Art. 11 · Ausnahmen
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 10
1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die Baubehörde bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
2 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht.
3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen.
4 Für Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen gelten ausschliesslich die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Baugesetz Scuol 10 Planungszone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.