Zone Landwirtschaftszone · Muri (AG)

Aargau · BFS 4236 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen

Hinweis: Die Kernzone Brühl (KB) wurde an der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2018 zurückgewiesen (Teilrückweisung von § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Zeile KB, § 14 sowie Teilen von § 55). Dort gelten vorläufig weiterhin §§ 4 und 5 der Bau- und Nutzungsordnung vom 29. Juni 2000; sie sind der geltenden BNO als Beilage angehängt.

Die Zone Landwirtschaftszone in Muri (AG) (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung über eBau-Portal
  • Übergangsphase: zusätzlich 2 Papierexemplare
  • Unterzeichnete Einreichbestätigung aller Beteiligten

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Muri (AG), in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13

Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.

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Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13

Bauten in der Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

2Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen

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Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18

Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 19 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen können nur an den im Kulturlandplan als Siedlungsei ausgeschiedenen Standorten bewilligt werden. BNO Muri vom 21. Juni 2018 16

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Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22

--Weerzonen Hasli,

1Die VVeilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Hasli, Wili' Türmelen und Langematt unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Wili, -Ibnnelen und Langematt --- Zweck Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Nutzung

2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe mit gerindernZubringerverkehr wie landwirtschaftsverwandte GeWerbe und kleine-lragitionelle Handwerksbetriebe genutzt werden, soweit es den Charakterdes Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehbe,züglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilhlie,Emp- ,_ findlichkeitsstufe III. BNO Muh vom 21. Juni 2018 20 Orts ildschutz

3In den VVeilerzonen hat der Ortsbildschutz einen hohen Stell wert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die U gebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild ein gen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente erlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzonen dürfen das eilerbild nicht beeinträchtigen. Bauliche Massnahmen

4Zusätzlich zu den in den Landwirtschaftszonen erlaidbten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig:

a)Rot bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz schützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb de/bestehenden Bau- …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 20). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 20, S. 130.80
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 20, S. 130.75

Extrahiert aus der BZO Muri (AG) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Landwirtschaftszone

Was gilt in der Zone Landwirtschaftszone in Muri (AG)?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Muri (AG) erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Landwirtschaftszone sein?
Laut BZO Muri (AG): Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Landwirtschaftszone einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Muri (AG). Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Muri (AG)?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Muri (AG) ein?
Baugesuche in Muri (AG) laufen über eBau Aargau. Zuständig ist Abteilung Bau und Planung, Marktstrasse 4 (Postadresse: Seetalstrasse 6), 5630 Muri. Ablauf nach der Einreichung →

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