← BZO Freienbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 58 · Bauausführung

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 28 · Original-PDF

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt und gegenüber einer zivilrechtlichen Einsprache eine rechtskräftiges Erkenntnis den Beginn gestattet.

2Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 29 weiteres Jahr verlängert werden. Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivilprozesses still.

3Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Baubewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. Er kann auf Kosten der Bauherrschaft die Abänderung oder Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten und Bauteile verfügen.

Beschwerde

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.