Zone Dorfkernzone · Scuol
Graubünden · BFS 3762 · Gemeindeprofil · alle 17 Zonen
Die Zone Dorfkernzone in Scuol (Graubünden) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuchsformular (amtlich)
- Innerhalb Bauzone im Doppel, ausserhalb 5-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauamt (Uffizi da fabrica)
- 081 861 27 20
- uffizidafabrica@scuol.net
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Scuol, in denen «Dorfkernzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 22BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 14
1 Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen werden bewilligt, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind in die Gebäudeoberfläche einzugliedern oder in die Umgebung einzupassen. In der Dorfkernzone dürfen Solaranlagen auf den Dächern nur angebracht werden, wenn sie in die Dachfläche und Dachneigung integriert sind und eine positive Beurteilung der Bauberatung vorliegt.
Einfriedungen
Art. 23BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 14
1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Ortsund Landschaftsbild einzufügen. Gegenüber sämtlichen im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Strassen ist ein Abstand von 0.50 m einzuhalten. Die Baubehörde kann in besonderen Fällen grössere Abstände verschreiben.
2 In der Dorfkernzone S-charl dürfen keine neuen Einfriedungen erstellt werden. Bestehende Einfriedungen dürfen nur unterhalten und erneuert werden. In der Wohnzone W1 (S-charl) dürfen mit Ausnahme von beweglichen Weidezäunen keine neuen Einfriedungen bewilligt werden. Bestehende Zäune in dieser Zone sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen.
3 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Zäune aus solchen Materialien sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen.
4 Der Gemeinderat trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung der gemäss Abs. 2 und 3 zu entfernenden Zäune. Nötigenfalls ordnet er die Ersatzvornahme an.
Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern
Art. 31BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 17
1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden genügend, während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.
2 Es sind bereitzustellen bei - Wohnbauten
1Platz pro Wohnung bis 120 m² Geschossfläche, darüber 2 Plätze
- Bürobauten
1Platz pro 40 m² Geschossfläche
- Verkaufslokale
1Platz pro 30 m² Ladenfläche
- Einkaufszentren gemäss Art. 50
1Platz pro 15 m² Ladenfläche
- Gewerbebauten
1Platz pro 30 m² Geschossfläche als Regel (über die massgebliche Anzahl entscheidet die zuständige Behörde entsprechend dem Charakter des Betriebs.)
- Pensionen, Hotels
1Platz pro 5 Fremdenbetten sowie
1Platz pro 7 Sitzplätze (Sitzplätze in Speisesälen und Hotelbars, die den Hotelgästen vorbehalten sind, werden nicht angerechnet. Bei öffentlich zugänglichen Hotelbars werden 50% der Sitzplätze angerechnet.)
- Restaurants, Bars, Cafés
1Platz pro 7 Sitzplätze (Sitzplätze auf offenen Terrassen sind anzurechnen, soweit sie einen Drittel der Sitzplätze im Innern des Lokals überschreiten.)
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei sie sich an die VSS-Normen hält. Sie kann in besonderen Fällen die Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.
3 In der Dorfkernzone sowie in den im Generellen Erschliessungsplan bezeichneten Bereichen der Kernzone sind lediglich 2/3 der nach Abs. …
Art. 40BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 21
1 In der Dorfkernzone und in der Kernzone sowie in allen Wohnzonen und in der Gewerbezone B darf der Lärmpegel in Gastwirtschaftslokalen mit Musik wie Discos, Bars, Tanzdielen und dergleichen im Lokal gemessen den Pegel von 80 dB(A) nicht überschreiten.
2 Die Einschränkungen gemäss Abs. 1 gelten gleichermassen für bestehende wie für neue Gastwirtschaftslokale mit Musik. Bestehende Betriebe haben ihre Anlagen innert 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen von Abs. 1 anzupassen.
3 Kann nachgewiesen werden, dass die Lautstärke durch die Art des Lokals oder durch andere Umstände in der betroffenen Nachbarschaft auch durch eine lautere Einstellung der Musik im Lokal nicht zu übermässigen Störungen in der Nachbarschaft führt, kann die Baubehörde im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung einen höheren Lärmpegel im Innern des Lokals bewilligen.
