Zone 5 · Nidau
Bern · BFS 743 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone 5 in Nidau (Bern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Raumplanung
- 032 332 95 67
- bau@nidau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Nidau, in denen «5» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 39
1Der Uferschutzplan «Nidau-Büren-Kanal» ist eine Überbauungsordnung nach Art. 88 BauG. Er bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des möglichst unbebauten, naturnahen und zusammenhängenden, öffentlich zugänglichen Uferbereichs mit Uferwegen des Nidau-Büren-Kanals.
2Soweit die Bestimmungen des Uferschutzplans Nidau-Büren-Kanal nicht vorgehen, gelten die Vorschriften des Teilbaureglements der Teilgrundordnung «weiteres Stadtgebiet» zum Nutzungszonenplan (Art. 201 ff TBR), Bauzonenplan (Art. 301 ff TBR) und Schutzplan (Art. 501 ff TBR). Insbesondere für die ZöN «Schule Balainen» gelten die Bestimmungen in Art. 204 TBR.
3Er regelt im Besonderen die in seinem Wirkungsbereich ausgeschiedenen überbauten Gebiete a und b und die Uferschutzzonen sowie die zugelassenen Nutzungen und weitergehenden Schutzinhalte.
4Die befestigten – nicht sickerfähigen – Flächen sind möglichst gering zu halten.
5Für die Bepflanzung sind auf der Grundlage des Berichts «Ökologischer Zustand und Konzept» des Landschaftswerks Biel vom 1. 6. 2017 ausschliesslich standortangepasste Arten zu verwenden. Überbautes Gebiet a
Art. 4BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 40
1In der Uferschutzzone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie standortgebunden sind, im öffentlichen Interesse liegen und die Uferlandschaft und Uferbestockung nicht beeinträchtigen.
2Vorbehalten bleiben Erstellung und Unterhalt von Infrastrukturen nach Artikel 5 bis 7, Zugangsanlagen für Bootsanbindeplätze sowie Bauten und Anlagen in Zusammenhang mit Brückeninfrastrukturen. Sie haben sich bezüglich Dimension und Gestaltung sorgfältig in die Uferlandschaft und die Uferbestockung einzugliedern.
3Die bestehende Ufervegetation und -bestockung ist geschützt. Uferweg bestehend
Art. 5BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 40
1Die bestehenden Uferwege sind in ihrem Ausbaustandard zu erhalten.
Art. 203BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3
Arbeitszone
1Die Arbeitszone ist für die gewerbliche und industrielle Nutzung bestimmt. 1) LSV 814.41 2) LSV 814.41 3 720.1 Stadt Nidau
2Zusätzlich zulässig sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Abs. 3 - 7 Dienstleistungsnutzungen, Büros, Freizeitanlagen und Gastgewerbebetriebe sowie Wohnnutzungen.
3Dienstleistungsnutzungen und Büros sind nur zugelassen, soweit sie an den entsprechenden Betrieb gebunden sind.
4Verkaufsnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in engem Zusammenhang mit einem in der gleichen Zone angesiedelten Gewerbe stehen.
5Wohnnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer in der gleichen Zone angesiedelten Arbeitsnutzung stehen (betriebsbedingter Aufenthalt mit Wohnen für Arbeitende und Forschende am Standort).
6In der Arbeitszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV1). Für Wohnnutzungen nach Abs. 5 ist die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV2) am Standort der Wohnnutzung nachzuweisen.
7Verunmöglichen zonenkonforme Arbeitsnutzungen die Einhaltung der Lärmempfindlichkeitsstufe III für Wohnnutzungen nach Abs. 6, so sind bei der Wohnnutzung geeignete Lärmschutzmassnahmen zu treffen oder aber die Wohnnutzung ist aufzugeben.
8In der Arbeitszone ist bei Neubauten pro 1'000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche3) mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen. 2.2 Zonen für öffentliche Nutzungen
Art. 204BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 4
Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) sind für öffentliche sowie öffentlichen Zwecken dienende Nutzungen gemäss Abs. 2 bestimmt.
