Zone 2 · Nidau
Bern · BFS 743 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone 2 in Nidau (Bern) ist mit 9 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Raumplanung
- 032 332 95 67
- bau@nidau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Nidau, in denen «2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 39
1Der Uferschutzplan «Nidau-Büren-Kanal» ist eine Überbauungsordnung nach Art. 88 BauG. Er bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des möglichst unbebauten, naturnahen und zusammenhängenden, öffentlich zugänglichen Uferbereichs mit Uferwegen des Nidau-Büren-Kanals.
2Soweit die Bestimmungen des Uferschutzplans Nidau-Büren-Kanal nicht vorgehen, gelten die Vorschriften des Teilbaureglements der Teilgrundordnung «weiteres Stadtgebiet» zum Nutzungszonenplan (Art. 201 ff TBR), Bauzonenplan (Art. 301 ff TBR) und Schutzplan (Art. 501 ff TBR). Insbesondere für die ZöN «Schule Balainen» gelten die Bestimmungen in Art. 204 TBR.
3Er regelt im Besonderen die in seinem Wirkungsbereich ausgeschiedenen überbauten Gebiete a und b und die Uferschutzzonen sowie die zugelassenen Nutzungen und weitergehenden Schutzinhalte.
4Die befestigten – nicht sickerfähigen – Flächen sind möglichst gering zu halten.
5Für die Bepflanzung sind auf der Grundlage des Berichts «Ökologischer Zustand und Konzept» des Landschaftswerks Biel vom 1. 6. 2017 ausschliesslich standortangepasste Arten zu verwenden. Überbautes Gebiet a
Art. 2BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 39
1Zusätzlich zu den bewilligungsfreien Bauten und Anlagen sind gestattet:
a)Die Einrichtung von befestigten Plätzen für Hauszugänge und Zufahrten.
b)Maximal 20% der Fläche für Autoabstellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen (z. B. Mergel, Schotterrasen, Rasengittersteine). Überbautes Gebiet b
Art. 4BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 40
1In der Uferschutzzone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie standortgebunden sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft und Uferbestockung nicht beeinträchtigen.
2Vorbehalten bleiben Erstellung und Unterhalt von Infrastrukturen nach Artikel 5 bis 7, Zugangsanlagen für Bootsanbindeplätze sowie Bauten und Anlagen in Zusammenhang mit Brückeninfrastrukturen. Sie haben sich bezüglich Dimension und Gestaltung sorgfältig in die Uferlandschaft und die Uferbestockung einzugliedern.
3Die bestehende Ufervegetation und -bestockung ist geschützt. Uferweg bestehend
Art. 8BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 40
1Der Uferschutzplan «Nidau-Büren-Kanal» tritt am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft.
2Mit Inkrafttreten des Uferschutzplans «Nidau-Büren-Kanal» wird die Seeufer Uferschutzplanung vom 7.10.1988 inkl. der Änderung vom 19.05.2011 im Bereich des Perimeters des Uferschutzplans «Nidau-Büren-Kanal» aufgehoben.
Art. 101BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 1
Baurechtliche Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet
1Das Teilbaureglement «weiteres Stadtgebiet» (inkl. Anhänge 1 bis 6) bildet zusammen mit dem Nutzungszonenplan «weiteres Stadtgebiet», dem Bauzonenplan «weiteres Stadtgebiet» und dem Schutzplan «weiteres Stadtgebiet» die baurechtliche Teilgrundordnung der Stadt Nidau auf dem weiteren Stadtgebiet.
2Grundlage für den Erlass und die Auslegung der baurechtlichen Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet bilden die jeweils geltenden Richt- und Sachpläne.
Art. 103BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 2
Geltungsbereich
1Das Teilbaureglement umfasst kommunales Bau-, Planungs- und Umweltrecht und gilt für das weitere Stadtgebiet von Nidau gemäss den Teilzonenplänen.
2Übergeordnetes Recht des Bundes und des Kantons geht der baurechtlichen Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet vor und bleibt vorbehalten.
Art. 107BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 2
Ausgleich von Planungsvorteilen
1Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach Art. 142 ff. BauG. 2 Stadt Nidau 720.1
2Vorschriften zum Nutzungszonenplan 2.1 Misch- und Arbeitszonen
Art. 201BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3
Mischzone A
1In der Mischzone A sind alle mit den Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Artikel 43 LSV 1) zu vereinbarenden Nutzungen zulässig.
