Zone H · Scuol

Graubünden · BFS 3762 · Gemeindeprofil · alle 17 Zonen

Hinweis: Das ausgewertete Baugesetz gilt nur für die Fraktion Scuol. Die 2015 fusionierten Fraktionen Ftan, Sent, Ardez, Guarda und Tarasp haben je eigene Baugesetze, die für ihr Gebiet weitergelten. Für Vorhaben ausserhalb der Fraktion Scuol sind die Werte nicht anwendbar.

Die Zone H in Scuol (Graubünden) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 14 m, Ausnützungsziffer ≤ 1, Grenzabstand (klein) ≥ 7 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (amtlich)
  • Innerhalb Bauzone im Doppel, ausserhalb 5-fach

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Scuol, in denen «H» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 11BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 10

1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die Baubehörde bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

2 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht.

3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen.

4 Für Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen gelten ausschliesslich die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Baugesetz Scuol 10 Planungszone

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Art. 30BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 16

1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern.

2 Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12%, gemessen in der Rampenachse, aufweisen. Bei Rampen an Sammelstrassen gemäss Generellem Erschliessungsplan muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.

3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in den Dorfkernzonen und den Kernzonen kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.

4 Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.

5 Für Zu- und Ausfahrten auf kantonale Strassen ist eine Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes erforderlich. Baugesetz Scuol 16 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Pflichtparkplätze

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Art. 31BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 17

1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden genügend, während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.

2 Es sind bereitzustellen bei - Wohnbauten

1Platz pro Wohnung bis 120 m² Geschossfläche, darüber 2 Plätze

- Bürobauten

1Platz pro 40 m² Geschossfläche

- Verkaufslokale

1Platz pro 30 m² Ladenfläche

- Einkaufszentren gemäss Art. 50

1Platz pro 15 m² Ladenfläche

- Gewerbebauten

1Platz pro 30 m² Geschossfläche als Regel (über die massgebliche Anzahl entscheidet die zuständige Behörde entsprechend dem Charakter des Betriebs.)

- Pensionen, Hotels

1Platz pro 5 Fremdenbetten sowie

1Platz pro 7 Sitzplätze (Sitzplätze in Speisesälen und Hotelbars, die den Hotelgästen vorbehalten sind, werden nicht angerechnet. Bei öffentlich zugänglichen Hotelbars werden 50% der Sitzplätze angerechnet.)

- Restaurants, Bars, Cafés

1Platz pro 7 Sitzplätze (Sitzplätze auf offenen Terrassen sind anzurechnen, soweit sie einen Drittel der Sitzplätze im Innern des Lokals überschreiten.)

Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei sie sich an die VSS-Normen hält. Sie kann in besonderen Fällen die Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.

3 In der Dorfkernzone sowie in den im Generellen Erschliessungsplan bezeichneten Bereichen der Kernzone sind lediglich 2/3 der nach Abs. …

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Art. 40BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 21

1 In der Dorfkernzone und in der Kernzone sowie in allen Wohnzonen und in der Gewerbezone B darf der Lärmpegel in Gastwirtschaftslokalen mit Musik wie Discos, Bars, Tanzdielen und dergleichen im Lokal gemessen den Pegel von 80 dB(A) nicht überschreiten.

2 Die Einschränkungen gemäss Abs. 1 gelten gleichermassen für bestehende wie für neue Gastwirtschaftslokale mit Musik. Bestehende Betriebe haben ihre Anlagen innert 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen von Abs. 1 anzupassen.

3 Kann nachgewiesen werden, dass die Lautstärke durch die Art des Lokals oder durch andere Umstände in der betroffenen Nachbarschaft auch durch eine lautere Einstellung der Musik im Lokal nicht zu übermässigen Störungen in der Nachbarschaft führt, kann die Baubehörde im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung einen höheren Lärmpegel im Innern des Lokals bewilligen.

Abwasser

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Art. 45BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 22

1 Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. Baugesetz Scuol 22 3. Zonen 3.1 Bauzonen 3.1.1 Allgemeines Hauptwohnungsanteile 1. Anteilspflicht

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Art. 46BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 23

1 Werden neue Wohnungen erstellt, dürfen die im Zonenschema festgelegten Anteile der gesamten Geschossfläche aller Wohnungen ausschliesslich als Hauptwohnungen genutzt werden. Bei Bauten mit nur einer Wohnung darf die ganze Wohnfläche nur als Hauptwohnung genutzt werden. Bei der Erstellung von drei und mehr Hauptwohnungen muss ein Drittel davon eine Geschossfläche von mindestens 90 m2 aufweisen, wobei die Wohnflächen dieser Wohnungen zusammenhängend sein müssen.

