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Art. 30 · Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 16

1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern.

2 Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12%, gemessen in der Rampenachse, aufweisen. Bei Rampen an Sammelstrassen gemäss Generellem Erschliessungsplan muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.

3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in den Dorfkernzonen und den Kernzonen kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.

4 Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.

5 Für Zu- und Ausfahrten auf kantonale Strassen ist eine Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes erforderlich. Baugesetz Scuol 16 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Pflichtparkplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.