Zone 4 · Nidau
Bern · BFS 743 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone 4 in Nidau (Bern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Raumplanung
- 032 332 95 67
- bau@nidau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Nidau, in denen «4» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 39
1Der Uferschutzplan «Nidau-Büren-Kanal» ist eine Überbauungsordnung nach Art. 88 BauG. Er bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des möglichst unbebauten, naturnahen und zusammenhängenden, öffentlich zugänglichen Uferbereichs mit Uferwegen des Nidau-Büren-Kanals.
2Soweit die Bestimmungen des Uferschutzplans Nidau-Büren-Kanal nicht vorgehen, gelten die Vorschriften des Teilbaureglements der Teilgrundordnung «weiteres Stadtgebiet» zum Nutzungszonenplan (Art. 201 ff TBR), Bauzonenplan (Art. 301 ff TBR) und Schutzplan (Art. 501 ff TBR). Insbesondere für die ZöN «Schule Balainen» gelten die Bestimmungen in Art. 204 TBR.
3Er regelt im Besonderen die in seinem Wirkungsbereich ausgeschiedenen überbauten Gebiete a und b und die Uferschutzzonen sowie die zugelassenen Nutzungen und weitergehenden Schutzinhalte.
4Die befestigten – nicht sickerfähigen – Flächen sind möglichst gering zu halten.
5Für die Bepflanzung sind auf der Grundlage des Berichts «Ökologischer Zustand und Konzept» des Landschaftswerks Biel vom 1. 6. 2017 ausschliesslich standortangepasste Arten zu verwenden. Überbautes Gebiet a
Art. 4BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 40
1In der Uferschutzzone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie standortgebunden sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft und Uferbestockung nicht beeinträchtigen.
2Vorbehalten bleiben Erstellung und Unterhalt von Infrastrukturen nach Artikel 5 bis 7, Zugangsanlagen für Bootsanbindeplätze sowie Bauten und Anlagen in Zusammenhang mit Brückeninfrastrukturen. Sie haben sich bezüglich Dimension und Gestaltung sorgfältig in die Uferlandschaft und die Uferbestockung einzugliedern.
3Die bestehende Ufervegetation und -bestockung ist geschützt. Uferweg bestehend
Art. 203BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3
Arbeitszone
1Die Arbeitszone ist für die gewerbliche und industrielle Nutzung bestimmt. 1) LSV 814.41 2) LSV 814.41 3 720.1 Stadt Nidau
2Zusätzlich zulässig sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Abs. 3 - 7 Dienstleistungsnutzungen, Büros, Freizeitanlagen und Gastgewerbebetriebe sowie Wohnnutzungen.
3Dienstleistungsnutzungen und Büros sind nur zugelassen, soweit sie an den entsprechenden Betrieb gebunden sind.
4Verkaufsnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in engem Zusammenhang mit einem in der gleichen Zone angesiedelten Gewerbe stehen.
5Wohnnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer in der gleichen Zone angesiedelten Arbeitsnutzung stehen (betriebsbedingter Aufenthalt mit Wohnen für Arbeitende und Forschende am Standort).
6In der Arbeitszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV1). Für Wohnnutzungen nach Abs. 5 ist die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV2) am Standort der Wohnnutzung nachzuweisen.
7Verunmöglichen zonenkonforme Arbeitsnutzungen die Einhaltung der Lärmempfindlichkeitsstufe III für Wohnnutzungen nach Abs. 6, so sind bei der Wohnnutzung geeignete Lärmschutzmassnahmen zu treffen oder aber die Wohnnutzung ist aufzugeben.
8In der Arbeitszone ist bei Neubauten pro 1'000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche3) mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen. 2.2 Zonen für öffentliche Nutzungen
Art. 204BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 4
Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sind für öffentliche sowie öffentlichen Zwecken dienende Nutzungen gemäss Abs. 2 bestimmt.