2 Werden bestehende Gebäude durch Anbauten um mehr als 10% der Gebäudegrundfläche erweitert und werden dadurch zusätzliche Wohneinheiten geschaffen, sind die im Zonenschema festgelegten Anteile der Geschossfläche der zusätzlich geschaffenen Wohneinheiten ausschliesslich als Hauptwohnung zu nutzen. Bei andern Bauvorhaben an bestehenden Bauten einschliesslich Um- und Ausbauten besteht keine Pflicht zur Bereitstellung von Hauptwohnraum.

3 Als Hauptwohnungen gelten Wohnungen, die von Personen mit Steuerdomizil in der Gemeinde oder von Personen genutzt werden, die sich zur Berufsausübung oder Schulzwecken vorübergehend in der Region aufhalten, und über eine Aufenthaltsbewilligung der Gemeinde verfügen. Zweitwohnungen sind alle nicht zu den Hauptwohnungen zählenden Wohnungen mit Ausnahme von gastwirtschaftlich genutzten Wohneinheiten in Hotelbetrieben, welche die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 2 erfüllen.

4 Hauptwohnungsanteile sind für jedes Gebäude auszuweisen. Bei gleichzeitiger Erstellung mehrerer Gebäude auf den gleichen oder angrenzenden Grundstücken kann die Baubeh …

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Art. 47BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 24

1 Die Pflicht zur Schaffung von Hauptwohnungen kann durch eine Ersatzabgabe abgegolten werden. Mit dem Baugesuch ist eine Erklärung abzugeben, ob der Gesuchsteller den gesetzlichen Hauptwohnungsanteil (HWA) erstellen oder die Ersatzabgabe leisten will. Diese Erklärung kann bis zur Bauabnahme widerrufen werden, wenn gleichzeitig der gesetzliche Hauptwohnungsanteil bereitgestellt wird.

2 Die Ersatzabgabe beträgt 20 - 40% von 25% des Neuwertes (NW) gemäss amtlicher Schätzung (AS) des mit der Hauptwohnungsverpflichtung belasteten Gebäudes (ohne Land). Werden nur Teile eines Gebäudes für Wohnzwecke genutzt, wird die Ersatzabgabe nur auf dem auf die Wohnnutzungen entfallenden Teil des Neuwertes berechnet. Für die Berechnung gilt folgende Formel:

Ersatzabgabe = NW gemäss AS x 25% (HWA) x 20%

3 Bei Gebäuden mit Stockwerkeigentum beträgt die Ersatzabgabe 20 - 40% des Neuwertes der mit der Hauptwohnungsverpflichtung belasteten Stockwerkeinheit (Neuwert der Stockwerkeinheit = NW des ganzen Gebäudes gemäss amtlicher Schätzung x Wertquote).

4 Die Abgabepflichtigen haben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die mutmassliche Ersatzabgabe sicherzustellen. Die definitive Bemessung der Ersatzabgabe erfolgt durch die Baubehörde nach Vorliegen der rechtskräftigen amtlichen Schätzung.

5 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden. Sie darf nur zur Förderung des Wohnungsbaues für Ortsansässige, für den Erwerb von Bauland für die Erstellung von Hauptwohnungen und zur Förderung der Hotellerie verwendet werden. Die Gemeinde führt über die Einnahmen und di …

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Art. 48BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 24

1 Bestehende Hauptwohnungsverpflichtungen können durch Leistung einer Ersatzabgabe abgelöst werden.

2 Für die Höhe der Ersatzabgabe bei nachträglicher Ablösung gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die Abgeltung. Massgeblich für die Berechnung der Abgabe ist der Neuwert gemäss aktueller amtlicher Schätzung im Zeitpunkt der Veräusserung des Gebäudes bzw. der Stockwerkeinheit oder im Zeitpunkt der Vermietung der mit der Hauptwohnungsverpflichtung belasteten Wohnung(en) als Zweitwohnung.