2In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die folgenden Bestimmungen:
1) LSV 814.41 2) LSV 814.41 3) Art. 27 BMBV 721.3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
4 Stadt Nidau 720.1 Nr. Bezeichnung Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung EPS/LSV1) ZöN 1 Guido-Müller-Park Parkanlage; dem öff. Interesse dienende Nutzungen Grün- und Freiraum; untergeordnete Bauten und Anlagen sowie Erweiterung des Volumens um max. 10% der bestehenden, oberirdischen Geschossfläche2) zulässig. Ausstattung mit Spielgeräten und Fahrnisbauten. III ZöN 2 Schule Weidteile Bildung, Sport und Freizeit Erweiterungen, Erneuerungen und Ersatz der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten zulässig. GL3): max. 50 m; GH4): max. 20 m; GA5): 4m III ZöN 3 Sportplätze und Spielplatz Mühlefeld Sport und Freizeit, Spielplatz Sportplätze, Spielplatz, Grünund Freifläche; Erweiterungen, Erneuerungen und Ersatz der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten zulässig. GL: max. 40 m; GH: max. 8.5 m; GA: 4m III 1) LSV 814.41 2) Zur Geschossfläche oberirdische (GFo) werden sämtliche Vollgeschosse sowie die Dach- und Attikageschosse gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 3) Gebäudelänge Art. 12 BMBV 721.3 4) Gesamthöhe Art. 14 BMBV 721.3 5) Grenzabstand Art. 22 BMBV 721.3 5 720.1 Stadt Nidau Nr. Bezeichnung Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung EPS/LSV) ZöN 4 Spielplatz Lyssstrasse Spiel …
Art. 301BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 9
Bauzonen
1In den im Bauzonenplan weiteres Stadtgebiet festgelegten Bauzonen 2 bis 6 sowie A1 und A2 gelten folgende baupolizeilichen Massen: Bauzone VG1) min. GFZo 2) max. GFZo GL3) FH tr4) FH gi5) GH6) kGA7) gGA8)
2 2 0.60 1.00 30 m 8.5 m 11.5 m 11.0 m 4.0 m 8.0 m 3 3 0.70 1.30 40 m 11.5 m 14.5 m 14.0 m 4.0 m 10.0 m 4 4 - - - 14.5 m 17.5 m 17.0 m 4.0 m - 5 5 - - - 17.5 m 20.5 m 20.0 m 4.0 m - 6 6 - - - 20.5 m 23.5 m 23.0 m 6.0 m 12.0 m A1 - - - - - - 18.0 m 5.0 m - A2 - - - - - - 21.0 m 5.0 m -
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
2In den im Bauzonenplan weiteres Stadtgebiet festgelegten Bauzonen 0 und Bestand gelten folgende baupolizeilichen Massen: a) Bauzone 0: Keine baubewilligungspflichtigen ober- oder unterirdischen Gebäude. b) Bauzone Bestand: Es gilt der Bestand. Die besonderen Bauvorschriften gemäss Art. 312 TBR bleiben vorbehalten.
3In den im Bauzonenplan überlagernd mit "besonders hoher Nutzungsdichte" festgelegten Gebiete sind folgende minimalen Nutzungsziffern sicherzustellen: a) Bauzonen 2 - 6: GFZo min. 0.9 1) Anzahl Vollgeschosse Art. 18 BMBV 721.3 2) Geschossflächenziffer oberirdisch, vgl. Art. 28 BMBV 721.3. Zur GFZo werden sämtliche Vollgeschosse sowie das Dachgeschoss und das Attikageschoss gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 3) Gebäudelänge Art. 12 BMBV 721.3 4) Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Art. 15 BMBV 721.3. Gilt bei Firstdächer. 5) Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Art. 15 BMBV 721.3. Gilt bei Firstdächer. 6) Gesamthöhe Art. 12 BMBV 721.3. Gilt bei Flachdächer. Messweise inkl. Attikageschoss gemäss Art. 302 TBR. 7) kleiner Grenzabstand, vgl. Art. 22 BMBV 721.3 …
Art. 302BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 30
TBR angerechnet. Stadt Nidau • Baurechtliche Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet • Teilbaureglement Anhang 1 ZPP Vorstadt Süd Planungszweck - Realisierung einer qualitativ hochwertigen, dichten Überbauung mit gemischten Nutzungen unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung des Baubestands.
–Berücksichtigung der angrenzenden historischen Altstadt-Bebauung sowie des neu zu gestaltenden Umfelds rund um den Bahnhof Nidau und den Bibliotheksplatz.
–Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung, insbesondere von Sektor A, unter Berücksichtigung der neuen Knotenlösung Hauptstrasse - Aalmattenweg.
–Sicherstellen eines qualitätssichernden Verfahrens. Art der Nutzung / ES - Es gelten die Bestimmungen der Mischzone B Mass der Nutzung Mass der Nutzung Allgemein
–Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Bauzone 3.
–Anzahl Geschosse: max. 3 Vollgeschosse. Unter Vorbehalt des Nachweises der Verträglichkeit im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig.