Abwasser
Art. 50BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 25
1 Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche von 500 m² bis 1300 m² werden grundsätzlich nur in der Kernzone zwischen der Parzelle Nr. 522 und Parzelle Nr. 62 bewilligt. In den Gewerbezonen können Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche von 500 m² bis 1300 m² bewilligt werden, sofern sie keine Lebensmittelgeschäfte enthalten. Die Erstellung von Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche über 1300 m² ist auch in der Kernzone und in den Gewerbezonen untersagt.
2 Die Erschliessung vorgesehener Einkaufszentren ist im Rahmen der Standortabklärung zu planen und im Generellen Erschliessungsplan festzulegen.
3 Als Einkaufszentren gelten aus einem oder mehreren Geschäften bestehende Verkaufseinheiten des Detailhandels, die baulich oder organisatorisch eine Einheit bilden und eine Nettoladenfläche von 500 m² oder mehr aufweisen. Als Detailhandelsgeschäfte gelten Betriebe, die Waren vorwiegend an Kundinnen und Kunden verkaufen, welche diese zu ihrem eigenen Gebrauch verwenden.
4 Die massgebliche Ladenfläche ist gleich der Summe der Geschossflächen aller Verkaufsräume, welche den Kundinnen und Kunden zugänglich sind, einschliesslich Bedienungs-, Pult- und Gestellflächen. Nicht angerechnet werden Gastwirtschafts- und Dienstleistungsflächen bis maximal 10% der massgeblichen Ladenfläche (z. B. Eingangszone). 3.1.2 Zonenarten Dorfkernzone
Art. 51BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 25
1 Die Dorfkernzone ist für Wohnzwecke, Gastwirtschaftsbetriebe, Detailhandelsgeschäfte sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Bestehende Landwirtschaftsbetriebe können für die Kleintierhaltung weiter genutzt werden. Neue Kleintierställe sind zulässig. Baugesetz Scuol 25 2 In der Dorfkernzone ist der ursprüngliche Zustand, die ursprüngliche Struktur und die ursprüngliche Erscheinung der Bauten und ihrer Umgebung zu erhalten. Für Bauvorhaben an erhaltenswerten Gebäuden sind die besonderen Bestimmungen von Art. 83 zu beachten.
3 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut und im Rahmen des Zonenzwecks auch in ihrem Zweck geändert werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Gleiches gilt für den Wiederaufbau bestehender Gebäude nach Abbruch oder Zerstörung (Ersatzbauten). Vorbehalten bleiben jedoch Bauund Baugestaltungslinien sowie die besonderen Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans (Art. 83, 86 und 92 BauG).
4 Neubauten sowie An- und Nebenbauten haben sich in Stellung, Proportionen, Volumen, Höhe, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden in die bestehende Siedlung einzufügen.
5 Alle Bauvorhaben in der Dorfkernzone sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung des Baugesuchs bekannt zu geben.
Kernzone
Art. 62BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 32
LwZ Landwirtschaftszone Art. 68 III üG Übriges Gemeindegebiet Art. 82 III 1 bei Gebäuden längs des Stradun gilt der Stradun als Basis für die Höhenmessung 2 bei geschlossener Bauweise kann die Baukommission bei guter Gestaltung grössere Gebäudelängen bewilligen 3 gemäss Art. 46 ff. 4 Wohnzonen Suotchà und Buorcha: Min. Hauptwohnungsanteil: 60 % 5 Auf- und Abstufungen siehe Zonenplan 6 beim Zusammenbau von zwei oder mehr selbständigen Gebäuden max. 30 m 7 ohne Anspruch auf Art. 47 8 mit QGP bis max. 18.00 m 9 Wohnzone Spinatscha: minimaler Hauptwohnungsanteil 100% AZ = Ausnützungsziffer QGP = Quartiergestaltungsplan Baugesetz Scuol Ausnützungsziffer
| Zone | AZ ohne QGP mit QGP | Max. Gebäude- höhe | Max. Firsthöhe | Max. Gebäu- delänge | Grenzabstand | Min. Haupt- wohnungs- anteile 3 | Empfindlichkeitsstufen 5 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| DK | Dorfkernzone | Art. 51 | 2.50 m | 25 % | III | ||||
| KZ | Kernzone | 1.10 | 1.40 | 11.00 m 1 | Gebäudehöhe + 3.50 m | 40.00 m 2 | 3.00 m | 25 % | III |
| W 1 | Wohnzone 1 (S-charl) | 0.25 | 0.25 | 4.20 m | 15.00 m | 3.00 m | 0 % | II | |
| W 2 | Wohnzone 2 | 0.45 | 0.50 | 8.00 m | 20.00 m 6 | 3.00 m | 25 % 9 | II | |
| W 3 | Wohnzone 3 | 0.65 | 0.70 | 10.50 m | 35.00 m | 4.00 m | 25 % 4 | II | |
