersatzpflanzung bedarf, unabhängig vom Stammumfang, einer Bewilligung. Art. 12 1 Fehlen Verkehrsbaulinien und erscheint eine Festset­ zung nicht nötig, haben oberirdische und unterirdische Gebäude gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand von 6 m und gegenüber Wegen einen Abstand von 3,5 m einzuhalten. Abstand gegen­ über Strassen, Plätzen und Wegen

2Mauern, Einfriedungen und Pflanzen unterliegen gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber nicht gesetzliche Zufahrten behindern, die Ver­ kehrssicherheit gefährden, Strassenkörper oder Leitungen be­ einträchtigen.

3Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten: a. 4,8 m über Versorgungsrouten Typ I; b. 5,2 m über Versorgungsrouten Typ II; 14 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 c. 6,0 m über Strassen mit elektrischen Fahrleitungen für Tram oder Trolleybus; d. 2,5 m über Trottoirs sowie Fuss- und Radwegen. C. Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.