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Art. 70 · Die Naturschutzzone umfasst Biotope, insbesondere Feuchtgebiete und weitere …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 36

1 Die Naturschutzzone umfasst Biotope, insbesondere Feuchtgebiete und weitere naturnahe Gebiete, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen.

2 Neue Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Rodungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen sind untersagt. Bestehende Bauten und Anlagen sowie Schutzbauten dürfen erneuert werden. Bauten und Anlagen, die zur Erreichung des Schutzzieles zwingend erforderlich sind, sowie bauliche Eingriffe zur Renaturierung, Revitalisierung oder angepassten landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen der Pflegemassnahmen sind gestattet. Flur-, Forst- und Wanderwege dürfen, soweit die Sicherheit oder der Unterhalt es erfordern, angepasst werden.

3 In Feuchtgebieten sind namentlich Entwässerungen und Düngungen nicht gestattet. Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann insbesondere Zutrittsverbote erlassen.

4 Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, Unterhalts- und Pflegeverpflichtungen sowie Entschädigungsleistungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraglich geregelt werden.

5 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Naturschutzzonen gelten die Bestimmungen der forstlichen Planung. Vorbehalten bleiben ferner weitergehende Anordnungen nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie die besonderen Bestimmungen für die Wintersportzone bei Überlagerung mit Naturschutzzonen.

Landschaftsschutzzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.