Art. 10 · Kernzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8 · Original-PDF
1In der Kernzone K sollen die bestehenden Zentrumsbereiche erhalten und qualitativ entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.
2Zulässig sind Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Wohnen sowie Landwirtschaft. Verkaufsgeschäfte sind bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude zugelassen. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert werden kann.
3Verkaufsgeschäfte, welche mehr als 500 m2 Nettoladenfläche aufweisen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, sofern diese mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass für solche zusätzlichen Nutzungen die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.
4Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen zur sorgfältigen Gestaltung des Zentrums und der historisch wertvollen Ortsteile beitragen und sich bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wo ortsbaulich erwünscht, sollen durch Stellung der Bauten gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.
5Die im Bauzonenplan bezeichneten Kernzonen Wey und Klosterrain müssen unter Rücksichtnahme auf die benachbarten, unter Schutz stehenden Bauten überbaut und genutzt werden.
6Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Solar-, Sendeund Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig. BNO Muri vom 21. Juni 2018 6 §10 Wohn-und Gewerbezone 3 WG3 Diese Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Gewerbezone III § 10 Wohn- und Gewerbezone WG3
1In Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Zweck
2Auf bestehende Wohnbauten ist besondere Rücksicht zu nehmen. Immissionen
3Die Anlagen sind zu durch grünen. Als Richtwert ist eine Grün flächenziffer von 0.1 anzustreben. Grünflächen
4In den speziell gekennzeichneten Gebieten ist eine Ausnützungsziffer von 1.0 zulässig, sofern über das gesamte Areal ein Gestaltungsplan realisiert wird. Gestaltungsplan
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.