Zone 3 · Nidau

Bern · BFS 743 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen

Die Zone 3 in Nidau (Bern) ist mit 9 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Nidau, in denen «3» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 39

1Der Uferschutzplan «Nidau-Büren-Kanal» ist eine Überbauungsordnung nach Art. 88 BauG. Er bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des möglichst unbebauten, naturnahen und zusammenhängenden, öffentlich zugänglichen Uferbereichs mit Uferwegen des Nidau-Büren-Kanals.

2Soweit die Bestimmungen des Uferschutzplans Nidau-Büren-Kanal nicht vorgehen, gelten die Vorschriften des Teilbaureglements der Teilgrundordnung «weiteres Stadtgebiet» zum Nutzungszonenplan (Art. 201 ff TBR), Bauzonenplan (Art. 301 ff TBR) und Schutzplan (Art. 501 ff TBR). Insbesondere für die ZöN «Schule Balainen» gelten die Bestimmungen in Art. 204 TBR.

3Er regelt im Besonderen die in seinem Wirkungsbereich ausgeschiedenen überbauten Gebiete a und b und die Uferschutzzonen sowie die zugelassenen Nutzungen und weitergehenden Schutzinhalte.

4Die befestigten – nicht sickerfähigen – Flächen sind möglichst gering zu halten.

5Für die Bepflanzung sind auf der Grundlage des Berichts «Ökologischer Zustand und Konzept» des Landschaftswerks Biel vom 1. 6. 2017 ausschliesslich standortangepasste Arten zu verwenden. Überbautes Gebiet a

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 3BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 39

1Innerhalb dieses Gebietes gelten die Bestimmungen gemäss Bau- und Nutzungszonen- sowie Schutzplan der baurechtlichen Teilgrundordnung «weiteres Stadtgebiet». Stadt Nidau • Baurechtliche Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet • Teilbaureglement Anhang 6 Uferschutzzone

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 4BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 40

1In der Uferschutzzone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie standortgebunden sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft und Uferbestockung nicht beeinträchtigen.

2Vorbehalten bleiben Erstellung und Unterhalt von Infrastrukturen nach Artikel 5 bis 7, Zugangsanlagen für Bootsanbindeplätze sowie Bauten und Anlagen in Zusammenhang mit Brückeninfrastrukturen. Sie haben sich bezüglich Dimension und Gestaltung sorgfältig in die Uferlandschaft und die Uferbestockung einzugliedern.

3Die bestehende Ufervegetation und -bestockung ist geschützt. Uferweg bestehend

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 201BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3

Mischzone A

1In der Mischzone A sind alle mit den Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Artikel 43 LSV 1) zu vereinbarenden Nutzungen zulässig.

2Ladengeschäfte und Detailhandelsnutzungen (inkl. Lagerflächen) bis max. 300 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo) sind nur zugelassen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung des Quartiers dienen und keinen erheblichen Fahrzeugverkehr verursachen. Gastgewerbebetriebe ohne Überzeitbewilligungen sind zugelassen.

3In der Mischzone A ist bei Neubauten pro 200 m2 oberirdischer Geschossfläche mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 202BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3

Mischzone B

1In der Mischzone B sind alle mit den Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV2) zu vereinbarenden Nutzungen zulässig.

2Ladengeschäfte und Detailhandelsnutzungen (inkl. Lagerflächen) bis max. 700 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo) sind nur zugelassen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung des Quartiers dienen und keinen erheblichen Fahrzeugverkehr verursachen. Gastgewerbebetriebe ohne Überzeitbewilligungen sind zugelassen.

3In der Mischzone B ist bei Neubauten pro 200 m2 oberirdischer Geschossfläche mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 203BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3

Arbeitszone

1Die Arbeitszone ist für die gewerbliche und industrielle Nutzung bestimmt. 1) LSV 814.41 2) LSV 814.41 3 720.1 Stadt Nidau

2Zusätzlich zulässig sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Abs. 3 - 7 Dienstleistungsnutzungen, Büros, Freizeitanlagen und Gastgewerbebetriebe sowie Wohnnutzungen.

3Dienstleistungsnutzungen und Büros sind nur zugelassen, soweit sie an den entsprechenden Betrieb gebunden sind.

4Verkaufsnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in engem Zusammenhang mit einem in der gleichen Zone angesiedelten Gewerbe stehen.

5Wohnnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer in der gleichen Zone angesiedelten Arbeitsnutzung stehen (betriebsbedingter Aufenthalt mit Wohnen für Arbeitende und Forschende am Standort).

