Zone Spezialzone Werk- und Wohnheim Murimoos · Muri (AG)
Aargau · BFS 4236 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone Spezialzone Werk- und Wohnheim Murimoos in Muri (AG) (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung über eBau-Portal
- Übergangsphase: zusätzlich 2 Papierexemplare
- Unterzeichnete Einreichbestätigung aller Beteiligten
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Aargau
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Planung
- 056 675 52 40
- bauundplanung@muri.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muri (AG), in denen «Spezialzone Werk- und Wohnheim Murimoos» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 34BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
Spezialzone Werkund Wohnheim Murimoos
1Die Spezialzone Werk- und Wohnheim Murimoos dient der Errichtung und dem Betrieb eines Wohnheimes sowie von geschützten Arbeitsplätzen für betreuungsbedürftige, psychisch, körperlich oder sozial benachteiligte Personen.
2Neben Unterkunfts- und Verwaltungsgebäuden sind andere Bauten, Anlagen und Nutzungen nur zulässig, soweit sie mit den sozialen und therapeutischen Aufgaben und Zielsetzungen des Werk- und Wohnheims Murimoos zusammenhängen.
3Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht.
4Für Wohngebäude sind Gesamthöhen bis 13 m erlaubt. Im Übrigen werden die Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 34). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gesamthöhe | ≤ 13 m | Art. 34, S. 22 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 34, S. 22 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Muri (AG) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.