Art. 46 · Werden neue Wohnungen erstellt, dürfen die im Zonenschema festgelegten Anteile …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 23
1 Werden neue Wohnungen erstellt, dürfen die im Zonenschema festgelegten Anteile der gesamten Geschossfläche aller Wohnungen ausschliesslich als Hauptwohnungen genutzt werden. Bei Bauten mit nur einer Wohnung darf die ganze Wohnfläche nur als Hauptwohnung genutzt werden. Bei der Erstellung von drei und mehr Hauptwohnungen muss ein Drittel davon eine Geschossfläche von mindestens 90 m2 aufweisen, wobei die Wohnflächen dieser Wohnungen zusammenhängend sein müssen.
2 Werden bestehende Gebäude durch Anbauten um mehr als 10% der Gebäudegrundfläche erweitert und werden dadurch zusätzliche Wohneinheiten geschaffen, sind die im Zonenschema festgelegten Anteile der Geschossfläche der zusätzlich geschaffenen Wohneinheiten ausschliesslich als Hauptwohnung zu nutzen. Bei andern Bauvorhaben an bestehenden Bauten einschliesslich Um- und Ausbauten besteht keine Pflicht zur Bereitstellung von Hauptwohnraum.
3 Als Hauptwohnungen gelten Wohnungen, die von Personen mit Steuerdomizil in der Gemeinde oder von Personen genutzt werden, die sich zur Berufsausübung oder Schulzwecken vorübergehend in der Region aufhalten, und über eine Aufenthaltsbewilligung der Gemeinde verfügen. Zweitwohnungen sind alle nicht zu den Hauptwohnungen zählenden Wohnungen mit Ausnahme von gastwirtschaftlich genutzten Wohneinheiten in Hotelbetrieben, welche die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 2 erfüllen.
4 Hauptwohnungsanteile sind für jedes Gebäude auszuweisen. Bei gleichzeitiger Erstellung mehrerer Gebäude auf den gleichen oder angrenzenden Grundstücken kann die Baubehörde die Verlegung oder Zusammenfassung von Hauptwohnungsanteilen bewilligen. Andere Verlegungen oder Übertragungen von Hauptwohnungsanteilen sind nicht gestattet.
5 Die Hauptwohnungen samt zugehörigen Nebenräumen sind in den Baueingabeplänen als solche zu kennzeichnen. Die Zweckbestimmung der Hauptwohnungen ist durch Auflagen in der Baubewilligung sowie durch Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen.
6 Der mögliche Anteil an Zweitwohnungen darf nur erstellt werden, wenn der vorgeschriebene Anteil an Hauptwohnungen erstellt wird.
7 Stirbt der Eigentümer einer Hauptwohnung, sind seine gesetzlichen Erben berechtigt, die Wohnung für eigene Bedürfnisse auch als Zweitwohnung zu nutzen. In andern besonderen Fällen, wie vorübergehende Veränderung des Aufenthaltsortes aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen und dgl., kann die Baubehörde befristete Ausnahmen (maximal 5 Jahre) von der zweckgemässen Verwendung von Hauptwohnungen gestatten. Vorbehalten bleiben ferner Ausnahmen in Härtefällen. Baugesetz Scuol 23 2. Abgeltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.