2Ladengeschäfte und Detailhandelsnutzungen (inkl. Lagerflächen) bis max. 300 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo) sind nur zugelassen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung des Quartiers dienen und keinen erheblichen Fahrzeugverkehr verursachen. Gastgewerbebetriebe ohne Überzeitbewilligungen sind zugelassen.
3In der Mischzone A ist bei Neubauten pro 200 m2 oberirdischer Geschossfläche mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen.
Art. 202BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3
Mischzone B
1In der Mischzone B sind alle mit den Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV2) zu vereinbarenden Nutzungen zulässig.
2Ladengeschäfte und Detailhandelsnutzungen (inkl. Lagerflächen) bis max. 700 m2 oberirdische Geschossfläche (GFo) sind nur zugelassen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung des Quartiers dienen und keinen erheblichen Fahrzeugverkehr verursachen. Gastgewerbebetriebe ohne Überzeitbewilligungen sind zugelassen.
3In der Mischzone B ist bei Neubauten pro 200 m2 oberirdischer Geschossfläche mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen.
Art. 203BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3
Arbeitszone
1Die Arbeitszone ist für die gewerbliche und industrielle Nutzung bestimmt. 1) LSV 814.41 2) LSV 814.41 3 720.1 Stadt Nidau
2Zusätzlich zulässig sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Abs. 3 - 7 Dienstleistungsnutzungen, Büros, Freizeitanlagen und Gastgewerbebetriebe sowie Wohnnutzungen.
3Dienstleistungsnutzungen und Büros sind nur zugelassen, soweit sie an den entsprechenden Betrieb gebunden sind.
4Verkaufsnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in engem Zusammenhang mit einem in der gleichen Zone angesiedelten Gewerbe stehen.
5Wohnnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer in der gleichen Zone angesiedelten Arbeitsnutzung stehen (betriebsbedingter Aufenthalt mit Wohnen für Arbeitende und Forschende am Standort).
6In der Arbeitszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV1). Für Wohnnutzungen nach Abs. 5 ist die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV2) am Standort der Wohnnutzung nachzuweisen.
7Verunmöglichen zonenkonforme Arbeitsnutzungen die Einhaltung der Lärmempfindlichkeitsstufe III für Wohnnutzungen nach Abs. 6, so sind bei der Wohnnutzung geeignete Lärmschutzmassnahmen zu treffen oder aber die Wohnnutzung ist aufzugeben.
8In der Arbeitszone ist bei Neubauten pro 1'000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche3) mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen. 2.2 Zonen für öffentliche Nutzungen
Art. 204BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 4
Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sind für öffentliche sowie öffentlichen Zwecken dienende Nutzungen gemäss Abs. 2 bestimmt.
2In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die folgenden Bestimmungen:
1) LSV 814.41 2) LSV 814.41 3) Art. 27 BMBV 721.3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
4 Stadt Nidau 720.1 Nr. Bezeichnung Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung EPS/LSV1) ZöN 1 Guido-Müller-Park Parkanlage; dem öff. Interesse dienende Nutzungen Grün- und Freiraum; untergeordnete Bauten und Anlagen sowie Erweiterung des Volumens um max. 10% der bestehenden, oberirdischen Geschossfläche2) zulässig. Ausstattung mit Spielgeräten und Fahrnisbauten. III ZöN 2 Schule Weidteile Bildung, Sport und Freizeit Erweiterungen, Erneuerungen und Ersatz der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten zulässig. GL3): max. 50 m; GH4): max. 20 m; GA5): 4m III ZöN 3 Sportplätze und Spielplatz Mühlefeld Sport und Freizeit, Spielplatz Sportplätze, Spielplatz, Grünund Freifläche; Erweiterungen, Erneuerungen und Ersatz der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten zulässig. GL: max. 40 m; GH: max. 8.5 m; GA: 4m III 1) LSV 814.41 2) Zur Geschossfläche oberirdische (GFo) werden sämtliche Vollgeschosse sowie die Dach- und Attikageschosse gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 3) Gebäudelänge Art. 12 BMBV 721.3 4) Gesamthöhe Art. 14 BMBV 721.3 5) Grenzabstand Art. 22 BMBV 721.3 5 720.1 Stadt Nidau Nr. Bezeichnung Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung EPS/LSV) ZöN 4 Spielplatz Lyssstrasse Spiel …
Art. 205BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 8
Grünzone
1Die Grünzone ist eine Grün- und Freihaltezone.