2In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die folgenden Bestimmungen:
1) LSV 814.41 2) LSV 814.41 3) Art. 27 BMBV 721.3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
4 Stadt Nidau 720.1 Nr. Bezeichnung Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung EPS/LSV1) ZöN 1 Guido-Müller-Park Parkanlage; dem öff. Interesse dienende Nutzungen Grün- und Freiraum; untergeordnete Bauten und Anlagen sowie Erweiterung des Volumens um max. 10% der bestehenden, oberirdischen Geschossfläche2) zulässig. Ausstattung mit Spielgeräten und Fahrnisbauten. III ZöN 2 Schule Weidteile Bildung, Sport und Freizeit Erweiterungen, Erneuerungen und Ersatz der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten zulässig. GL3): max. 50 m; GH4): max. 20 m; GA5): 4m III ZöN 3 Sportplätze und Spielplatz Mühlefeld Sport und Freizeit, Spielplatz Sportplätze, Spielplatz, Grünund Freifläche; Erweiterungen, Erneuerungen und Ersatz der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten zulässig. GL: max. 40 m; GH: max. 8.5 m; GA: 4m III 1) LSV 814.41 2) Zur Geschossfläche oberirdische (GFo) werden sämtliche Vollgeschosse sowie die Dach- und Attikageschosse gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 3) Gebäudelänge Art. 12 BMBV 721.3 4) Gesamthöhe Art. 14 BMBV 721.3 5) Grenzabstand Art. 22 BMBV 721.3 5 720.1 Stadt Nidau Nr. Bezeichnung Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung EPS/LSV) ZöN 4 Spielplatz Lyssstrasse Spiel …
Art. 301BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 9
Bauzonen
1In den im Bauzonenplan weiteres Stadtgebiet festgelegten Bauzonen 2 bis 6 sowie A1 und A2 gelten folgende baupolizeilichen Massen: Bauzone VG1) min. GFZo 2) max. GFZo GL3) FH tr4) FH gi5) GH6) kGA7) gGA8)
2 2 0.60 1.00 30 m 8.5 m 11.5 m 11.0 m 4.0 m 8.0 m 3 3 0.70 1.30 40 m 11.5 m 14.5 m 14.0 m 4.0 m 10.0 m 4 4 - - - 14.5 m 17.5 m 17.0 m 4.0 m - 5 5 - - - 17.5 m 20.5 m 20.0 m 4.0 m - 6 6 - - - 20.5 m 23.5 m 23.0 m 6.0 m 12.0 m A1 - - - - - - 18.0 m 5.0 m - A2 - - - - - - 21.0 m 5.0 m -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
2In den im Bauzonenplan weiteres Stadtgebiet festgelegten Bauzonen 0 und Bestand gelten folgende baupolizeilichen Massen: a) Bauzone 0: Keine baubewilligungspflichtigen ober- oder unterirdischen Gebäude. b) Bauzone Bestand: Es gilt der Bestand. Die besonderen Bauvorschriften gemäss Art. 312 TBR bleiben vorbehalten.
3In den im Bauzonenplan überlagernd mit "besonders hoher Nutzungsdichte" festgelegten Gebiete sind folgende minimalen Nutzungsziffern sicherzustellen: a) Bauzonen 2 - 6: GFZo min. 0.9 1) Anzahl Vollgeschosse Art. 18 BMBV 721.3 2) Geschossflächenziffer oberirdisch, vgl. Art. 28 BMBV 721.3. Zur GFZo werden sämtliche Vollgeschosse sowie das Dachgeschoss und das Attikageschoss gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 3) Gebäudelänge Art. 12 BMBV 721.3 4) Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Art. 15 BMBV 721.3. Gilt bei Firstdächer. 5) Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Art. 15 BMBV 721.3. Gilt bei Firstdächer. 6) Gesamthöhe Art. 12 BMBV 721.3. Gilt bei Flachdächer. Messweise inkl. Attikageschoss gemäss Art. 302 TBR. 7) kleiner Grenzabstand, vgl. Art. 22 BMBV 721.3 …
Art. 302BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 30
TBR angerechnet. Stadt Nidau • Baurechtliche Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet • Teilbaureglement Anhang 1 ZPP Vorstadt Süd Planungszweck - Realisierung einer qualitativ hochwertigen, dichten Überbauung mit gemischten Nutzungen unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung des Baubestands.
–Berücksichtigung der angrenzenden historischen Altstadt-Bebauung sowie des neu zu gestaltenden Umfelds rund um den Bahnhof Nidau und den Bibliotheksplatz.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung, insbesondere von Sektor A, unter Berücksichtigung der neuen Knotenlösung Hauptstrasse - Aalmattenweg.
–Sicherstellen eines qualitätssichernden Verfahrens. Art der Nutzung / ES - Es gelten die Bestimmungen der Mischzone B Mass der Nutzung Mass der Nutzung Allgemein
–Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Bauzone 3.
–Anzahl Geschosse: max. 3 Vollgeschosse. Unter Vorbehalt des Nachweises der Verträglichkeit im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig.
–wenn die Sektoren A und B gleichzeitig realisiert werden, gilt eine zulässige GFo von max. 9'000 m2.
–Gesamthöhe: Unter Vorbehalt des Nachweises der Verträglichkeit eines vierten Vollgeschosses im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens gelten die Höhen der Bauzone 4. Sektor A
–GFo: min. 4’200 m2 max. 5'400 m2 Sektor B
–GFo: min. 2’400 m2 max. 3'100 m2 Gestaltungsgrundsätze - Neu-, Ersatz- und Umbauten haben sich sorgfältig in das historische Umfeld einzufügen.
