Zone D · Muri (AG)

Aargau · BFS 4236 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Hinweis: Die Kernzone Brühl (KB) wurde an der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2018 zurückgewiesen (Teilrückweisung von § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Zeile KB, § 14 sowie Teilen von § 55). Dort gelten vorläufig weiterhin §§ 4 und 5 der Bau- und Nutzungsordnung vom 29. Juni 2000; sie sind der geltenden BNO als Beilage angehängt.

Die Zone D in Muri (AG) (Aargau) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.35, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung über eBau-Portal
  • Übergangsphase: zusätzlich 2 Papierexemplare
  • Unterzeichnete Einreichbestätigung aller Beteiligten

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Muri (AG), in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Gestaltungsplanpflicht

2Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen,

–wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt,

–oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes angestrebt wird.

3Der Gestaltungsplan Bahnhofareal bildet die Grundlage zur Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers, eines funktional überzeugenden Umsteigeortes für den öffentlichen Verkehr, sicheren und durchgehenden Fuss- und Radwegbeziehungen sowie gut gestalteten Aufenthaltsbereichen. Das im Gestaltungsplan festzulegende Bebauungskonzept muss aus Varianten hervorgehen, welche der Gemeinderat unter Beizug von Fachleuten beurteilt. Dieses hat auf die geschützten Bauten, insbesondere die kulturhistorisch bedeutsame Klosteranlage, Rücksicht zu nehmen und angemessen auf die Lärmimmissionen zu reagieren. Gestaltungsplan Bahnhofareal Gestaltungsplan Brüht

4(Teilrückweisung gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2018) Gestaltungsplan Luwa-Areal

5Der Gestaltungsplan Luwa-Areal bezweckt, das ehemalige Gewerbeareal als eine zusammenhängend gestaltete Anlage gemischt zu nutzen und zu bebauen. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.9. Wird ein Gewerbeanteil von mindestens 20% der Geschossfläch …

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Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8

Kernzone

1In der Kernzone K sollen die bestehenden Zentrumsbereiche erhalten und qualitativ entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.

2Zulässig sind Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Wohnen sowie Landwirtschaft. Verkaufsgeschäfte sind bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude zugelassen. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert werden kann.

3Verkaufsgeschäfte, welche mehr als 500 m2 Nettoladenfläche aufweisen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, sofern diese mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass für solche zusätzlichen Nutzungen die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.

4Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen zur sorgfältigen Gestaltung des Zentrums und der historisch wertvollen Ortsteile beitragen und sich bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wo ortsbaulich erwünscht, sollen durch Stellung der Bauten gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.

5Die im Bauzonenplan bezeichneten Kernzonen Wey und Klosterra …

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Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9

Dorfzone

1Die Dorfzone D dient der Erhaltung und sorgfältigen Entwicklung der alten, bäuerlich geprägten Dorfteile mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorzonen, Vorgärten, Bäumen und dgl. Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen, mässig störende Gewerbe und Landwirtschaft. Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nicht gestattet.

3Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäudetypologie und -proportionen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung inklusive Abstellplätze.

4Die Hauptbauten sind entlang der Hauptstrassenräume mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 450 zu betragen. In den dahinter liegenden Bautiefen sowie bei An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Schrägdächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden, farblich angepassten Ziegeln einzudecken.

5Dachaufbauten haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. Dacheinschnitte müssen mittels Schleppgauben abgedeckt werde …

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Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13

Naturschutzzonen

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. BNO Muri vom 21. Juni 2018 11

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann.

4Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton.

6Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Naturschutzzone Erlenmoos Arten- und strukturenreicher Lebensraum, Feuchtstandort Differenzierte Pflege der Feuchtwiesen, Gehölze und Gewässerflächen. Die extensive Beweidung ist gestattet. Die fischereirechtliche Nutzung beschränkt sich auf die zwei nördlichen Weiher. Sie darf nur extensiv erfolgen. Das Baden und Befahren mit Schwimmkörpern aller Art ist auf den Wasserflächen untersagt. Die zentralen Bereiche dürfen nur für Unterhaltsarbeiten betreten werden. Naturschutzzone S …

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Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15

Sichtbegrenzung

1Die Sichtbegrenzung ist westlich durch die rote Linie im Bauzonenplan und östlich durch die Kantonsstrasse (K124) definiert. Neue Bauten dürfen die Fernsicht auf die Klosteranlage nicht beeinträchtigen.

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Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18

Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 19 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen können nur an den im Kulturlandplan als Siedlungsei ausgeschiedenen Standorten bewilligt werden. BNO Muri vom 21. Juni 2018 16

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Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19

Freihaltebereich

1Im senkrecht schraffierten Bereich in den Gebieten Böosholweid / Hochbauten Chrüzweid bis Lippertswis / Chlosterfeld sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, Hochbauten verboten.

2Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Neue Hochbauten zu bestehenden landwirtschaftliche Siedlungen werden nur innerhalb sowie im Nahbereich von im Kulturlandplan als Siedlungsei ausgeschiedenen Standorten bewilligt. 3.5 Schutzobjekte

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Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19

1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekt Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung Hecken, Feld- und

–Brut- und Nahrungsbiotop; Trittstein, - Struktur erhalten Ufergehölze Vernetzungselement; Artenreichtum - periodisch zurückschneiden / verjüngen

–Gliederung der Landschaft

–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 se-

–Windschutz lektiv auf Stock setzen

–vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite, Mahd im Herbst; bei den im Kulturlandplan speziell bezeichneten Hecken ist kein Krautsaum vorgeschrieben

–keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb der Hecke und des Krautsaumes

–der Gemeinderat kann in begründeten Fällen und bei ausreichendem Ersatz Ausnahmen gestatten Einzelbäume

–Siedlungs- und landschaftsprägen-

–Pflege auf lange Lebensdauer und Baumreihen des Kulturelement

–bei Abgang ist an gleicher oder annä-

–ökologische Vernetzung hernd gleicher Stelle Ersatz zu schaffen

–Kulturrelikt

–der Gemeinderat kann in begründeten Fällen und bei ausreichendem Ersatz Ausnahmen gestatten

–die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung auf Gesuch hin unterstützen BNO Muri vom 21. Juni 2018 17 Naturobjekt Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung Hochstamm-Obstbäume und -Baumgärten (im ganzen Gemeindegebiet)

–ökologisch hochwertiger Lebens-

–Pflege auf lange Lebensdaue …

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Art. 32BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20

Gebäude mit Substanzschutz

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist und wesentliche Elemente der Bausubstanz erhalten bleiben. Dachausbauten sind zugelassen. Ergänzungsbauten sowie neue Sekundärbauteile wie Lauben, Treppen, technische Aufbauten und Dachaufbauten sind zugelassen, sofern sie mit dem unter Schutz stehenden Bauvolumen harmonieren. Bei baulichen Massnahmen an Substanzschutzobjekten muss frühzeitig mit der Gemeinde Kontakt aufgenommen werden. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind. Solaranlagen sind annähernd flächenbündig in die Dachfläche zu integrieren.

2Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgetkredits Ortsbildschutzbeiträge an Renovationskosten von Gebäuden mit Substanzschutz bewilligen. Kommunale Beiträge setzen einen kantonalen Ortsbildschutzbeitrag voraus. Der kommunale Beitrag kann nicht höher sein als der kantonale. BNO Muri vom 21. Juni 2018 18

3Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang II aufgeführten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen …

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Art. 33BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21

Kulturobjekte

1Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen. Brücken Für die geschützten Brücken kann der Gemeinderat im Rahmen einer Interessenabwägung auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen genehmigen. Kriterien für die Interessenabwägung sind die Kosten für die Erhaltung und der baukulturelle Wert. BNO Muri vom 21. Juni 2018 19 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

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Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22

--Weerzonen Hasli,

1Die VVeilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Hasli, Wili' Türmelen und Langematt unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Wili, -Ibnnelen und Langematt --- Zweck Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Nutzung

2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe mit gerindernZubringerverkehr wie landwirtschaftsverwandte GeWerbe und kleine-lragitionelle Handwerksbetriebe genutzt werden, soweit es den Charakterdes Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehbe,züglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilhlie,Emp- ,_ findlichkeitsstufe III. BNO Muh vom 21. Juni 2018 20 Orts ildschutz

3In den VVeilerzonen hat der Ortsbildschutz einen hohen Stell wert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die U gebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild ein gen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente erlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzonen dürfen das eilerbild nicht beeinträchtigen. Bauliche Massnahmen

4Zusätzlich zu den in den Landwirtschaftszonen erlaidbten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig:

a)Rot bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz schützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb de/bestehenden Bau- …

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Art. 43BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26

Zonenzulässigkeit

1Arealüberbauungen sind in den Zonen W1, W2, W3, W3+ und WG3 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 1500 m2 beträgt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind. Höhenmasse

2In den Zonen W3, W3+ und VVG3 dürfen die Gesamthöhen im Rahmen von Arealüberbauungen um 3 m erhöht werden. Die Grundlage für ein zusätzliches Vollgeschoss ist ein positives Fachgutachten.

3In den Zonen W1 und W2 kann im Rahmen von Arealüberbauungen gegenüber der Einzelbauweise ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Die Grundlage dazu ist ein positives Fachgutachten.