| G | Gewerbezone | 1.00 | 1.10 | 10.50 m | 50.00 m | 4.00 m | 100 % 7 | III | |
| H | Hotelzone | 1.00 | 1.10 | 14.00 m 8 | 50.00 m | 7.00 m | 25 % | II | |
| GS | Gewerbezone Sot Ruinas | 9.0 m | 9.0 m | 40.00 m | 2.5 m | IV | |||
| T | Tourismuszone | Art. 56 | min. 6.00 m | - | III | ||||
| N | Bauzone Nairs | Art. 57 | - | - | III | ||||
| ZöBA | Zone für öffentliche Bau- ten + Anlagen | Art. 58 | min. 4.00 m | - | II | ||||
| PP | Parkierungszone | Art. 59 | 4.00 m | - | - | ||||
| G | Grünzone | Art. 60 | 4.00 m | - | - | ||||
| P | Parkzone | Art. 61 | 4.00 m | - | - | ||||
| LwZ | Landwirtschaftszone | Art. 68 | III | ||||||
| üG | Übriges Gemeindegebiet | Art. 82 | III |
Tabelle von S. 32 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 67BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 34
1 Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt jedoch der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Als Grenzabstand gilt die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Gegenüber Kantonsstrassen gelten die Abstandsvorschriften der Strassengesetzgebung.
2 Die Grenzabstände können von Nachbarinnen bzw. Nachbarn mit Zustimmung der Baubehörde durch Vertrag herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vertrag ist von der Baukommission zu genehmigen und im Grundbuch anzumerken. Baugesetz Scuol 34 3 Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Abs. 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude. Die Baubehörde kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4 Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen usw. dürfen höchstens 1.00 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, sofern sie das Lichtraumprofil der Strasse nicht berühren. Ihre Gesamtlänge darf ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Baubehörde kann in der Dorfkernzone und in der Kernzone Ausnahmen von der maximal zulässigen Gesamtlänge bewilligen. 3.2 Landwirtscha …
Art. 128BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 57
1 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen einer Baubewilligung.
2 Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere: 1. Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Abbrüche von Bauten und Anlagen;
2. Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen oder einzelner Räume; 3. Erneuerungen, soweit sie nach Aussen in Erscheinung treten; 4. Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als 3 Monate pro Jahr am gleichen Ort aufgestellt werden und/oder als Ersatz für feste Bauten dienen; 5. alle in der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei aufgeführten Bewilligungsfälle; 6. alle in der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Energiegesetz aufgeführten Bewilligungsfälle; 7. Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von Wasser gefährdenden Stoffen nach den Vorschriften über den Gewässerschutz; 8. Versorgungs- und Transportleitungen wie Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen, Kanalisationsleitungen, Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe sowie elektrische Leitungen; 9. Versorgungsanlagen wie Solaranlagen, Wasserreservoirs, Kläranlagen, Abfallsammelstellen; 10. Verkehrsanlagen wie Strassen, Wege, Parkplätze und Beförderungsanlagen aller Art einschliesslich land- und forstwirtschaftliche sowie touristische Anlagen; 11. Funkmasten, permanente Krananlagen, Silos; 12. Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen in der Dorfkernzone; 13. feste und mobile Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen, Signalisationen; 14. Terrainve …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Dorfkernzone ist für Wohnzwecke, Gastwirtschaftsbetriebe, Detailhandelsgeschäfte sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.» · Art. 51
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Dachneigung | ≥ 10 ° | Art. 21, S. 13 | 0.82 |
| Dachneigung | ≤ 30 ° | Art. 21, S. 13 | 0.82 |
Extrahiert aus der BZO Scuol. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone Dorfkernzone
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Scuol?
Wo reiche ich das Baugesuch in Scuol ein?
Wo steht die Zone Dorfkernzone in der BZO Scuol?
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