3 Das Gesuch um Ablösung einer bestehenden Hauptwohnungsverpflichtung ist an die Baubehörde zu stellen. Diese entscheidet über die Aufhebung der Hauptwohnungsverpflichtung und legt die Ersatzabgabe fest. Die Hauptwohnungsverpflichtung erlischt erst mit der vollständigen Bezahlung der Ersatzabgabe und Löschung der Grundbuchanmerkung. Baugesetz Scuol 24 4. Anwendungsbereich

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Art. 51BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 25

1 Die Dorfkernzone ist für Wohnzwecke, Gastwirtschaftsbetriebe, Detailhandelsgeschäfte sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Bestehende Landwirtschaftsbetriebe können für die Kleintierhaltung weiter genutzt werden. Neue Kleintierställe sind zulässig. Baugesetz Scuol 25 2 In der Dorfkernzone ist der ursprüngliche Zustand, die ursprüngliche Struktur und die ursprüngliche Erscheinung der Bauten und ihrer Umgebung zu erhalten. Für Bauvorhaben an erhaltenswerten Gebäuden sind die besonderen Bestimmungen von Art. 83 zu beachten.

3 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut und im Rahmen des Zonenzwecks auch in ihrem Zweck geändert werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Gleiches gilt für den Wiederaufbau bestehender Gebäude nach Abbruch oder Zerstörung (Ersatzbauten). Vorbehalten bleiben jedoch Bauund Baugestaltungslinien sowie die besonderen Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans (Art. 83, 86 und 92 BauG).

4 Neubauten sowie An- und Nebenbauten haben sich in Stellung, Proportionen, Volumen, Höhe, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden in die bestehende Siedlung einzufügen.

5 Alle Bauvorhaben in der Dorfkernzone sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung des Baugesuchs bekannt zu geben.

Kernzone

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Art. 52BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 26

1 Die Kernzone ist für Wohnzwecke, Gastgewerbebetriebe, Detailhandelsgeschäfte sowie für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Kleintierställe sind zulässig.

2 Siedlungsstruktur und Bauweise sollen erhalten und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien fehlen, bestimmen die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten.

3 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen und Hofräumen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt werden.

4 Die geschlossene Bauweise ist gestattet. Sie liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. Bei geschlossener Bauweise sind seitlich und gegenüber Strassen und Gassen keine Grenzabstände einzuhalten, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

5 Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern beschränkt. Bei neuer geschlossener Bauweise oder Erweiterung einer bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe im Quartiergestaltungsplan oder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzulegen.

Wohnzonen

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Art. 54bisBZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 27

1 Die Gewerbezone Sot Ruinas ist bestimmt für die Erstellung und den Betrieb von Sammel- und Sortieranlagen für Abfälle inkl. Bauabfälle. Notwendige Büroräume für den Betrieb der Anlagen sind zulässig. Andere Gewerbebetriebe wie auch Wohnraum sind nicht gestattet.

2 Bauten sowie offene Lager- und Umschlagsplätze sind gut in die Umgebung einzuordnen.

3 Das Terrain ist gemäss den Vorgaben des Generellen Gestaltungsplans zu gestalten. Für die Bemessung von Höhen von Gebäuden ist das neue Terrain massgebend.

4 Es sind grundsätzlich nur Flachdächer zulässig. Für eingeschossige Bauten sowie für Überdachungen von Lagerplätzen sind auch andere Dachformen zulässig wie z. B. Pultdächer, Tonnendächer u. ä.

5 Die Gewerbezone Sot Ruinas ist gemäss den Vorgaben im Generellen Gestaltungsplan mit einem einheitlichen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von min. 1.80 m einzuzäunen. Ausserhalb der Einzäunung dürfen keinerlei Materialien, Geräte u. dergleichen abgestellt werden.

6 Tätigkeiten mit grösseren Emissionen (Lärm oder Staub), wie der Betrieb von Brecheranlagen u. ä., sind nur während der Zwischensaison nach Ostern bis Ende Mai und vom 1. November bis 15. Dezember zulässig. Es dürfen nur Geräte und Maschinen zum Einsatz gelangen, welche bezüglich Emissionen dem neusten Stand der Technik genügen. Bei Baugesuchen für Anlagen, welche Emissionen verursachen, ist der Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften beizubringen. Baugesetz Scuol 27 7 Die Baubehörde sorgt durch geeignete Auflagen und Anweisungen dafür, dass der durch …

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Art. 62BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 32

LwZ Landwirtschaftszone Art. 68 III üG Übriges Gemeindegebiet Art. 82 III 1 bei Gebäuden längs des Stradun gilt der Stradun als Basis für die Höhenmessung 2 bei geschlossener Bauweise kann die Baukommission bei guter Gestaltung grössere Gebäudelängen bewilligen 3 gemäss Art. 46 ff. 4 Wohnzonen Suotchà und Buorcha: Min. Hauptwohnungsanteil: 60 % 5 Auf- und Abstufungen siehe Zonenplan 6 beim Zusammenbau von zwei oder mehr selbständigen Gebäuden max. 30 m 7 ohne Anspruch auf Art. 47 8 mit QGP bis max. 18.00 m 9 Wohnzone Spinatscha: minimaler Hauptwohnungsanteil 100% AZ = Ausnützungsziffer QGP = Quartiergestaltungsplan Baugesetz Scuol Ausnützungsziffer

