Art. 11 · Dorfzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF
1Die Dorfzone D dient der Erhaltung und sorgfältigen Entwicklung der alten, bäuerlich geprägten Dorfteile mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorzonen, Vorgärten, Bäumen und dgl. Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen, mässig störende Gewerbe und Landwirtschaft. Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nicht gestattet.
3Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäudetypologie und -proportionen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung inklusive Abstellplätze.
4Die Hauptbauten sind entlang der Hauptstrassenräume mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 450 zu betragen. In den dahinter liegenden Bautiefen sowie bei An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Schrägdächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden, farblich angepassten Ziegeln einzudecken.
5Dachaufbauten haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. Dacheinschnitte müssen mittels Schleppgauben abgedeckt werden.
6Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Solar-, Sendeund Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig. § 11 Gewerbezone G
1Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Zweck
2Es ist eine betriebsnotwendige Wohnung pro Gebäude gestattet. Sofern das Gebäude für mehr als einen Betrieb gebaut wird, sind zwei Wohnungen gestattet. Reine Wohnbauten sind verboten. Betriebsnotwendige Wohnung
3Die Anlagen sind zu durch grünen. Als Richtwert ist eine Grün flächenziffer von 0.1 anzustreben. Begrünung Brühl
4Im Brühl hat die Gestaltung von Bauten und ihrer Umgebung, die Materialwahl sowie die Farbgebung so zu erfolgen, dass das Erscheinungsbild des Klostergebäudes und der Klosterkirche nicht beeinträchtigt wird. Da die Eingliederung von Baukuben und Dachformen sehr heikel ist, ist für jedes Bauvorhaben zwingend ein diesbe- ' fd des Gemeinderates einzuholen. Der Blick von ostergebäude und die Klosterkirche wird durch die im kommunalen Überbauungsplan "Brühl" beschränkte Bauhöhe gesichert. BNO Muri vom 21. Juni 2018 49
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.