Art. 328 · Langsamverkehr
BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 19 · Original-PDF
1Das übergeordnete Fuss- und Velowegnetz ist im "Netzplan Langsamverkehr" in Anhang 2 abgebildet. Unterhalt und bauliche Massnahmen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
2Die Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Baubewilligung.
3Die im "Netzplan Langsamverkehr" ausgewiesenen kommunalen Fussund Velorouten sind in ihrem Bestand zu wahren, zu unterhalten und bei Bedarf weiterzuentwickeln.
4Die im "Netzplan Langsamverkehr" ausgewiesenen Netzlücken sind zu schliessen. Bauliche Massnahmen zu deren Behebung und zur Ergänzung des kommunalen Langsamverkehrnetzes sind mit den betroffenen Amtsund Fachstellen zu koordinieren.
4Vorschriften zum Nutzungs- und Bauzonenplan
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.