ZoneAZ ohne QGP mit QGPMax. Gebäude- höheMax. FirsthöheMax. Gebäu- delängeGrenzabstandMin. Haupt- wohnungs- anteile 3Empfindlichkeitsstufen 5
DKDorfkernzoneArt. 512.50 m25 %III
KZKernzone1.101.4011.00 m 1Gebäudehöhe + 3.50 m40.00 m 23.00 m25 %III
W 1Wohnzone 1 (S-charl)0.250.254.20 m15.00 m3.00 m0 %II
W 2Wohnzone 20.450.508.00 m20.00 m 63.00 m25 % 9II
W 3Wohnzone 30.650.7010.50 m35.00 m4.00 m25 % 4II
GGewerbezone1.001.1010.50 m50.00 m4.00 m100 % 7III
HHotelzone1.001.1014.00 m 850.00 m7.00 m25 %II
GSGewerbezone Sot Ruinas9.0 m9.0 m40.00 m2.5 mIV
TTourismuszoneArt. 56min. 6.00 m-III
NBauzone NairsArt. 57--III
ZöBAZone für öffentliche Bau- ten + AnlagenArt. 58min. 4.00 m-II
PPParkierungszoneArt. 594.00 m--
GGrünzoneArt. 604.00 m--
PParkzoneArt. 614.00 m--
LwZLandwirtschaftszoneArt. 68III
üGÜbriges GemeindegebietArt. 82III

Tabelle von S. 32 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 63BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 33

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (GF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: AZ = GF LF

Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Bei Unterschreitung der Ausnützungsziffer um mehr als 20% ist im Baugesuch mit einem Gestaltungskonzept nachzuweisen, wie die restliche Ausnützung zweckmässig realisiert werden kann.

2 Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Innenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Zwischengeschossen, Wintergärten sowie Aussentreppen und Podeste, die als Ersatz für Treppenhäuser dienen.

3 Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.85 m überschreitet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.85 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.55 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Geschossfläche ermittelt.

4 Nicht angerechnet werden:

1. Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc. 2. Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Treibhäuser, Gewächshäuser, Kleintierställe und dgl.; 3. Offene Erdgeschossh …

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Art. 65BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 34

1 Als Gebäudehöhe gilt der Abstand zwischen der tiefsten Stelle des gewachsenen oder abgegrabenen Terrains und dem höchsten Punkt der Schnittlinie zwischen Umfassungswand und Dachoberfläche.

2 Als Firsthöhe gilt der grösste senkrecht gemessene Abstand zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und dem höchsten Punkt des geneigten Daches bzw. Flachdaches.

3 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper einzeln ermittelt. Vorbehalten bleiben ferner die besonderen Bestimmungen für die Berechnung der Gebäudeund Firsthöhe in der Kernzone (Art. 62).

Gebäudelänge

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Art. 67BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 34

1 Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt jedoch der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Als Grenzabstand gilt die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Gegenüber Kantonsstrassen gelten die Abstandsvorschriften der Strassengesetzgebung.

2 Die Grenzabstände können von Nachbarinnen bzw. Nachbarn mit Zustimmung der Baubehörde durch Vertrag herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vertrag ist von der Baukommission zu genehmigen und im Grundbuch anzumerken. Baugesetz Scuol 34 3 Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Abs. 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude. Die Baubehörde kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4 Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen usw. dürfen höchstens 1.00 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, sofern sie das Lichtraumprofil der Strasse nicht berühren. Ihre Gesamtlänge darf ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Baubehörde kann in der Dorfkernzone und in der Kernzone Ausnahmen von der maximal zulässigen Gesamtlänge bewilligen. 3.2 Landwirtscha …

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Art. 70BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 36

1 Die Naturschutzzone umfasst Biotope, insbesondere Feuchtgebiete und weitere naturnahe Gebiete, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen.

2 Neue Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Rodungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen sind untersagt. Bestehende Bauten und Anlagen sowie Schutzbauten dürfen erneuert werden. Bauten und Anlagen, die zur Erreichung des Schutzzieles zwingend erforderlich sind, sowie bauliche Eingriffe zur Renaturierung, Revitalisierung oder angepassten landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen der Pflegemassnahmen sind gestattet. Flur-, Forst- und Wanderwege dürfen, soweit die Sicherheit oder der Unterhalt es erfordern, angepasst werden.

