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Art. 33 · Kulturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21 · Original-PDF
1Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen. Brücken Für die geschützten Brücken kann der Gemeinderat im Rahmen einer Interessenabwägung auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen genehmigen. Kriterien für die Interessenabwägung sind die Kosten für die Erhaltung und der baukulturelle Wert. BNO Muri vom 21. Juni 2018 19 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.