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Art. 24h

BZO Zürich · S. 26 · Original-PDF

72 1 Hofgebäude sind Hauptgebäude im Hof- oder im rückwärtigen Bereich. Hofgebäude

2Im Gebiet a unterliegen die Hofgebäude keinen speziellen Be­ stimmungen. Es gelten die für Randgebäude gültigen Grund­ mas­se sowie die kantonalen Abstandsvorschriften.

3In den Gebieten b und c gelten folgende Bestimmungen: a. Vollgeschosse max. 2 anrechenbares Untergeschoss max. 1 anrechenbares Dachgeschoss 0 Gebäudehöhe max. 7 m Firsthöhe max. 3 m Grenzabstand min. 3,5 m

72Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 26 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 b. Anrechenbare Räume im Untergeschoss sind nur im Um­ fang der grösstmöglichen Vollgeschossfläche zulässig. c. Hofgebäude dürfen mit anderen Hofgebäuden, im Gebiet b zudem mit Randgebäuden zusammengebaut werden. d. Die nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen und Parzellenteile dürfen im Gebiet b höchstens zu einem Drit­ tel und im Gebiet c höchstens zu einem Fünftel mit Hofge­ bäuden überbaut werden.

4Im Gebiet d darf der Hofbereich nicht weiter überbaut werden. Bestehende Hofgebäude (Stichtag 1. Januar 1999) dürfen über die kantonal geregelte Bestandesgarantie hinaus unter Beibe­ haltung der bisherigen Gebäudegrundfläche umgebaut und er­ setzt werden. Dabei sind die im Gebiet b geltenden Grund­masse gemäss Abs. 3 einzuhalten.

5In Hofgebäuden ist der Wohnanteil gemäss Zonenplan einzu­ halten, höchstens jedoch ein solcher von 50 %.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.