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Art. 24 · Sichtbegrenzung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF
Sichtbegrenzung
1Die Sichtbegrenzung ist westlich durch die rote Linie im Bauzonenplan und östlich durch die Kantonsstrasse (K124) definiert. Neue Bauten dürfen die Fernsicht auf die Klosteranlage nicht beeinträchtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.