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Art. 203 · Arbeitszone

BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 3 · Original-PDF

1Die Arbeitszone ist für die gewerbliche und industrielle Nutzung bestimmt. 1) LSV 814.41 2) LSV 814.41 3 720.1 Stadt Nidau

2Zusätzlich zulässig sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Abs. 3 - 7 Dienstleistungsnutzungen, Büros, Freizeitanlagen und Gastgewerbebetriebe sowie Wohnnutzungen.

3Dienstleistungsnutzungen und Büros sind nur zugelassen, soweit sie an den entsprechenden Betrieb gebunden sind.

4Verkaufsnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in engem Zusammenhang mit einem in der gleichen Zone angesiedelten Gewerbe stehen.

5Wohnnutzungen sind nur zugelassen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer in der gleichen Zone angesiedelten Arbeitsnutzung stehen (betriebsbedingter Aufenthalt mit Wohnen für Arbeitende und Forschende am Standort).

6In der Arbeitszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV1). Für Wohnnutzungen nach Abs. 5 ist die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV2) am Standort der Wohnnutzung nachzuweisen.

7Verunmöglichen zonenkonforme Arbeitsnutzungen die Einhaltung der Lärmempfindlichkeitsstufe III für Wohnnutzungen nach Abs. 6, so sind bei der Wohnnutzung geeignete Lärmschutzmassnahmen zu treffen oder aber die Wohnnutzung ist aufzugeben.

8In der Arbeitszone ist bei Neubauten pro 1'000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche3) mindestens ein standortangepasster Baum, Pflanzhöhe mindestens 4m, anzupflanzen. 2.2 Zonen für öffentliche Nutzungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.