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Art. 51

BZO Zürich · S. 41 · Original-PDF

101 Gebäude und Gebäudeteile haben sich im Bereich der mit S bezeichneten Profilangleichungslinie bei Ersatz oder Um­ bau an der Erdgeschossansetzung, an der Höhe und Ausgestal­ tung des Erdgeschosses, an der Traufhöhe, an der Gesamthöhe und an der Dachgestaltung der massgebenden Nachbargebäude zu orientieren. Referenz ist der bauliche Bestand der Nachbar­ gebäude. Zusatzvorschriften Profil­ angleichung S

c.Enge und Selnau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.