3 In Feuchtgebieten sind namentlich Entwässerungen und Düngungen nicht gestattet. Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann insbesondere Zutrittsverbote erlassen.

4 Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, Unterhalts- und Pflegeverpflichtungen sowie Entschädigungsleistungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraglich geregelt werden.

5 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Naturschutzzonen gelten die Bestimmungen der forstlichen Planung. Vorbehalten bleiben ferner weitergehende Anordnungen nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie die besonderen Bestimmungen für die Wintersportzone bei Überlagerung mit Naturschutzzonen.

Landschaftsschutzzone

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Art. 107BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 49

1 Die Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) der privaten Erschliessungsanlagen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu tragen, denen diese Anlagen dienen.

2 Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von den Privaten selbst aufzuteilen. Besondere Regelungen bei Quartierplanungen bleiben vorbehalten.

3 Werden Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von der Gemeinde zur Erstellung von gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen verpflichtet oder ist eine bestehende Anlage auf behördliche Anordnung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, legt die anordnende Behörde den Kostenanteil für jedes angeschlossene Grundstück fest. Baugesetz Scuol 49 4 Die Kosten des erstmaligen Anschlusses von privaten Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an das öffentliche Netz gehen zulasten der Privaten. Von der Gemeinde vorbereitete Anschlüsse werden den Gesuchstellenden bei Erteilung der Anschlussbewilligung in Rechnung gestellt. Demgegenüber gehen die Kosten von späteren Anpassungen oder Erneuerungen von Anschlüssen im Zusammenhang mit der Verlegung oder Erneuerung von öffentlichen Leitungen im Baubereich zulasten der Gemeinde.

5 Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Erschliessungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn

a)es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragt, oder

b …

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Art. 113BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 52

1 Die Kosten der Quartiererschliessung gehen grundsätzlich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde leistet Beiträge, wenn an der Erstellung der Anlagen ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, das über die gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten hinausgeht.

2 Der Kostenverteiler ist nach den für die Grundeigentümerbeiträge geltenden Grundsätzen aufzustellen und in die Quartierplanbestimmungen aufzunehmen.

3 Die Kostenanteile werden mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlagen zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann jedoch die Quartierplanbeteiligten bereits während der Bauausführung zu Akontozahlungen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes der Graubündner Kantonalbank für 2. Hypotheken zuzüglich ½% berechnet.

Quartierausstattung

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Art. 121BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 54

1 Die Quartierplanung wird nach Orientierung der Betroffenen durch Beschluss der Baubehörde eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag Privater. Lehnt die Baubehörde private Anträge ab, teilt sie dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit.

2 Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung und die Abgrenzung des Planungsgebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekannt zu geben und den Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit mitzuteilen. Baugesetz Scuol 54 3 Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes kann innert

20Tagen bei der Baubehörde Einsprache erhoben werden.

Erstellung

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Art. 125BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 56

1 Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Baulandumlegung oder Grenzbereinigung mit den zugehörigen Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Quartierplanes gehen vollumfänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten.

2 Die Planungskosten sind nach dem Vorteilsprinzip auf die Quartierplanbeteiligten zu verteilen. Planungskosten, die bloss einzelne Beteiligte betreffen, sind allein diesen zu belasten.

3 Die Kostenanteile werden nach Abschluss der Quartierplanung mit der Zustellung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann jedoch die Quartierplanbeteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorschüssen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes der Graubündner Kantonalbank für 2. Hypotheken zuzüglich ½% berechnet.

Aufhebung, Abänderung, Ergänzung

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6 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe II

Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 32). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 1Art. 62, S. 320.90
Gebäudehöhe≤ 14 mArt. 62, S. 320.90
Gebäudelänge≤ 50 mArt. 62, S. 320.90
Grenzabstand (klein)≥ 7 mArt. 62, S. 320.90

Extrahiert aus der BZO Scuol. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone H

Was gilt in der Zone H in Scuol?
Gebäudehöhe ≤ 14 m, Ausnützungsziffer ≤ 1, Grenzabstand (klein) ≥ 7 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Scuol erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone H sein?
Laut BZO Scuol: Gebäudehöhe ≤ 14 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone H einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 7 m, nach der Bau- und Zonenordnung Scuol. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Scuol?
3 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (amtlich), Projektpläne und Beurteilungsunterlagen, Innerhalb Bauzone im Doppel, ausserhalb 5-fach. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Scuol ein?
Baugesuche in Scuol laufen über Papier. Zuständig ist Bauamt (Uffizi da fabrica), Bagnera 170, 7550 Scuol. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Scuol