Art. 58 · Antennenanlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
1Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen dürfen in Wohnzonen nur für die lokale Versorgung erstellt werden.
2Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:
–1. Priorität: Arbeitszonen
–2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Spezialzone Im Roos
–3. Priorität: Kernzonen sowie Wohn- und Gewerbezonen Erbringt ein Betreiber den Nachweis, dass ein Standort ausserhalb der Zonen mit höherer Priorität erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den Wohnzonen zulässig.
3Ausschluss: Optisch wahrnehmbare Antennen (Fernseh-, Satellitenempfangs-, Amateurfunk- und Mobilfunkantennen) sind innerhalb des im Bauzonenplan umrandet dargestellten Bereiches um die Klosteranlage und in der Dorfzone aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes untersagt.
4Die Betreiber erbringen für optisch wahrnehmbare Anlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
5Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden.
6Baugesuche für optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten. BNO Muri vom 21. Juni 2018 30 6. TEIL Schutzvorschriften 6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.