6In der Arbeitszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV1). Für Wohnnutzungen nach Abs. 5 ist die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV2) am Standort der Wohnnutzung nachzuweisen.

7Verunmöglichen zonenkonforme Arbeitsnutzungen die Einhaltung der Lärmempfindlichkeitsstufe III für Wohnnutzungen nach Abs. 6, so sind bei der Wohnnutzung geeignete Lärmschutzmassnahmen zu treffen oder aber die Wohnnutzung ist aufzugeben.

8In der Arbeitszone ist bei Neubauten pro 1'000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche3) mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen. 2.2 Zonen für öffentliche Nutzungen

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 204BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 4

Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)

1Die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sind für öffentliche sowie öffentlichen Zwecken dienende Nutzungen gemäss Abs. 2 bestimmt.

2In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die folgenden Bestimmungen:

1) LSV 814.41
2) LSV 814.41
3) Art. 27 BMBV 721.3

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.

4 Stadt Nidau 720.1 Nr. Bezeichnung Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung EPS/LSV1) ZöN 1 Guido-Müller-Park Parkanlage; dem öff. Interesse dienende Nutzungen Grün- und Freiraum; untergeordnete Bauten und Anlagen sowie Erweiterung des Volumens um max. 10% der bestehenden, oberirdischen Geschossfläche2) zulässig. Ausstattung mit Spielgeräten und Fahrnisbauten. III ZöN 2 Schule Weidteile Bildung, Sport und Freizeit Erweiterungen, Erneuerungen und Ersatz der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten zulässig. GL3): max. 50 m; GH4): max. 20 m; GA5): 4m III ZöN 3 Sportplätze und Spielplatz Mühlefeld Sport und Freizeit, Spielplatz Sportplätze, Spielplatz, Grünund Freifläche; Erweiterungen, Erneuerungen und Ersatz der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten zulässig. GL: max. 40 m; GH: max. 8.5 m; GA: 4m III 1) LSV 814.41 2) Zur Geschossfläche oberirdische (GFo) werden sämtliche Vollgeschosse sowie die Dach- und Attikageschosse gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 3) Gebäudelänge Art. 12 BMBV 721.3 4) Gesamthöhe Art. 14 BMBV 721.3 5) Grenzabstand Art. 22 BMBV 721.3 5 720.1 Stadt Nidau Nr. Bezeichnung Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung EPS/LSV) ZöN 4 Spielplatz Lyssstrasse Spiel …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 205BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 8

Grünzone

1Die Grünzone ist eine Grün- und Freihaltezone.

2Die Grünzone dient a) der Erhaltung des heutigen Uferbereichs entlang der Zihl sowie der Freihaltung der Bereiche zwischen den Uferwegen und der ersten Bebauungsreihe; b) als Grünstreifen zwischen den Uferwegen und der Zihl der Öffentlichkeit als Naherholungsraum; c) der Erhaltung der heutigen Uferbestockung und –bepflanzung und der Sicherstellung eines möglichst grossen Anteils unversiegelter Flächen; d) der Sicherstellung der Zugänglichkeit der Zihl.

3Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Es sind ausschliesslich standortangepasste Bäume und Pflanzen zulässig.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 206BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 8

Verkehrszone

1Der öffentliche Verkehrsraum und das Eisenbahnareal sind im Nutzungszonenplan der Verkehrszone zugewiesen.

2Die Nutzung des Eisenbahnareals untersteht dem Bundesrecht.

3Auf öffentlichen Strassen dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Standortgebundene Kleinbauten (Bus-Wartehallen, Velo-Unterstände und dergleichen) bleiben vorbehalten. 8 Stadt Nidau 720.1

3Vorschriften zum Bauzonenplan 3.1 Allgemeine Bauvorschriften

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 301BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 9

Bauzonen

1In den im Bauzonenplan weiteres Stadtgebiet festgelegten Bauzonen 2 bis 6 sowie A1 und A2 gelten folgende baupolizeilichen Massen: Bauzone VG1) min. GFZo 2) max. GFZo GL3) FH tr4) FH gi5) GH6) kGA7) gGA8)

2 2 0.60 1.00 30 m 8.5 m 11.5 m 11.0 m 4.0 m 8.0 m
3 3 0.70 1.30 40 m 11.5 m 14.5 m 14.0 m 4.0 m 10.0 m
4 4 - - - 14.5 m 17.5 m 17.0 m 4.0 m -
5 5 - - - 17.5 m 20.5 m 20.0 m 4.0 m -
6 6 - - - 20.5 m 23.5 m 23.0 m 6.0 m 12.0 m
A1 - - - - - - 18.0 m 5.0 m -
A2 - - - - - - 21.0 m 5.0 m -

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.

