← BZO Zürich · Inhaltsverzeichnis

Art. 78

BZO Zürich · S. 52 · Original-PDF

138 Zusatzvorschriften Hofrandgebiete:

Bauweise Hofrandgebäude I. Erholungszonen 139 Art. 79 1 Die Erholungszonen E1 und E2 sind für offene Sportund Freizeitanlagen bestimmt. Zulässig sind deren Betrieb dienende Bauten und Anlagen wie Spielfelder, Tribünen, Ball­ fangeinrichtungen, Schiessanlagen, Schwimmbecken, Beleuch­ tungsanlagen, Garderobengebäude, Clubräume, Verpflegungs­ stätten usw. Erholungszonen E1 und E2

2In der Erholungszone E2 sind zusätzlich während maximal

6Monaten jährlich temporäre Sport- und Freizeithallen zulässig.

3Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten. Im Übrigen gel­ ten die kantonalen Bauvorschriften. Art. 80 1 In der Erholungszone E3 sind Kleingärten mit Gartenund Gerätehäuschen, Kleintierstallungen, Kinderspieleinrichtun­ gen sowie gemeinschaftliche Gebäude und Anlagen, die für den Betrieb notwendig sind, zulässig. Erholungs­- zone E3

2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten. Im Übrigen gel­ ten die kantonalen Bauvorschriften. 136 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 137 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 138 Aufgehoben mit BDV Nr. 568 vom 9. Mai 1995; neue Regelung in Abschnitt G. 139 Fassung gem. GRB vom 30. November 2016; Inkraftsetzung 1. November 2018 (STRB Nr. 686/2018). 52 Bauordnung der Stadt Zürich Bau- und Zonenordnung (BZO 2016) 700.100 J. Freihaltezonen 140 Art. 81 1 Für die mit A, C, D, E oder P gekennzeichneten Berei­ che der Freihaltezone gelten folgende Zweckbestimmungen: Zweck­ bestimmung Allmend A Schulspielwiesen, Fluss- und Seebäder C Campingplatz D Friedhöfe E Parkanlagen und Plätze P 2 141 K. Sonderbauvorschriften 142

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.