2Die Grünzone dient a) der Erhaltung des heutigen Uferbereichs entlang der Zihl sowie der Freihaltung der Bereiche zwischen den Uferwegen und der ersten Bebauungsreihe; b) als Grünstreifen zwischen den Uferwegen und der Zihl der Öffentlichkeit als Naherholungsraum; c) der Erhaltung der heutigen Uferbestockung und –bepflanzung und der Sicherstellung eines möglichst grossen Anteils unversiegelter Flächen; d) der Sicherstellung der Zugänglichkeit der Zihl.
3Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Es sind ausschliesslich standortangepasste Bäume und Pflanzen zulässig.
Art. 206BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 8
Verkehrszone
1Der öffentliche Verkehrsraum und das Eisenbahnareal sind im Nutzungszonenplan der Verkehrszone zugewiesen.
2Die Nutzung des Eisenbahnareals untersteht dem Bundesrecht.
3Auf öffentlichen Strassen dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Standortgebundene Kleinbauten (Bus-Wartehallen, Velo-Unterstände und dergleichen) bleiben vorbehalten. 8 Stadt Nidau 720.1
3Vorschriften zum Bauzonenplan 3.1 Allgemeine Bauvorschriften
Art. 301BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 9
Bauzonen
1In den im Bauzonenplan weiteres Stadtgebiet festgelegten Bauzonen 2 bis 6 sowie A1 und A2 gelten folgende baupolizeilichen Massen: Bauzone VG1) min. GFZo 2) max. GFZo GL3) FH tr4) FH gi5) GH6) kGA7) gGA8)
2 2 0.60 1.00 30 m 8.5 m 11.5 m 11.0 m 4.0 m 8.0 m 3 3 0.70 1.30 40 m 11.5 m 14.5 m 14.0 m 4.0 m 10.0 m 4 4 - - - 14.5 m 17.5 m 17.0 m 4.0 m - 5 5 - - - 17.5 m 20.5 m 20.0 m 4.0 m - 6 6 - - - 20.5 m 23.5 m 23.0 m 6.0 m 12.0 m A1 - - - - - - 18.0 m 5.0 m - A2 - - - - - - 21.0 m 5.0 m -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
2In den im Bauzonenplan weiteres Stadtgebiet festgelegten Bauzonen 0 und Bestand gelten folgende baupolizeilichen Massen: a) Bauzone 0: Keine baubewilligungspflichtigen ober- oder unterirdischen Gebäude. b) Bauzone Bestand: Es gilt der Bestand. Die besonderen Bauvorschriften gemäss Art. 312 TBR bleiben vorbehalten.
3In den im Bauzonenplan überlagernd mit "besonders hoher Nutzungsdichte" festgelegten Gebiete sind folgende minimalen Nutzungsziffern sicherzustellen: a) Bauzonen 2 - 6: GFZo min. 0.9 1) Anzahl Vollgeschosse Art. 18 BMBV 721.3 2) Geschossflächenziffer oberirdisch, vgl. Art. 28 BMBV 721.3. Zur GFZo werden sämtliche Vollgeschosse sowie das Dachgeschoss und das Attikageschoss gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 3) Gebäudelänge Art. 12 BMBV 721.3 4) Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Art. 15 BMBV 721.3. Gilt bei Firstdächer. 5) Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Art. 15 BMBV 721.3. Gilt bei Firstdächer. 6) Gesamthöhe Art. 12 BMBV 721.3. Gilt bei Flachdächer. Messweise inkl. Attikageschoss gemäss Art. 302 TBR. 7) kleiner Grenzabstand, vgl. Art. 22 BMBV 721.3 …
Art. 302BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 30
TBR angerechnet. Stadt Nidau • Baurechtliche Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet • Teilbaureglement Anhang 1 ZPP Vorstadt Süd Planungszweck - Realisierung einer qualitativ hochwertigen, dichten Überbauung mit gemischten Nutzungen unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung des Baubestands.
–Berücksichtigung der angrenzenden historischen Altstadt-Bebauung sowie des neu zu gestaltenden Umfelds rund um den Bahnhof Nidau und den Bibliotheksplatz.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung, insbesondere von Sektor A, unter Berücksichtigung der neuen Knotenlösung Hauptstrasse - Aalmattenweg.
–Sicherstellen eines qualitätssichernden Verfahrens. Art der Nutzung / ES - Es gelten die Bestimmungen der Mischzone B Mass der Nutzung Mass der Nutzung Allgemein
–Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Bauzone 3.
–Anzahl Geschosse: max. 3 Vollgeschosse. Unter Vorbehalt des Nachweises der Verträglichkeit im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig.
–wenn die Sektoren A und B gleichzeitig realisiert werden, gilt eine zulässige GFo von max. 9'000 m2.