2In den im Bauzonenplan weiteres Stadtgebiet festgelegten Bauzonen 0 und Bestand gelten folgende baupolizeilichen Massen: a) Bauzone 0: Keine baubewilligungspflichtigen ober- oder unterirdischen Gebäude. b) Bauzone Bestand: Es gilt der Bestand. Die besonderen Bauvorschriften gemäss Art. 312 TBR bleiben vorbehalten.

3In den im Bauzonenplan überlagernd mit "besonders hoher Nutzungsdichte" festgelegten Gebiete sind folgende minimalen Nutzungsziffern sicherzustellen: a) Bauzonen 2 - 6: GFZo min. 0.9 1) Anzahl Vollgeschosse Art. 18 BMBV 721.3 2) Geschossflächenziffer oberirdisch, vgl. Art. 28 BMBV 721.3. Zur GFZo werden sämtliche Vollgeschosse sowie das Dachgeschoss und das Attikageschoss gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 3) Gebäudelänge Art. 12 BMBV 721.3 4) Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Art. 15 BMBV 721.3. Gilt bei Firstdächer. 5) Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Art. 15 BMBV 721.3. Gilt bei Firstdächer. 6) Gesamthöhe Art. 12 BMBV 721.3. Gilt bei Flachdächer. Messweise inkl. Attikageschoss gemäss Art. 302 TBR. 7) kleiner Grenzabstand, vgl. Art. 22 BMBV 721.3 …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 302BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 30

TBR angerechnet. Stadt Nidau • Baurechtliche Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet • Teilbaureglement Anhang 1 ZPP Vorstadt Süd Planungszweck - Realisierung einer qualitativ hochwertigen, dichten Überbauung mit gemischten Nutzungen unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung des Baubestands.

–Berücksichtigung der angrenzenden historischen Altstadt-Bebauung sowie des neu zu gestaltenden Umfelds rund um den Bahnhof Nidau und den Bibliotheksplatz.

–Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung, insbesondere von Sektor A, unter Berücksichtigung der neuen Knotenlösung Hauptstrasse - Aalmattenweg.

–Sicherstellen eines qualitätssichernden Verfahrens. Art der Nutzung / ES - Es gelten die Bestimmungen der Mischzone B Mass der Nutzung Mass der Nutzung Allgemein

–Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Bauzone 3.

–Anzahl Geschosse: max. 3 Vollgeschosse. Unter Vorbehalt des Nachweises der Verträglichkeit im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig.

–wenn die Sektoren A und B gleichzeitig realisiert werden, gilt eine zulässige GFo von max. 9'000 m2.

–Gesamthöhe: Unter Vorbehalt des Nachweises der Verträglichkeit eines vierten Vollgeschosses im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens gelten die Höhen der Bauzone 4. Sektor A

–GFo: min. 4’200 m2 max. 5'400 m2 Sektor B

–GFo: min. 2’400 m2 max. 3'100 m2 Gestaltungsgrundsätze - Neu-, Ersatz- und Umbauten haben sich sorgfältig in das historische Umfeld einzufügen.

–Die bestehenden schützens- und erhaltenswerten Bauten sind zu erhalten und im Zuge der Erarbeitung der UeO optimal …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 303BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 11

Besondere Gebäudearten

1Für An- und Kleinbauten1) gelten die folgenden Masse: a) Grenzabstand (A): 2.0 m; b) anrechenbare Gebäudefläche (GbF): 60 m2; c) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr): 3.0 m; d) giebelseitige Fassadenhöhe (FH gi): 4.5 m; f) Gesamthöhe Flachdach: 3.0 m.

2Für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile gelten die folgenden Masse: a) Grenzabstand (A): 3.0 m; b) anrechenbare Gebäudefläche (GbF): 40 m2; c) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr): 3.0 m; d) giebelseitige Fassadenhöhe (FH gi): 4.5 m; e) Gesamthöhe Flachdach: 3.0 m.

3Für Unterniveaubauten2) gelten die folgenden Masse: a) Mass für das Herausragen aus dem massgebenden Terrain: max. 1,2 m; b) Grenzabstand (A): 1 m.

4Für unterirdische Bauten3) gilt ein Grenzabstand (A) von mind. 1 m.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 305BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 11

Bauweise und Zusammenbau

1Vorbehältlich besonderer Bauvorschriften gilt die offene Bauweise. Die grossen und kleinen Grenzabstände sowie die Gebäudeabstände sind allseitig einzuhalten.

2Der Zusammenbau von Gebäuden sowie An- und Kleinbauten ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.