4Zusammen mit den Baugesuchunterlagen sind ein Modell der Überbauung sowie die relevanten Schattendiagramme einzureichen. BNO Muri vom 21. Juni 2018 24 5. TEIL Bauvorschriften 5.1 Öffentliche Einrichtungen

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Art. 44BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Strassenbenennung Benützung von Privateigentum

2Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften

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Art. 55BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 49

1Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSSNorm. Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640281 anzuwenden, ist das minimale und maximale Parkfelderangebot wie folgt zu ermitteln: Minimale und maximale Anzahl Parkfelder Zone Bewohner Personal Kunden, Besucher min. / max. min. / max. min. !max. Kernzonen K / KB 70%! 90% 50%! 80% 50%! 80% Zonen WG3 / D 80% / 100% 50% / 100% 50%!100% Zone W3 / W3+

90% / 100%
50% / 100%
90% / 100%
Zone A
75% / 100%
90% / 100%

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 49) verbindlich lesbar.

Für jedes nicht erstellte Parkfeld unter dem minimalen Angebot ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die Ersatzabgabe beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären. Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest. Er befreit von der Ersatzgabe, wenn die Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BauG und § 58 Abs. 2 BauG erfüllt sind.

3Der Gemeinderat kann in der Kernzonen K und KB in der Wohnund Gewerbezone WG3, in der Arbeitszone A sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE eine Parkplatzbewirtschaftung und ein Parkleitsystem verfügen und Private an den Kosten beteiligen lassen. BNO Muri vom 21. Juni 2018 47 Beilage Teilrückweisung Gemeindeversammlung 21. Juni 2018 Vorläufig verbleibende Bestimmungen aus der BNO vom 29. Juni 2000

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Art. 58BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32

Antennenanlagen

1Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen dürfen in Wohnzonen nur für die lokale Versorgung erstellt werden.

2Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:

–1. Priorität: Arbeitszonen

–2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Spezialzone Im Roos

–3. Priorität: Kernzonen sowie Wohn- und Gewerbezonen Erbringt ein Betreiber den Nachweis, dass ein Standort ausserhalb der Zonen mit höherer Priorität erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den Wohnzonen zulässig.

3Ausschluss: Optisch wahrnehmbare Antennen (Fernseh-, Satellitenempfangs-, Amateurfunk- und Mobilfunkantennen) sind innerhalb des im Bauzonenplan umrandet dargestellten Bereiches um die Klosteranlage und in der Dorfzone aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes untersagt.

4Die Betreiber erbringen für optisch wahrnehmbare Anlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

5Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden.

6Baugesuche für optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten. BNO Muri vom 21. Juni 2018 30 6. TEIL Schutzvorschriften 6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen

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Art. 59BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen a Stellung (Firstrichtung) b Grösse der Baukuben c Wirkung im Strassenraum d Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e Dachform, Dachneigung f Fassadengliederung g Materialwahl, Farbe h Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann.

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Art. 60BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33

Dachgestaltung

1Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. Bei Mehrzweckbauten (Bauernhäuser etc.) ist die Fassadenlänge des Wohnteils massgebend. BNO Muri vom 21. Juni 2018 31

2Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und Anlagen zur Energiegewinnung bedarf an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten sowie in der Kern- und Dorfzone besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

3Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und Solaranlagen sind Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 100 extensiv zu begrünen.

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Art. 61BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34

1Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Aussenraumgestaltung

2Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10 % ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein.

3Wenn immer möglich sind anstelle massiver Stützmauern aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden mit einheimischer Bepflanzung anzuwenden. Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu gestalten.

4Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

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Art. 64BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35

Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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Art. 68BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 36

1Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts a Bauzonen- Uffd-Kultdflandplan vete-21. Mai 2002 b Bau und--PlutzungseFel-nung B440-vom-217- Mai 2002 c Teiländerung Bauzonenplan ‚Industrie Reppisch` vom 27. August 2008 d Teiländerung Bauzonenplan ,Rösslimatt` vom 4. November 2009 e Teiländerung Bauzonenplan ,Bachmatte W2' vom 4. November 2009 f Teiländerung Bauzonenplan ,Bahnhofquartier / Luwa-Areal / Muri Dorf' vom 31. Oktober 2012 g Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 26. Juni 2008

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.35Art. 11, S. 70.90
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 11, S. 70.90
Gebäudehöhe≤ 10 mArt. 11, S. 70.90
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 11, S. 70.90
Grenzabstand (gross)≥ 8 mArt. 11, S. 70.90
Parkfelder≥ 80% %Art. 55, S. 490.70

Extrahiert aus der BZO Muri (AG) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone D

Was gilt in der Zone D in Muri (AG)?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.35, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Muri (AG) erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone D sein?
Laut BZO Muri (AG): Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone D einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 8 m, nach der Bau- und Zonenordnung Muri (AG). Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri (AG)?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri (AG) ein?
Baugesuche in Muri (AG) laufen über eBau Aargau. Zuständig ist Abteilung Bau und Planung, Marktstrasse 4 (Postadresse: Seetalstrasse 6), 5630 Muri. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Muri (AG)