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Art. 107 · Die Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 49

1 Die Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) der privaten Erschliessungsanlagen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu tragen, denen diese Anlagen dienen.

2 Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von den Privaten selbst aufzuteilen. Besondere Regelungen bei Quartierplanungen bleiben vorbehalten.

3 Werden Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von der Gemeinde zur Erstellung von gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen verpflichtet oder ist eine bestehende Anlage auf behördliche Anordnung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, legt die anordnende Behörde den Kostenanteil für jedes angeschlossene Grundstück fest. Baugesetz Scuol 49 4 Die Kosten des erstmaligen Anschlusses von privaten Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an das öffentliche Netz gehen zulasten der Privaten. Von der Gemeinde vorbereitete Anschlüsse werden den Gesuchstellenden bei Erteilung der Anschlussbewilligung in Rechnung gestellt. Demgegenüber gehen die Kosten von späteren Anpassungen oder Erneuerungen von Anschlüssen im Zusammenhang mit der Verlegung oder Erneuerung von öffentlichen Leitungen im Baubereich zulasten der Gemeinde.

5 Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Erschliessungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn

a)es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragt, oder

b)die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen.

Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt. IV Quartierplan 1. Quartierplan Quartierplan

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.