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Art. 56 · Baugespann, Baubewilligungsverfahren

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 27 · Original-PDF

Die Gemeinde legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.

2Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und die räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehen gelassen werden. Die Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 28 Baubewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.

3Während der Auflagefrist kann gegen das Bauvorhaben Einsprache erhoben werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege beim Gemeinderat, privat-rechtliche Einsprachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung beim Einzelrichter anzubringen.

4Spätere Einsprachen sind zulässig, soweit die baulichen Vorrichtungen aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.

5In der Regel hat die Bewilligungsbehörde das Baugesuch und die Einsprachen innert

2Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen und Eingang der Bewilligungen anderer zuständiger Instanzen zu beurteilen. Über Baugesuch und allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen ist gleichzeitig Beschluss zu fassen. Die Bewilligungsbehörde kann zu Einzelheiten der Gestaltung die erforderlichen Auflagen und Vorbehalte anbringen.

6Wo für die Ausführung eines Vorhabens eine Bewilligung einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde erforderlich ist, hat sie der Bauherr über die Gemeinde einzuholen.

7Über Fragen, die für das eigentliche Baubewilligungsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung sind, können Vorentscheide eingeholt werden.

Ausnahmebewilligungen

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.