–Die bestehenden schützens- und erhaltenswerten Bauten sind zu erhalten und im Zuge der Erarbeitung der UeO optimal …
Art. 303BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 11
Besondere Gebäudearten
1Für An- und Kleinbauten1) gelten die folgenden Masse: a) Grenzabstand (A): 2.0 m; b) anrechenbare Gebäudefläche (GbF): 60 m2; c) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr): 3.0 m; d) giebelseitige Fassadenhöhe (FH gi): 4.5 m; f) Gesamthöhe Flachdach: 3.0 m.
2Für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile gelten die folgenden Masse: a) Grenzabstand (A): 3.0 m; b) anrechenbare Gebäudefläche (GbF): 40 m2; c) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr): 3.0 m; d) giebelseitige Fassadenhöhe (FH gi): 4.5 m; e) Gesamthöhe Flachdach: 3.0 m.
3Für Unterniveaubauten2) gelten die folgenden Masse: a) Mass für das Herausragen aus dem massgebenden Terrain: max. 1,2 m; b) Grenzabstand (A): 1 m.
4Für unterirdische Bauten3) gilt ein Grenzabstand (A) von mind. 1 m.
Art. 305BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 11
Bauweise und Zusammenbau
1Vorbehältlich besonderer Bauvorschriften gilt die offene Bauweise. Die grossen und kleinen Grenzabstände sowie die Gebäudeabstände sind allseitig einzuhalten.
2Der Zusammenbau von Gebäuden sowie An- und Kleinbauten ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.
1) Art. 3 und 4 BMBV 721.3 2) Art. 6 BMBV 721.3 3) Art. 5 BMBV 721.3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
11 720.1 Stadt Nidau
Art. 307BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12
Gebäudeabstand
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigsten der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
2Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, gilt für An- und Kleinbauten sowie kleine Gebäude kein Gebäudeabstand.
3Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.
4Bei An- und Kleinbauten mit einem Näherbaurecht, reduziert sich deren Gebäudeabstand um das entsprechende Mass.
5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau Art. 305 TBR sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 BauG1).
Art. 317BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 16
Dachgestaltung - Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und Dachaufbauten
1Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind zulässig, sofern sie der Baute angepasst sind. Dachaufbauten dürfen in ihren Auswirkungen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigen.
2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Gebäudelänge des obersten Geschosses aufweisen.
3In Ortsbildschutzgebieten gemäss Art. 501 TBR und Baudenkmälern gemäss Art. 503 TBR darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 1/3 der Gebäudelänge des obersten Geschosses nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig.
4Dachaufbauten dürfen die zulässigen Fassaden- und Gesamthöhen nicht überragen.
Art. 323BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 17
Gestaltungsspielraum
1Die Baubewilligungsbehörde kann auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens oder aufgrund der Beratung durch den Fachausschuss gemäss Art. 404 TBR von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 313 – Art. 321 TBR abweichen sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann. 3.4 Energie und Erschliessung
Art. 325BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 17
Energie
1Die im Bauzonenplan festgelegten Perimeter «Nahwärmeverbund mit erneuerbarer Energie» bezeichnen Gebiete mit Anschlusspflicht. 17 720.1 Stadt Nidau
2Alle Neubauten im Perimeter «Nahwärmeverbund mit erneuerbarer Energie» sind unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung an einen Verbund anzuschliessen.
3Bestehende Bauten im Perimeter «Nahwärmeverbund mit erneuerbarer Energie» sind vorbehältlich der übergeordneten kantonalen Gesetzgebung1) sowie bei einem Nachweis eines unverhältnismässig hohen zusätzlichen Aufwands an einen Verbund anzuschliessen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird.
4Gebäude gemäss Absätze 2 und 3 sind an den Nahwärmeverbund anzuschliessen, wenn zum Zeitpunkt der Baubewilligung sichergestellt ist, dass das Grundstück spätestens auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus mit Wärme erschlossen sein wird.
Art. 326BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 18
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1Offene Parkplätze sind pro vier Parkfelder mit einem geeigneten Baum, Pflanzhöhe mindestens 4,00 m zu bepflanzen.
2Die Baupolizeibehörde kann im Baubewilligungsverfahren zum Schutze des Orts- und Strassenbildes sowie aus verkehrstechnischen Gründen weitere Auflagen zur Lage, Gestaltung und Organisation der Parkierungsanlagen machen.
Art. 327BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 18
Ersatzabgabe Parkplätze
1Bei einer ganzen oder teilweisen Befreiung von der Pflicht zur Schaffung einer ausreichenden Parkierungsfläche nach Art. 55 BauV2), ist eine Ersatzabgabe3) 4) zu entrichten.