–Gesamthöhe: Unter Vorbehalt des Nachweises der Verträglichkeit eines vierten Vollgeschosses im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens gelten die Höhen der Bauzone 4. Sektor A
–GFo: min. 4’200 m2 max. 5'400 m2 Sektor B
–GFo: min. 2’400 m2 max. 3'100 m2 Gestaltungsgrundsätze - Neu-, Ersatz- und Umbauten haben sich sorgfältig in das historische Umfeld einzufügen.
–Die bestehenden schützens- und erhaltenswerten Bauten sind zu erhalten und im Zuge der Erarbeitung der UeO optimal …
Art. 303BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 11
Besondere Gebäudearten
1Für An- und Kleinbauten1) gelten die folgenden Masse: a) Grenzabstand (A): 2.0 m; b) anrechenbare Gebäudefläche (GbF): 60 m2; c) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr): 3.0 m; d) giebelseitige Fassadenhöhe (FH gi): 4.5 m; f) Gesamthöhe Flachdach: 3.0 m.
2Für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile gelten die folgenden Masse: a) Grenzabstand (A): 3.0 m; b) anrechenbare Gebäudefläche (GbF): 40 m2; c) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr): 3.0 m; d) giebelseitige Fassadenhöhe (FH gi): 4.5 m; e) Gesamthöhe Flachdach: 3.0 m.
3Für Unterniveaubauten2) gelten die folgenden Masse: a) Mass für das Herausragen aus dem massgebenden Terrain: max. 1,2 m; b) Grenzabstand (A): 1 m.
4Für unterirdische Bauten3) gilt ein Grenzabstand (A) von mind. 1 m.
Art. 305BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 11
Bauweise und Zusammenbau
1Vorbehältlich besonderer Bauvorschriften gilt die offene Bauweise. Die grossen und kleinen Grenzabstände sowie die Gebäudeabstände sind allseitig einzuhalten.
2Der Zusammenbau von Gebäuden sowie An- und Kleinbauten ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.
1) Art. 3 und 4 BMBV 721.3 2) Art. 6 BMBV 721.3 3) Art. 5 BMBV 721.3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
11 720.1 Stadt Nidau
Art. 306BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12
Abstände im Allgemeinen
1Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längs-, der kleine Grenzabstand für die Schmalseiten sowie die beschattete Längsseite der Bauten. Bis zu einer Gebäudelänge von 15 m dürfen der kleine und der grosse Grenzabstand ausgetauscht werden.
2Gegenüber dem Strassenraum öffentlicher Strassen gelten, sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, die Abstände gemäss übergeordnetem Recht. Werden Bauten auf bestehende Gebäudefluchten ausgerichtet, kann bei Gemeindestrassen der Abstand unterschritten werden, sofern keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 307BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12
Gebäudeabstand
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigsten der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
2Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, gilt für An- und Kleinbauten sowie kleine Gebäude kein Gebäudeabstand.
3Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.
4Bei An- und Kleinbauten mit einem Näherbaurecht, reduziert sich deren Gebäudeabstand um das entsprechende Mass.
5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau Art. 305 TBR sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 BauG1).
Art. 308BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12
Vor- und rückspringende Gebäudeteile
1Vorspringende Gebäudeteile2) dürfen a) max. 1.80 m über die Fassadenflucht hinausragen; b) die Breite von 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. c) Vordächer: zulässige Ausladung 2.0 m 1) BauG 721.0 2) Art. 10 BMBV 721.3 12 Stadt Nidau 720.1 d) Dachvorsprünge können über die ganze Breite des zugehörigen Fassadenabschnitts hinausragen, sofern sie max. 2.0 m über die Fassadenflucht hinausragen.
2Rückspringende Gebäudeteile1) dürfen a) max. 1.80 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sein; b) die Breite von 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten.
27 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 201). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Geschossflächenziffer (GFZ) | ≥ 0.6 | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Geschossflächenziffer (GFZ) | ≤ 1 | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 8.5 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 11.5 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 11 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Nidau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone 2
Was gilt in der Zone 2 in Nidau?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone 2 sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone 2 einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Nidau?
Wo reiche ich das Baugesuch in Nidau ein?
Weitere Zonen in Nidau
3456A1A2ZöN 10 BirkenwegZöN 11 RuferheimZöN 12 Südliche AllmendstrasseZöN 2 Schule WeidteileZöN 3 Sportplätze und Spielplatz MühlefeldZöN 4 Spielplatz LyssstrasseZöN 5 Kindergarten AalmattenZöN 6 Schule BalainenZöN 7 StrandwegZöN 8 WerkhofZöN 9 Schule Beunden