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Art. 44

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Strassenbenennung Benützung von Privateigentum

2Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.