Art. 30
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekt Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung Hecken, Feld- und
–Brut- und Nahrungsbiotop; Trittstein, - Struktur erhalten Ufergehölze Vernetzungselement; Artenreichtum - periodisch zurückschneiden / verjüngen
–Gliederung der Landschaft
–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 se-
–Windschutz lektiv auf Stock setzen
–vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite, Mahd im Herbst; bei den im Kulturlandplan speziell bezeichneten Hecken ist kein Krautsaum vorgeschrieben
–keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb der Hecke und des Krautsaumes
–der Gemeinderat kann in begründeten Fällen und bei ausreichendem Ersatz Ausnahmen gestatten Einzelbäume
–Siedlungs- und landschaftsprägen-
–Pflege auf lange Lebensdauer und Baumreihen des Kulturelement
–bei Abgang ist an gleicher oder annä-
–ökologische Vernetzung hernd gleicher Stelle Ersatz zu schaffen
–Kulturrelikt
–der Gemeinderat kann in begründeten Fällen und bei ausreichendem Ersatz Ausnahmen gestatten
–die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung auf Gesuch hin unterstützen BNO Muri vom 21. Juni 2018 17 Naturobjekt Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung Hochstamm-Obstbäume und -Baumgärten (im ganzen Gemeindegebiet)
–ökologisch hochwertiger Lebens-
–Pflege auf lange Lebensdauer
–die Gemeinde kann Neu- und Ersatzraum
–landschaftsprägendes Element pflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung auf Gesuch hin unterstützen Aufschlüsse, geologische Objekte
–Objekt erhalten
–übermässigen Bewuchs verhindern
–Bewuchs einschränken
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.