–wenn die Sektoren A und B gleichzeitig realisiert werden, gilt eine zulässige GFo von max. 9'000 m2.
–Gesamthöhe: Unter Vorbehalt des Nachweises der Verträglichkeit eines vierten Vollgeschosses im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens gelten die Höhen der Bauzone 4. Sektor A
–GFo: min. 4’200 m2 max. 5'400 m2 Sektor B
–GFo: min. 2’400 m2 max. 3'100 m2 Gestaltungsgrundsätze - Neu-, Ersatz- und Umbauten haben sich sorgfältig in das historische Umfeld einzufügen.
–Die bestehenden schützens- und erhaltenswerten Bauten sind zu erhalten und im Zuge der Erarbeitung der UeO optimal …
Art. 303BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 11
Besondere Gebäudearten
1Für An- und Kleinbauten1) gelten die folgenden Masse: a) Grenzabstand (A): 2.0 m; b) anrechenbare Gebäudefläche (GbF): 60 m2; c) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr): 3.0 m; d) giebelseitige Fassadenhöhe (FH gi): 4.5 m; f) Gesamthöhe Flachdach: 3.0 m.
2Für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile gelten die folgenden Masse: a) Grenzabstand (A): 3.0 m; b) anrechenbare Gebäudefläche (GbF): 40 m2; c) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr): 3.0 m; d) giebelseitige Fassadenhöhe (FH gi): 4.5 m; e) Gesamthöhe Flachdach: 3.0 m.
3Für Unterniveaubauten2) gelten die folgenden Masse: a) Mass für das Herausragen aus dem massgebenden Terrain: max. 1,2 m; b) Grenzabstand (A): 1 m.
4Für unterirdische Bauten3) gilt ein Grenzabstand (A) von mind. 1 m.
Art. 305BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 11
Bauweise und Zusammenbau
1Vorbehältlich besonderer Bauvorschriften gilt die offene Bauweise. Die grossen und kleinen Grenzabstände sowie die Gebäudeabstände sind allseitig einzuhalten.
2Der Zusammenbau von Gebäuden sowie An- und Kleinbauten ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.
1) Art. 3 und 4 BMBV 721.3 2) Art. 6 BMBV 721.3 3) Art. 5 BMBV 721.3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
11 720.1 Stadt Nidau
Art. 307BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12
Gebäudeabstand
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigsten der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
2Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, gilt für An- und Kleinbauten sowie kleine Gebäude kein Gebäudeabstand.
3Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes.
4Bei An- und Kleinbauten mit einem Näherbaurecht, reduziert sich deren Gebäudeabstand um das entsprechende Mass.
5Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau Art. 305 TBR sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 BauG1).
Art. 318BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 16
Dachgestaltung - Energiegewinnung und Begrünung
1Anlagen zur Gewinnung oder zur passiven Nutzung erneuerbarer Energie sind auf der ganzen Dachfläche zugelassen.
2Vorbehältlich Absatz 1 sind nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung, deren Fläche 50 m2 übersteigt, zu begrünen.
Art. 319BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 16
Dachaufbauten
1Oberhalb der Gesamthöhe für Flachdachbauten (GH), resp. Fassadenhöhe giebelseitig (FHgi) sind nur technisch notwendige Dachaufbauten gestattet, wie Kamine (Heizung und Lüftung), Oberlichter, Solaranlagen und Liftaufbauten. Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1.5 m Höhe bleiben unberücksichtigt.
2Liftaufbauten dürfen die Oberkante Flachdach maximal wie folgt überragen: a) bei Gebäuden von 2 oder 3 Geschossen: um 1.20 m; b) bei Gebäuden mit mehr als 3 Geschossen: um 2.50 m.
3Innerhalb der Arbeitszone A2 sind sämtliche Dachaufbauten im obersten Vollgeschoss zu integrieren. Oberhalb der Gesamthöhe sind keine Dachaufbauten zulässig. 16 Stadt Nidau 720.1
Art. 404BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 20
Fachausschuss
1Ein aus mindestens vier und höchstens sieben unabhängigen Fachleuten zusammengesetzter Ausschuss berät die Planungs- und Baubewilligungsbehörde nach den Vorgaben des Gemeinderats bei der Beurteilung ausgewählter Bauvorhaben in gestalterischen und anderen fachtechnischen Fragen.
5Vorschriften zum Schutzplan 5.1 Ortsbildpflege
Art. 504BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 21
Archäologische Schutzgebiete
1Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen.