2Innerhalb des Wirkungsbereichs der baurechtlichen Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet gilt ein Grundbetrag von CHF 6'000.-. Sind die durchschnittlichen Erstellungskosten eines Abstellplatzes im betreffenden Gebiet nachweisbar erheblich tiefer oder höher, so kann der Gemeinderat den Grundbetrag entsprechend herabsetzen, bzw. um höchstens 50 % erhöhen. Er passt den Grundbetrag periodisch dem bernischen Baukostenindex an. 1) Art. 16 Abs. 2 KEnG 741.1 2) BauV 721.1 3) Art. 18 BauG 721.0 4) Art. 56 BauV 721.1 18 Stadt Nidau 720.1
Art. 328BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 19
Langsamverkehr
1Das übergeordnete Fuss- und Velowegnetz ist im "Netzplan Langsamverkehr" in Anhang 2 abgebildet. Unterhalt und bauliche Massnahmen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
2Die Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Baubewilligung.
3Die im "Netzplan Langsamverkehr" ausgewiesenen kommunalen Fussund Velorouten sind in ihrem Bestand zu wahren, zu unterhalten und bei Bedarf weiterzuentwickeln.
4Die im "Netzplan Langsamverkehr" ausgewiesenen Netzlücken sind zu schliessen. Bauliche Massnahmen zu deren Behebung und zur Ergänzung des kommunalen Langsamverkehrnetzes sind mit den betroffenen Amtsund Fachstellen zu koordinieren.
4Vorschriften zum Nutzungs- und Bauzonenplan
Art. 401BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 19
Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
1Die im Nutzungszonen- und Bauzonenplan ausgeschiedenen Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.
2Im Rahmen der Erarbeitung der Überbauungsordnung oder der Überbauung ist der sparsamen und umweltschonenden Energienutzung Rechnung zu tragen.
3Soweit die Kosten für die Ausarbeitung von Überbauungsordnungen nicht ohnehin durch die Grundeigentümer bezahlt werden1), können sie je nach Interessenlage ganz oder teilweise den beteiligten Grundeigentümer auferlegt werden. Die Details sind in einer Planungsvereinbarung zu regeln.
4Für die einzelnen Zonen mit Planungspflicht gelten die Bestimmungen in Anhang 1.
Art. 402BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 19
Unterhalt von Bauten und Baugrundstücken
1Bauten und Baugrundstücke sind durch deren Eigentümer so zu unterhalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. 1) Art. 94 Abs. 4 BauG 721.0 19 720.1 Stadt Nidau
Art. 501BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 20
Ortsbildschutzgebiete
1Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 Baugesetz.
2Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile.
3Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen.
4Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzgebiet liegen, ist die kantonale Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen.
Art. 506BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 22
Geschützte Bäume und Baumreihen
1Die im Schutzplan bezeichneten Bäume und Baumreihen sind geschützt.
2In den im Bauzonenplan festgelegten Bauzonen 0 sind zusätzlich Laubund Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen einen Meter über dem massgebenden Terrain, geschützt.
3Absatz 2 gilt auch für Ersatzbäume, welche für entfernte geschützte Bäume gepflanzt wurden und noch einen geringeren Stammumfang als in Absatz 2 festgelegt, aufweisen.
4Geschützte Bäume dürfen nicht gefällt oder anderweitig beeinträchtigt werden. Mit Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Hochstammbäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen.1)
5Geschützte Bäume sind grundsätzlich zu ersetzen.
Art. 507BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 22
Gewässerraum
1Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen: a) die natürliche Funktion der Gewässer; b) Schutz vor Hochwasser; c) Gewässernutzung.
2Der Gewässerraum ist im Schutzplan als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor). 1) vgl. Art. 9a BauG 721.0 22 Stadt Nidau 720.1
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
5Die Abschnitte der Uferbereiche, welche als dicht überbaut gelten1), sind im Schutzplan festgelegt.
6Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, gilt Art. 39 WBV2).
3 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 4 Vollgeschosse | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 14.5 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 17.5 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 17 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Nidau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone 4
Was gilt in der Zone 4 in Nidau?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone 4 sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone 4 einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Nidau?
Wo reiche ich das Baugesuch in Nidau ein?
Weitere Zonen in Nidau
2356A1A2ZöN 10 BirkenwegZöN 11 RuferheimZöN 12 Südliche AllmendstrasseZöN 2 Schule WeidteileZöN 3 Sportplätze und Spielplatz MühlefeldZöN 4 Spielplatz LyssstrasseZöN 5 Kindergarten AalmattenZöN 6 Schule BalainenZöN 7 StrandwegZöN 8 WerkhofZöN 9 Schule Beunden