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Art. 32 · Berechnung der Geschosszahl, Terraingestaltung

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 16 · Original-PDF

Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Dachgeschosse und Untergeschosse werden bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet. Geschosse, die weniger als zur Hälfte zu Wohn- und gewerblichen Zwecken ausgebaut sind und nicht vollständig über Terrain liegen, sind Untergeschosse. Geschosse die in einem Dachraum liegen und eine Dachneigung von max. 45° a. T. und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen, sowie Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45° a. T. zurückversetzt sind, gelten als Dachgeschosse. Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern bis zu einem Drittel der Fassadenlänge sind zulässig.

2In allen Zonen ist der Ausbau des Unter- und Dachgeschosses zu Wohn- und gewerblichen Zwecken gemäss den Zonenbestimmungen gestattet; der Untergeschossausbau für Wohn- und Arbeitsräume jedoch nur, wenn die talseitige Fassade wegen des natürlichen Terrainverlaufs frei liegt.

3Gewerbliche Räume wie Restaurant-Küchen, Werkstätten, Lager und dergleichen, dürfen im Kellergeschoss untergebracht werden, wenn die Räume mit ausreichender Wärme- und Feuchtigkeitsisolation versehen, genügend belichtet und belüftbar sind. Terraingestaltung

4Auffüllungen und Abgrabungen sind entsprechend zu gestalten und haben sich dem natürlichen Geländeverlauf harmonisch anzupassen. In Hanglagen von mindestens 30 % darf talseits höchstens ein zusätzliches Geschoss in der Höhe voll in Erscheinung treten. Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Aufschüttungen oder Stützmauern entsprechende Bepflanzung zu verlangen. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 17 VIII. ZONENORDNUNG

Zoneneinteilung

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.