2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. 5.2 Natur und Umwelt
| Abk. | Bezeichnung | Ziel | Prägende Merkmale |
|---|---|---|---|
| S1 | Gerberweg | Erhaltung der kleinteiligen Baustruktur mit cha- rakteristischen Vor-, Zier- und Nutzgärten. | 1- bis 2-geschossige Ein- und Doppel-einfa- milienhäuser sowie Vierfamilien-häuser. Satteldächer; Nutz- und Ziergärten |
| S2 | Flur-/Martiweg | Erhaltung der Reiheneinfamilien-haussiedlung mit grosszügigem, strukturiertem Siedlungsgrün- raum | 2-geschossige Reihen- einfamilienhäuser in 3er- und 4er-Gruppen; strukturierter Sied- lungsinnenraum mit Nutz- und Ziergärten |
Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 506BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 22
Geschützte Bäume und Baumreihen
1Die im Schutzplan bezeichneten Bäume und Baumreihen sind geschützt.
2In den im Bauzonenplan festgelegten Bauzonen 0 sind zusätzlich Laubund Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen einen Meter über dem massgebenden Terrain, geschützt.
3Absatz 2 gilt auch für Ersatzbäume, welche für entfernte geschützte Bäume gepflanzt wurden und noch einen geringeren Stammumfang als in Absatz 2 festgelegt, aufweisen.
4Geschützte Bäume dürfen nicht gefällt oder anderweitig beeinträchtigt werden. Mit Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Hochstammbäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen.1)
5Geschützte Bäume sind grundsätzlich zu ersetzen.
Art. 507BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 22
Gewässerraum
1Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen: a) die natürliche Funktion der Gewässer; b) Schutz vor Hochwasser; c) Gewässernutzung.
2Der Gewässerraum ist im Schutzplan als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor). 1) vgl. Art. 9a BauG 721.0 22 Stadt Nidau 720.1
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
5Die Abschnitte der Uferbereiche, welche als dicht überbaut gelten1), sind im Schutzplan festgelegt.
6Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, gilt Art. 39 WBV2).
Art. 508BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 23
Bauen im Gefahrengebiet
1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 Baugesetz3).
2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
4Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 5.3 Störfallvorsorge
Art. 604BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 24
Aufzuhebendes Recht
1Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Teilgrundordnung "weiteres Stadtgebiet" werden die Pläne, Reglemente und Vorschriften gemäss Anhang 5 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die in den Teilzonenplänen "weiteres Stadtgebiet" von der Genehmigung ausgenommenen Gebiete. 24 Stadt Nidau 720.1 Anhänge Anhang 1: Grundsätze zu Art. 401 TBR, Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Anhang 2: Netzplan Langsamverkehr Anhang 3: Konsultationsbereich «Störfallvorsorge» und «empfindliche Einrichtungen» Anhang 4: Rechtskräftige besondere baurechtliche Grundordnungen innerhalb Perimeter der Teilgrundordnung «weiteres Stadtgebiet» Anhang 5: Aufzuhebendes Recht gemäss Art. 604 TBR Anhang 6: Vorschriften zum Uferschutzplan Nidau-Büren-Kanal 25 720.1 Stadt Nidau Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 21.08.2019 keine Angabe Erlass Erstfassung 26 Stadt Nidau 720.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 21.08.2019 keine Angabe Erstfassung 27 Stadt Nidau • Baurechtliche Teilgrundordnung weiteres Stadtgebiet • Teilbaureglement Anhang 1 Anhang 1 zum Teilbaureglement weiteres Stadtgebiet Grundsätze zu Art. 401 TBR, Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
ZPP Gotthelfstrasse Planungszweck - Realisierung einer qualitativ hochwertigen, dichten Wohnüberbauung mit zusätzlichen gemeinschaftlichen Mischnutzungen auf Niveau Stadt.
–Bereitstellen von verschiedenen Wohnungsgrössen und –typen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wohnformen (z. B. altersgerechtes Wohnen …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 5 Vollgeschosse | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 17.5 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Fassadenhöhe giebelseitig | ≤ 20.5 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 20 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 301, S. 9 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Nidau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone 5
Was gilt in der Zone 5 in Nidau?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone 5 sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone 5 einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Nidau?
Wo reiche ich das Baugesuch in Nidau ein?
Weitere Zonen in Nidau
2346A1A2ZöN 10 BirkenwegZöN 11 RuferheimZöN 12 Südliche AllmendstrasseZöN 2 Schule WeidteileZöN 3 Sportplätze und Spielplatz MühlefeldZöN 4 Spielplatz LyssstrasseZöN 5 Kindergarten AalmattenZöN 6 Schule BalainenZöN 7 StrandwegZöN 8 WerkhofZöN 9 Schule Beunden