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Art. 4 · Gestaltungsplan

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Gestaltungsplanpflicht

2Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen,

–wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt,

–oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes angestrebt wird.

3Der Gestaltungsplan Bahnhofareal bildet die Grundlage zur Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers, eines funktional überzeugenden Umsteigeortes für den öffentlichen Verkehr, sicheren und durchgehenden Fuss- und Radwegbeziehungen sowie gut gestalteten Aufenthaltsbereichen. Das im Gestaltungsplan festzulegende Bebauungskonzept muss aus Varianten hervorgehen, welche der Gemeinderat unter Beizug von Fachleuten beurteilt. Dieses hat auf die geschützten Bauten, insbesondere die kulturhistorisch bedeutsame Klosteranlage, Rücksicht zu nehmen und angemessen auf die Lärmimmissionen zu reagieren. Gestaltungsplan Bahnhofareal Gestaltungsplan Brüht

4(Teilrückweisung gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2018) Gestaltungsplan Luwa-Areal

5Der Gestaltungsplan Luwa-Areal bezweckt, das ehemalige Gewerbeareal als eine zusammenhängend gestaltete Anlage gemischt zu nutzen und zu bebauen. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.9. Wird ein Gewerbeanteil von mindestens 20% der Geschossfläche in die Gesamtüberbauung mit einbezogen, beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Gegenüber der Regelbauweise können 2 zusätzliche Vollgeschosse bewilligt werden. Das ehemalige Flussbett der Bünz ist grundsätzlich als begrünter Freiraum zu nutzen oder durch eine ökologisch gleichwertige Gestaltung ins Gesamtkonzept mit einzubeziehen. Der Vorplatz entlang der Luzernerstrasse ist als öffentlich zugänglicher Bereich zu gestalten und mit einer Baumreihe zu bepflanzen. BNO Muri vom 21. Juni 2018 2 Gestaltungsplan Dorfpark

6Der Gestaltungsplan Dorfpark bezweckt eine gesamthaft geplante, qualitativ gute Lösung für die Überbauung, die Freiräume, die Erschliessung und die Parkierung, welche dem ortsbaulich unterschiedlichen Umfeld am Rande des Ortsteiles Langdorf gerecht wird. In Abweichung zu § 8 BauV ist kein zusätzliches Geschoss erlaubt. Die zulässige Verkaufsnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Dorfzone. Gestaltungsplan Krähenweid

7Mit dem Gestaltungsplan Krähenweid soll eine aufeinander abgestimmte Bebauung und eine sorgfältige Einpassung an der gut einsehbaren Lage erreicht werden. 2.3 Mehrwertausgleich §4 Gestaltungsplan Brühl

4Der Gestaltungsplan Brühl bezweckt die situationsgerechte Verteilung der in § 9 BNO festgelegten Ausnutzung und die Sicherstellung der in § 14 BNO formulierten Zonenbestimmungen. Der Gemeinderat kann zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen. Im Gestaltungsplan ist folgendes zu berücksichtigen:

–Sorgfältig auf die örtliche Situation eingehende bauliche Konzeption unter Beachtung der Lärmimmissionen und der Wirkung auf die kulturhistorisch bedeutsame Klosteranlage

–zusammenhängende und attraktiv nutzbare Grün- und Freiräume mit einer differenzierten Konzeption von öffentlichen, allgemein zugänglichen und privaten Bereichen

–durchgehende Fuss- und Radwegverbindun gen mit optimaler Anbindung an den Bahnhof und die umliegenden wichtigsten Wege

–Mobilitätskonzept inklusive Prüfung Park+Ride-System, welches die grösstmögliche Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr aufgezeigt

–Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Verkehrsaufkommens im Strassennetz in Abhängigkeit der Nutzungsdichte und Etappierung

–Bereitstellung von öffentlichen und privaten Entsorgungsanlagen

–angemessene Auseinandersetzung mit der Störfallvorsorge. Eine Aufteilung des Gestaltungsplanes Brühl in sinnvoll abgegrenzte Teilgestaltungspläne ist möglich, sofern vorgängig über das gesamte Gebiet ein Richtplan gemäss § 6 BNO erstellt wird. Dieser hat die wesentlichen Strukturelemente der Überbauung, der Erschliessung und Freiraumgestaltung zu enthalten. Das im gesamten Planungsverfahren festzulegende Bebauungskonzept muss aus Varianten hervorgehen, welche der Gemeinderat unter Beizug von Fachleuten beurteilt. BNO Muri vom 21. Juni 2018 45 §4

1Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondern utzungsplan vorliegt. Der Inhalt des Sondemutzungsplanes wird hinsichtlich der planerischen und baulichen Aspekte vom Gemeinderat festgelegt; bezüglich Natur im Siedlungsgebiet müssen Grün- und Schutzflächen für den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung ausgeschieden werden. Sondern utzungsplanpflicht

2Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der Gemeinderat auf einen Sondemutzungsplan verzichten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.