Art. 121 · Die Quartierplanung wird nach Orientierung der Betroffenen durch Beschluss der …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 54
1 Die Quartierplanung wird nach Orientierung der Betroffenen durch Beschluss der Baubehörde eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag Privater. Lehnt die Baubehörde private Anträge ab, teilt sie dies den Antragstellenden in einer anfechtbaren Verfügung mit.
2 Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung und die Abgrenzung des Planungsgebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekannt zu geben und den Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit mitzuteilen. Baugesetz Scuol 54 3 Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes kann innert
20Tagen bei der Baubehörde Einsprache erhoben werden.
Erstellung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.