Art. 78
BZO Zürich · S. 52 · Original-PDF
138 Zusatzvorschriften Hofrandgebiete:
Bauweise Hofrandgebäude I. Erholungszonen 139 Art. 79 1 Die Erholungszonen E1 und E2 sind für offene Sportund Freizeitanlagen bestimmt. Zulässig sind deren Betrieb dienende Bauten und Anlagen wie Spielfelder, Tribünen, Ball fangeinrichtungen, Schiessanlagen, Schwimmbecken, Beleuch tungsanlagen, Garderobengebäude, Clubräume, Verpflegungs stätten usw. Erholungszonen E1 und E2
2In der Erholungszone E2 sind zusätzlich während maximal
6Monaten jährlich temporäre Sport- und Freizeithallen zulässig.
3Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten. Im Übrigen gel ten die kantonalen Bauvorschriften. Art. 80 1 In der Erholungszone E3 sind Kleingärten mit Gartenund Gerätehäuschen, Kleintierstallungen, Kinderspieleinrichtun gen sowie gemeinschaftliche Gebäude und Anlagen, die für den Betrieb notwendig sind, zulässig. Erholungs- zone E3
2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten. Im Übrigen gel ten die kantonalen Bauvorschriften. 136 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 137 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 138 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 139 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 52 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 J. Freihaltezonen 140 Art. 81 1 Für die mit A, C, D, E oder P gekennzeichneten Berei che der Freihaltezone gelten folgende Zweckbestimmungen: Zweck bestimmung Allmend A Schulspielwiesen, Fluss- und Seebäder C Campingplatz D Friedhöfe E Parkanlagen und Plätze P 2 141 K. Sonderbauvorschriften 142
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.