1) Art. 3 und 4 BMBV 721.3
2) Art. 6 BMBV 721.3
3) Art. 5 BMBV 721.3

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.

11 720.1 Stadt Nidau

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 307BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12

Gebäudeabstand

1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigsten der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

2Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, gilt für An- und Kleinbauten sowie kleine Gebäude kein Gebäudeabstand.

3Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.

4Bei An- und Kleinbauten mit einem Näherbaurecht, reduziert sich deren Gebäudeabstand um das entsprechende Mass.

5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau Art. 305 TBR sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 BauG1).

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 308BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12

Vor- und rückspringende Gebäudeteile

1Vorspringende Gebäudeteile2) dürfen a) max. 1.80 m über die Fassadenflucht hinausragen; b) die Breite von 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. c) Vordächer: zulässige Ausladung 2.0 m 1) BauG 721.0 2) Art. 10 BMBV 721.3 12 Stadt Nidau 720.1 d) Dachvorsprünge können über die ganze Breite des zugehörigen Fassadenabschnitts hinausragen, sofern sie max. 2.0 m über die Fassadenflucht hinausragen.

2Rückspringende Gebäudeteile1) dürfen a) max. 1.80 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sein; b) die Breite von 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 310BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 13

Näherbau an der Grenze

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze.

2Der Gebäudeabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden, sofern die feuerpolizeilichen Bestimmungen und wohnhygienische Bedingungen eingehalten und nachgewiesen werden können.

3Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten ist ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 ff. des Baugesetzes gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand (Art. 79 ff. EG ZGB2)) darf dabei nicht unterschritten werden.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 311BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 13

Gebäudebreite

1Die Gebäudebreite ist für die einzelnen Gebäudeteile je gesondert zu messen. 1) Art. 11 BMBV 721.3 2) EG ZGB 211.1 13 720.1 Stadt Nidau 3.2 Besondere Bauvorschriften

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 312BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 14

Bauzone Bestand

1Die Bauzone Bestand dient der Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Ersatzbebauung der bestehenden Bauten und Anlagen.

2Die baupolizeilichen Masse richten sich nach den Dimensionen und Volumen der bestehenden Bauten und Anlagen.

3In der Bauzone Bestand sind Erweiterungen des Volumens um 10% der bestehenden, oberirdischen Geschossfläche2) zulässig, sofern die städtebauliche und architektonische Qualität erhalten bleibt. 3.3 Gestaltungsvorschriften

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 313BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 14

Eingliederung

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben.

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; b) die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; c) Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen; d) die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung; e) die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum; f) die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge.

3Die gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen ist aufgrund der Bedeutung des Standorts zu beurteilen. Die geltenden Richtplanungen sind dabei zu berücksichtigen. 2) Zur Geschossfläche oberirdische (GFo) werden sämtliche Vollgeschosse sowie die Dach- und Attikageschosse gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 14 Stadt Nidau 720.1

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 314BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 15

Aussenräume

1Die privaten Aussenräume - insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätzen und Hauszugängen - sind nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu gestalten, welche das Orts-, Quartier- und Strassenbild prägen.

2Insbesondere ist die Fläche zwischen Gebäude und öffentlichem Strassenraum, vorbehältlich der Zufahrten und Parkierung, zu begrünen und in quartierüblicher Weise gegen den Strassenraum abzugrenzen.

3Die Gebäude müssen so in das Gelände integriert werden, dass möglichst wenig Terrainveränderungen notwendig sind.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

16 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 202). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 3 VollgeschosseArt. 301, S. 90.90
Geschossflächenziffer (GFZ)≥ 0.7Art. 301, S. 90.90
Geschossflächenziffer (GFZ)≤ 1.3Art. 301, S. 90.90
Gebäudelänge≤ 40 mArt. 301, S. 90.90
Fassadenhöhe traufseitig≤ 11.5 mArt. 301, S. 90.90
Fassadenhöhe giebelseitig≤ 14.5 mArt. 301, S. 90.90
Gesamthöhe≤ 14 mArt. 301, S. 90.90
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 301, S. 90.90
Grenzabstand (gross)≥ 10 mArt. 301, S. 90.90

Extrahiert aus der BZO Nidau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone 3

Was gilt in der Zone 3 in Nidau?
Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Insgesamt sind 9 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Nidau erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone 3 sein?
Laut BZO Nidau: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone 3 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 10 m, nach der Bau- und Zonenordnung Nidau. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Nidau?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Nidau ein?
Baugesuche in Nidau laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Abteilung Bau und Raumplanung, Schulgasse 2, 2560 Nidau. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Nidau